MWST-Erhöhung: Auswirkung auf Preisanschrift von Waren und Dienstleistungen

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Mehrwertsteuer-Erhöhung: Auswirkung auf die Preisanschrift von Waren und Dienstleistungen
Am 1. Januar 2011 tritt die Mehrwertsteuer-Erhöhung in Kraft. Gemäss der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) muss der tatsächlich zu bezahlende Preis von Waren und Dienstleistungen für die Konsumenten und Konsumentinnen klar ersichtlich sein. Was müssen Anbieter hinsichtlich der Steuersatzänderung bei der Preisanschrift beachten?

altDie Änderung des Mehrwertsteuersatzes tritt per 1. Januar 2011 in Kraft. Die Anbieter haben Zeit, innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift anzupassen. Im Sinne der Transparenz und der Preisklarheit sind die Konsumenten während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber zu informieren, dass im angegebenen Preis die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt ist.

Per 1. Januar 2011 gelten die folgenden Steuersätze:

Der Normalsatz (aktuell 7,6%) wird auf 8,0% erhöht.

• Der reduzierte Satz für die Güter des täglichen Bedarfs (aktuell 2,4%) wird
  auf 2,5% erhöht.

• Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen (aktuell 3,6%) wird auf
  3,8% erhöht.

Falls für 2011 bereits publizierte Preiskataloge noch die alten MwSt-Sätze enthalten, sind die Konsumentinnen und Konsumenten auf klare und deutlich sichtbare Weise mittels Aufkleber oder Prospektbeilage darüber zu informieren, dass die in den Preisen enthaltene MwSt nicht mehr aktuell ist (7,6% neu 8,0%; 2,4% neu 2,5%; 3,6% neu 3,8%).

Die Kontrollen über die korrekte Preisanschrift am Verkaufsort und in der Werbung sind den kantonalen Gewerbepolizeistellen übertragen. Dort können auch Auskünfte eingeholt werden. Die kantonalen Vollzugsstellen können bei Widerhandlungen Verzeigungen vornehmen. Die PBV lässt Bussen bis zur Höhe von CHF 20'000 zu.

(SECO)