MWST-Satzerhöhung 2011
Per 1. Januar 2011 werden die Mehrwertsteuersätze erhöht. Für die Steuerpflichtigen ist entscheidend, dass der Übergang zwischen den alten und den neuen Steuersätzen reibungslos verläuft. Wir zeigen Ihnen, was dabei zu beachten ist:
Steuersätze* per 1. Januar 2011
Bisheriger |
Ab |
|
Normalsatz |
7,6 % |
8,0 % |
Reduzierter Satz |
2,4 % |
2,5 % |
Sondersatz für |
3,6 % |
3,8 % |
* Die neuen Saldo- und Pauschalsteuersätze entnehmen
Sie dem Infoblatt Nr. 19 der ESTV
Alt (7,6 %) oder neu (8,0 %)
Entscheidend für den anwendbaren Steuersatz ist der Zeitpunkt oder der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Das Datum der Rechnungsstellung oder das Datum der Zahlung ist dabei irrelevant. Für Leistungen, welche im Jahr 2011 erbracht werden, können bei deren Fakturierung ab sofort die neuen Steuersätze angewendet und ausgewiesen werden.
Jahresübergreifender Leistungszeitraum
Leistungen, die teilweise im Jahr 2010 und teilweise im Jahr 2011 erbracht werden, sind grundsätzlich nach dem Zeitraum der Leistungserbringung aufzuteilen. Aus der Rechnung muss die Aufteilung in die Leistungsperioden (2010 bzw. 2011) mit dem entsprechenden geltenden Steuersatz klar hervorgehen. Andernfalls unterliegt die Gesamtleistung dem höheren Satz von 8,0 %.
Abrechnung mit der ESTV
In der 1. und 2. Quartalsabrechnung 2010 sind nur die aktuellen Steuersätze aufgeführt. Leistungen, welche in diesem Zeitraum fakturiert, aber erst im Jahr 2011 erbracht werden, unterliegen dem entsprechenden neuen Steuersatz. Diese können aber bis zum 30. Juni 2010 nur mit den alten Steuersätzen in der Mehrwertsteuerabrechnung deklariert werden. Die Steuersatzdifferenz muss in der 3. Quartalsabrechnung nachdeklariert werden. In den Abrechnungsformularen für Abrechnungsperioden ab dem 1. Juli 2010 sind die neuen Steuersätze erstmals zusammen mit den bis Ende 2010 gültigen Steuersätzen aufgeführt (sog. Dualsystem).
Beispiel
Die Service und Wartungs AG schliesst am 20. Mai 2010 (Fakturadatum) mit einem Kunden einen Service- und Wartungsvertrag für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2011 ab. Da die Leistung sowohl das Jahr 2010 als auch das Jahr 2011 betrifft, ist diese aufzuteilen. 7/12 des Betrages sind mit dem bisherigen Steuersatz (7,6 %) und 5/12 mit den neuen Steuersatz (8,0 %) in Rechnung zu stellen. Der Umsatz und die abzuführende Umsatzsteuer werden in der 2. Quartalsabrechnung 2010 zum Steuersatz von 7,6 % deklariert. Die Steuerdifferenz wird in der 3. Quartalsabrechnung korrigiert.
Bezugsteuer
Leistungen über den 31. Dezember 2010 hinweg, welche der Bezugsteuer unterliegen, können nur pro rata temporis aufgeteilt werden, wenn der ausländische Leistungserbringer den auf das Jahr 2010 entfallenden Leistungsteil gesondert fakturiert oder separat ausweist.
Entgeltsminderungen
Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte) sind mit den bisherigen Steuersätzen zu korrigieren, sofern Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2011 betroffen sind.
Vorsteuerabzug
Die vom Leistungserbringer effektiv in Rechnung gestellte Steuer darf in Abzug gebracht werden. Erhält der Leistungsempfänger im Jahr 2010 eine zum Satz von 8,0 % fakturierte Leistung, darf er die Vorsteuer von 8,0 % bereits abziehen.
Wird eine Steuersatzdifferenz mit Hinweis auf die erste Rechnung mit falschem (nicht mehr gültigem) Steuersatz nachfakturiert, kann der Rechnungsempfänger auch hierfür den Vorsteuerabzug vornehmen.
Wird die Vorsteuer in der Buchhaltung automatisch berechnet, ist speziell auf die korrekte Anwendung der Steuersätze zu achten.
Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich bitte an uns. Per Telefon oder per E-Mail.
(23.02.2010)