Ab 01.01.2012: Senkung der Zinssätze bei der Mehrwertsteuer

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Ab 01.01.2012: Senkung der Zinssätze bei der Mehrwertsteuer

Verzugszins

  1. Zins bei Quartals- oder Halbjahresabrechnung/en
    Wenn die für eine Abrechnungsperiode geschuldete Steuer erst nach dem Verfall gemäss Art. 86 Abs. 1 MWSTG (Ende der Abrechnungsperiode + 60 Tage) bezahlt wurde, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 87 Abs. 1 MWSTG). Aus der Rechnung ist das Datum ersichtlich, ab welchem die Hauptabteilung Mehrwertsteuer (HA MWST) über den Steuerbetrag verfügen konnte. Der Zins ist in allen Fällen von verspäteter Zahlung - unabhängig vom Grund der Verzögerung - geschuldet, also auch dann, wenn von der HA MWST eine Frist gewährt wurde. Um bei einer gewährten Frist zur Einreichung der Abrechnung nicht Verzugszins bezahlen zu müssen, empfiehlt die HA MWST, vor dem Verfall (Ende der Abrechnungsperiode + 60 Tage) eine Akontozahlung in der Höhe der voraussichtlich geschuldeten Steuer zu leisten. Der Zins bezweckt die Gleichstellung mit den steuerpflichtigen Personen, welche die Steuer fristgemäss entrichten.
  2. Zins betreffend Ergänzungsabrechnung/en
    Gestützt auf Art. 87 Abs. 1 MWSTG ist ein Verzugszins geschuldet, wenn die mit einer Ergänzungsabrechnung belastete Steuer erst nach dem Verfalldatum bezahlt wird. Dieses Verfalldatum, bei Forderungen, die sich über mehrere Steuerperioden erstrecken "mittlerer Verfall" genannt, bezieht sich auf die Perioden, in denen die Steuer hätte entrichtet werden müssen. Der Zins ist also für den Zeitraum ab diesem Verfalldatum (Fälligkeit der Steuer) bis zum Eingang der Zahlung auf dem Konto der HA MWST zu berechnen.
  3. Zins aufgrund rückwirkender Eintragung
    Erfolgt die Anmeldung als steuerpflichtige Person nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, muss die HA MWST die Eintragung in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen rückwirkend vornehmen, und zwar auf das im Eintragungsschreiben mitgeteilte Datum. Die erste Mehrwertsteuerabrechnung (MWST-Abrechnung) des rückwirkend Eingetragenen wird in diesem Fall mit grosser Wahrscheinlichkeit mehrere, schon verfallene Steuerperioden enthalten. In solchen Fällen ist die Steuer auf den ausgeführten Lieferungen, Dienstleistungen und dem Eigenverbrauch nicht etwa ab dem Datum des Eintragungsschreibens der HA MWST geschuldet, sondern ab der Valuta, die im oberen Teil des MWST-Abrechnungsformulars vermerkt ist. Diese Valuta, auch "mittlerer Verfall" genannt, wird aufgrund der Steuerperioden festgesetzt, für welche die Steuer hätte entrichtet werden müssen. Der Zins wird also für den Zeitraum ab dieser Valuta bis zum Eingang der Zahlung auf dem Konto der HA MWST berechnet.

Vergütungszins

Frist für die Rückerstattung eines Guthabens zu Gunsten der steuerpflichtigen Personen

Guthaben der steuerpflichtigen Personen werden mit seiner Steuerschuld verrechnet oder - wenn keine Steuerschuld gegeben ist - ausbezahlt. Bei unbegründeter, verspäteter Auszahlung wird ab dem 61. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins ausgerichtet. Die Auszahlungsadresse und deren Mutation müssen schriftlich mit Beilage eines Einzahlungsscheines der HA MWST gemeldet werden.

Zinssatz

Höhe des Verzugs- und Vergütungszinses

Die Höhe des Zinssatzes bei Verzugs- sowie Vergütungszinsen ergibt sich aus der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Verzinsung.

Verzugszinsen

 

Ab 1. Januar 2012

4,0%

1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011

4,5%

1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2009

5,0%

1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1994

6,0%

bis 30. Juni 1990

5,0%

 

 

Vergütungszinsen

 

Ab 1. Januar 2012

4,0%

1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011

4,5%

vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2009

5,0%

Links:

(ESTV, 20.12.2011)