Versicherungsrecht / Versicherungen
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Vorgehen bei einem Unfall
Alle berufstätigen Personen in der Schweiz mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden sind obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Daher sind Unfälle immer über den Arbeitgeber direkt der Unfallversicherung zu melden.
Als Unfälle gelten auch unfallähnliche Körperschädigungen wie etwa Verrenkungen oder Muskelrisse. Auch die Kosten für Rückfälle und Spätfolgen von Unfällen muss die Unfallversicherung übernehmen. Teilzeitangestellte mit weniger als acht Stunden Arbeitszeit pro Woche sind nur gegen Berufsunfälle versichert, wobei der Arbeitsweg dazu gehört. Arbeitslose, welche Arbeitslosengeld beziehen sind automatisch bei der Suva gegen Unfall versichert. Die Anmeldung muss über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erfolgen.
Bitte informieren Sie auch Ihre Krankenkasse möglichst frühzeitig über Unfälle, sofern sie eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, bei welcher das Unfallrisiko eingeschlossen ist. Die Krankenkasse kann dann prüfen, ob für die Kosten einer Rechnung die Unfallversicherung oder Ihre Krankenkasse zuständig ist. Dadurch ist sichergestellt, dass die Krankenkasse nicht Kosten vergütet, für welche die Unfallversicherung aufkommen muss. So lassen sich Kosten sparen, auch für Sie. Im Gegensatz zur Krankenversicherung verlangt der Unfallversicherer für bezahlte Leistungen keine Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt).
Und noch ein weiterer Tipp zum Kostensparen: Berufstätige Personen mit einer Arbeitszeit von mindestens acht Stunden pro Woche können die Unfalldeckung in der Grundversicherung (KVG) aufheben. Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
Bei nichtberufstätigen Personen und Kindern sind die Folgen von Unfällen durch ihre Krankenversicherung gedeckt. Melden Sie jeden Unfall Ihrer Krankenkasse. Sie erhalten dann ein Meldeformular, welches Sie vollständig ausfüllen müssen. Auf Grund der Unfallmeldung kann Ihre Krankenkasse prüfen, ob es sich tatsächlich um einen Unfall handelt und ob der Unfall durch eine Drittperson verursacht wurde. Für solche Schäden ist die Haftpflichtversicherung des Verursachers zuständig und der Krankenversicherer leitet einen Regress (Rückgriff) ein. Ist der Regress erfolgreich, werden durch den Krankenversicherer die ausbezahlten Leistungen und durch die versicherte Person bereits bezahlte Kostenbeteiligungen bei der Haftpflichtversicherung zurückgefordert.