Allgemein
NEIN. Eine verjährte Forderung muss zwar nicht mehr bezahlt werden, wer dafür zur Kasse gebeten wird, kann sich vor Gericht erfolgreich auf die Verjährung berufen. Wer aber eine alte Rechnung irrtümlicherweise dennoch bezahlt hat, hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung der Summe.
Auf die falsch eingereichte Klage wird dann nicht eingetreten. Diese kann aber dem zuständigen Gericht neu eingereicht werden. Oder, sie wird direkt auf Antrag der klagenden Partei an das tatsächlich zuständige Gericht überwiesen.
Ja. Tatsächlich haften die Gemeinwesen - also Bund, Kantone und Gemeinden - für Schäden, die wegen ungenügenden Unterhalts ihrer Gebäude und Strassen entstehen. Ein typischer Anwendungsfall dieser sogenannten Werkeigentümerhaftung ist der mangelhafte Winterdienst. Allerdings haben die Gerichte diese Unterhaltspflicht relativiert. Die öffentliche Hand muss nur vorkehren, was zeitlich und technisch möglich sowie finanziell zumutbar ist. Fazit: Bei einem überraschenden Kälte- oder Wintereinbruch können die Automobilisten nicht blind auf guten Halt vertrauen, sondern müssen ihre Fahrweise den Witterungs- und Strassenverhältnisse anpassen.
Arbeitsrecht
Ja.
Während der Probezeit sind Schwangere vor der Kündigung nicht geschützt. Es wäre aber missbräuchlich, wenn der Arbeitgeber Ihnen nur kündigen würde, weil Sie schwanger sind. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber mit Ihrer Arbeitsleistung nicht zufrieden ist.
Auch zulässig wäre eine Kündigung während der Schwangerschaft, wenn Sie Ihre Arbeit nicht mehr verrichten könnten. Zum Beispiel wenn Sie am Arbeitsplatz mit Giftstoffen hantieren, die für das ungeborene Kind schädlich wären.
Sollten Sie die Kündigung erhalten und Sie überzeugt sind, dass die Schwangerschaft der einzige Grund dafür ist, können Sie sich wehren. Erheben Sie bis Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich (eingeschrieben) Einsprache. Wenn der Arbeitgeber an der Entlassung festhält, können Sie später eine Entschädigung von bis zu sechs Montaslöhnen geltend machen.
Nein.
Ihr Lohn ist im Arbeitsvertrag festgelegt. Wenn Ihr Chef Ihren Lohn kürzen will, braucht es eine Vertragsänderung. Wenn Sie mit dem gekürzten Lohn nicht einverstanden sind, müsste Sie der Chef deshalb entlassen. Das kann er aber nicht tun, denn Arbeitgeber dürfen laut Gesetz Schwangeren während der Schwangerschaft sowie bis und mit 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen. Solange ist auch Ihr Lohn geschützt.
Ja.
Während der Kurzarbeitszeit muss der Arbeitgeber die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit und dem vereinbarten Lohn weiterzahlen. Dies gilt auch für die Angestellten. Entsprechend müssen Sie auch die vollen Abzüge für AHV, Pensionskasse und Unfallversicherung akzeptieren.
Nein.
Ein Burnout gilt nicht als Berufskrankheit, denn die Ursachen sind vielschichtig und oft nicht eindeutig geklärt. Der Bundesrat hat Berufskrankheiten, die dem Berufsunfall gleichgestellt sind, in einer Verordnung aufgelistet. Darunter fallen Krankheiten, die hauptsächlich durch gefährliche Stoffe oder bestimmte Arbeiten ausgelöst werden. Das Burnout ist nicht auf dieser Liste. Daher muss die Unfallversicherung Ihren Lohnausfall nicht übernehmen.
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich für die Reinigung der Räume besorgt zu sein. Ob Angestellte mit Putzarbeiten beauftragt werden können, richtet sich nach dem vereinbarten Pflichtenheft. Es ist aber Sache jedes Angestellten, seinen Arbeitsplatz selbst aufzuräumen.
Nicht unbedingt. Ist der Arbeitsort durch den Vertrag bestimmt, können sich Angestellte weigern, den Arbeitsplatz zu zügeln. Allerdings müssen Sie dann mit der Kündigung rechnen.
Ja, aber der Arbeitgeber muss die Angestellten darüber informieren. Das Filmen ist nur zur Produktionssteuerung oder aus organisatorischen und Sicherheitsgründen zulässig und darf die Persönlichkeitsrechte nicht verletzen. Die Kameras sind so zu installieren, dass die Bewegungsfreiheit der Angestellten möglichst nicht eingeschränkt wird.
Nein. Der Mutterschaftsurlaub beginnt laut Gesetz mit der Geburt des Kindes. Werden Sie vorher aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig, gilt dies als Krankheit. Entsprechend ist Ihr Lohnanspruch: Hat Ihr Arbeitgeber eine Krankentaggeld-Versicherung abgeschlossen, bekommen Sie in der Regel bei Krankheit 80 % des Lohnes. Fehlt eine solche Versicherung, muss Ihr Arbeitgeber den Lohn gemäss Obligationenrecht zahlen. Das heisst, im ersten Arbeitsjahr mindestens drei Wochen lang zu 100 %, ab dem zweiten ist der Anspruch je nach Region unterschiedlich. Er beträgt aber mindestens vier Wochen.
Der Lehrvertrag ist ein befristeter Arbeitsvertrag. Grundsätzlich kann er von keiner Partei gekündigt werden. Ein Lehrvertrag kann aber Gründe vorliegen. Eine Schwangerschaft fällt im Prinzip nicht darunter. Leiden darunter jedoch die schulischen Leistungen und kann das Ausbildungsziel nicht erreicht werden, kann dies grundsätzlich einen Auflösungsgrund darstellen.
In der Praxis wird das Lehrverhältnis jedoch nur in Einzelfällen tatsächlich aufgelöst. Reden Sie mit dem Lehrbetrieb, der Berufsschule und dem Berufsbildungsamt. Eine Lösung könnte z.B. sein, dass Sie die Ausbildung für diese Zeit unterbrechen oder die Lehrdauer verlängern. Meist kann man während der Mutterschaft weiterhin die Berufsschule besuchen, um zumindest den schulischen Abschluss zu machen.
Sind Ihre praktischen Fähigkeiten trotz Unterbruch durch Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub ausreichend, spricht auch nichts gegen den Abschluss der praktischen Prüfung. Beachten müssen Sie, dass das Arbeitsgesetz bestimmte Schutzvorschriften für Schwangere, Wöchnerinnen und stillende Mütter vorsieht. So dürfen Sie nach der Geburt während 8 Wochen nicht und bis zur 16. Woche nur mit Ihrem Einverständnis arbeiten. Zudem haben Sie Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung für längstens 14 Wochen nach der Geburt.
Ja. Der Arbeitgeber darf Vorschriften zum Verhalten am Arbeitsplatz erteilen, sofern diese sachlich und begründet sind. Radiohören reduziert die Konzentrationsfähigkeit, deshalb ist ein Verbot zulässig. Wer sich trotz klarer Weisung des Arbeitgebers nicht daran hält, riskiert die Kündigung.
Wählen können sie zwischen dem Gericht am Arbeitsort und dem am Sitz des Unternehmens.
Ja. In Restaurants und Lebensmittelbetrieben steht Hygiene an erster Stelle. Ein Piercing birgt auch das Risiko, sich zu lösen und so in das Essen zu gelangen. Ihr Arbeitgeber darf also von Ihnen verlangen, sichtbare Piercings zu entfernen oder zumindest mit einen Pflaster zu überkleben. Übrigens: Ein Verbot, sichtbare Piercings zu tragen, ist nicht nur in der Lebensmittelbranche, sondern auch in vielen anderen Berufen mit Kundenkontakt üblich. Sollten Sie die Weisung Ihres Arbeitgebers ignorieren, wäre das zwar kein Grund für eine fristlose Entlassung. Sie müssten aber mit einer ordentlichen Kündigung unter Beachtung der geltenden Kündigungsfrist rechnen.
Nein. Ein neuer Arbeitgeber darf sich zwar über die Qualitäten und die Person des Bewerbers erkundigen, aber nur bei den Leuten, die der Bewerber angibt. Übrigens: Stellensuchende sollten in ihrer Bewerbung nur Personen für Referenzauskünfte angeben, mit denen sie dieses Vorgehen abgesprochen haben. Wer verhindern will, dass ein ehemaliger Arbeitgeber Auskunft erteilt, weil man z.B. die Stelle im Streit verlassen hat, sollte ihm jede Auskunft verbieten. Aus Beweisgründen macht man dies am besten schriftlich mit einen eingeschriebenen Brief.
Wichtig: Referenzauskünfte müssen der Wahrheit entsprechen und mit den Aussagen im Arbeitszeugnis übereinstimmen. Wie das Arbeitszeugnis, müssen auch Referenzauskünfte wohlwollend, vollständig und arbeitsbezogen sein. Sie dürfen sich nur auf die Leistung und das Verhalten im Betrieb beziehen. Informationen, die nichts damit zu tun haben, sind verboten. Beispielsweise darf der frühere Arbeitgeber nichts über die Bedingungen des Arbeitsvertrages oder den Lohn des ehemaligen Angestellten verraten. Dies würde die Verhandlungsposition des Bewerbers beeinträchtigen.
Ja. Der Arbeitgeber darf Sie bei der IV melden, wenn Sie 30 Tage ununterbrochen arbeitsunfähig waren. Voraussetzung ist, Sie unterschreiben das entsprechende Anmeldeformular ebenfalls. Beim Kontakt mit der IV geht es in Ihrem Fall nicht um ein Gesuch für eine Rente, sondern um ein frühes Erfassen einer allfällig längeren Krankheit. Mit Ihrem Einverständnis sucht die IV dann Kontakt mit Ihnen auf. In einem Gespräch will sie die Situation analysieren und eine Lösung finden, damit Sie wieder an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren können.
Ja, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Grundsätzlich ist eine Rückzahlungsvereinbarung gültig, wenn sie den Betrag und die Frist festlegt, innert der eine Kündigung die Rückzahlungspflicht auslöst. Voraussetzung für eine Rückzahlung ist zudem, dass der Arbeitgeber die Kündigung nicht provoziert hat. In Ihrem Vertrag sind sowohl die Frist als auch der konkrete Betrag genannt. Sie sind deshalb zur Rückzahlung verpflichtet.
Nein, denn das Ändern des Arbeitspensums geht nur über die Vertragsänderung. Dies setzt eine Kündigung des bisherigen Vertrags voraus. Es sei denn, Ihr Chef würde Ihrem Wunsch freiwillig entsprechen. Ist er damit nicht einverstanden, können Sie den jetzigen Arbeitsvertrag auf Ende des Mutterschaftsurlaubes kündigen und sich eine 40-Prozent-Stelle suchen.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das von einem hierarchisch übergeordneten Zeichnungsberechtigten der Firma unterschrieben wird. Eine Unterzeichnung durch eine gleichgestellte oder gar untergeordnete Person wäre eine Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers (Art. 328 OR). Der geschäftsführende Direktor verlangt zu Recht, dass das Zeugnis vom Verwaltungsratspräsidenten unterzeichnet wird.
Der Arbeitgeber hat das Arbeitszeugnis in der Sprache abzufassen, die am Ort des Betriebs üblich ist. In zweisprachigen Regionen muss das Zeugnis so abgefasst werden, dass es das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht behindert. In Fribourg oder Biel könnte ein welscher Arbeitnehmer durchaus verlangen, dass sein Zeugnis französisch abgefasst wird. Anders verhält es sich bei Ausländern und Grenzgängern und Arbeitnehmern, die eine Stelle in einem anderen Sprachgebiet suchen. Hier ist es klar Sache des Arbeitnehmers, für die Übersetzungskosten aufzukommen.
Leider werden im Zusammenhang mit Arbeitszeugnissen viele unhaltbare Behauptungen herumgeboten. Es ist im Gesetz nirgends verankert, dass man keine negativen Aussagen in Zeugnissen machen darf. Ein Zeugnis muss wahr sein und in zweiter Linie wohlwollend formuliert werden: Das Wohlwollen ist dem Grundsatz der Wahrheit klar untergeordnet. Beide Erfordernisse können durch die sprachliche Brückentechnik, die beim Abfassen von anspruchsvollen Zeugnissen unbedingt angewendet werden muss, unter einen Hut gebracht werden.
Nein! Das Arbeitsgericht Zürich hatte in einem Urteil vom 27.03.1992 ein solches Begehren einer klagenden Arbeitnehmerin abgewiesen. "Vollste Zufriedenheit" ist schon aus rein sprachlicher Sicht abzulehnen: "Voll" kann nicht gesteigert werden. Aus diesem Grund ist es weit sinnvoller, einem sehr guten Angestellten einfach sehr gute Leistungen zu attestieren. Es gilt, sprachlich wahr und genau auszudrücken, was man meint. Es kann und darf nicht sein, Zeugnisse über Floskeln und Andeutungen abzuhandeln. Die "vollste Zufriedenheit" ist eine monströse Codierung, die ein verantwortungsbewusster Arbeitgeber einfach nicht mehr gebraucht.
Mietrecht
Eine Anfechtung muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mietzinserhöhung bei der Mietschlichtungsbehörde erfolgen. Im Verkehr mit Behörden ist das Datum des Poststempels massgebend. Das heisst, eine Frist ist eingehalten, wenn das Schreiben am letzten Tag der Frist vor 24 Uhr bei der Schweizerischen Post abgegeben wird.
Ja.
Offenbar schadet der Schimmelpilz in Ihrer Wohnung die Gesundheit Ihrer ganzen Familie. Deshalb ist es für Sie und Ihrer Familie nicht zumutbar, länger in dieser Wohnung zu bleiben. Schimmelpilze geben Pilzsporen in die Luft ab. Diese können chronische Entzündungen der Atemwege verursachen. In diesem Fall müssen Sie für eine Kündigung die Termine und Fristen des Vertrags nicht einhalten. Dem Vermieter teilen Sie die sofortige Kündigung per Einschreiben mit. Es wird jedoch empfohlen dies erst zu tun, wenn Sie bereits eine andere Wohnung gefunden haben. Übrigens: Sollte der Schimmelpilz zudem Ihre Möbel oder Kleider befallen haben, muss der Vermieter für den Schaden aufkommen.
Nein. Weil die Garage kein Bestandteil Ihres Mietverhältnisses für die Wohnung ist, gelten die zwingenden Vorschriften zum Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen nicht. Diese gesetzlichen Schutzvorschriften kommen lediglich bei der Miete für Wohn- und Geschäftsräumen zur Anwendung. Hätten Sie hingegen die Garagenbox zusammen mit der Wohnung vom selben Hausbesitzer gemietet, wäre eine Mietzinsanpassung aufgrund des Referenzzinssatzes auch hier möglich.
Für Klagen eines Wohnungs- oder Einfamilienhausmieters ist das Gericht am Ort des Mietobjekts zuständig. Wichtig: Erste Anlaufstelle bei mietrechtlichen Streitigkeiten ist die Schlichtungsbehörde für Mietsachen.
Nein.
Ein Eigentümerwechsel tangiert den alten Mietvertrag nicht. Das heisst, der neue Eigentümer hat das Mehrfamilienhaus mitsamt den Mietern und den bestehenden Mietverträgen übernommen. Für Sie gilt somit nach wie vor der bisherige Mietvertrag mit den zwei Kündigungsterminen.
Nein. Diese Regelung in der Hausordnung ist nicht zulässig. Sie müssen zwar auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. Ein Duschverbot nach 22 Uhr greift jedoch zu stark in die privaten Bedürfnisse der Mieter ein.
Ja. Mehr als einmal täglich muss tatsächlich sein, wenn es nötig ist, und zwar jeweils zwischen 7 und 21 Uhr. Allerdings können Sie bei Dauerschneefall nicht erwarten, dass die Treppe nonstop geräumt wird. Kommt der Hauswart seinen Aufgaben aber offensichtich nicht nach, liegt ein mietrechtlicher Mangel vor. Sie können den Vermieter über die Schlichtungsstelle in Mietsachen dazu bringen, für eine korrekte Schneeräumung besorgt zu sein, und den Mietzins für jene Zeit reduzieren lassen, während der der Mangel besteht.
Ihr Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung "angemessen" zu beheizen. Das bedeutet, eine Durchschnittstemperatur von 20 bis 21 Grad zwischen 7.00 Uhr morgens und 23.00 Uhr. Behebt der Vermieter den Mangel nicht, haben Sie Anspruch auf eine Mietzinsherabsetzung und können bei der Schlichtungsbehörde gar künftige Mietzinse hinterlegen. Aber nur, nachdem Sie das dem Vermieter angekündigt haben.
Nein, diese Kosten müssen Sie nicht übernehmen. Denn nicht Sie haben den Fachmann kommen lassen, sondern der Vermieter. Daher muss er auch zahlen. Anders sähe es aus, wenn im Mietvertrag die Kosten für die Fensterreinigung durch einen Spezialisten explizit als Nebenkosten aufgeführt wären. In diesem Fall könnte der Vermieter seine Auslagen im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung aufführen und so am Ende der Abrechnungsperiode bei Ihnen geltend machen.
Nein. Ein Mieter kann ohne Schadenersatz aus dem Mietvertrag aussteigen, sobald er dem Vermieter mindestens einen zumutbaren, zahlungsfähigen Nachfolger vorschlägt. Dieser muss zudem bereit sein, den Mietvertrag zum vorgegebenen Zeitpunkt vorbehaltlos mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen.
Da Ihr vorgeschlagener Kandidat all diese Voraussetzungen erfüllt, sind Sie ab dem 1. Februar vom Vertrag und von der Mietzinszahlung befreit. Wenn der Vermieter die Wohnung voreilig per April 2011 vergeben hat, ist das sein eigenes Problem.
Sie haben Ihre Pflicht getan und sind für die ausfallenden Mietzinse ab Februar nicht mehr verantwortlich. Denn der Vermieter darf das Recht des Mieters, einen Ersatzmieter zu stellen, nicht einschränken oder gar vereiteln.
Familienrecht / Kindsrecht / Studium
Nein. Ohne Ehevertrag gilt das Gesetz. Ein Ehevertrag ermöglicht es aber, andere Vereinbarungen über das eheliche Einkommen und Vermögen zu treffen.
Nein.
Eltern sind lediglich verpflichtet, die Erstausbildung ihrer Kinder zu finanzieren, soweit sie den Fähigkeiten und dem Lebensplan des Kindes entsprechen. So gehört z.B. das Universitätsstudium nach dem Gymnasium immer noch zur Erstausbildung. Auch die Berufsmatur während oder nach der Lehre und die allenfalls anschliessende Fachhochschule gelten immer noch als Erstausbildung. Die elterliche Unterstützungspflicht besteht auch weiter, wenn das Kind einmal durch eine Prüfung gerasselt ist und darum seine Ausbildung nicht in der Minimalzeit absolvieren kann.
Ihr Sohn hat sein Studium abgebrochen, drei Jahre als Lehrer gearbeitet und möchte nun ein Zweitstudium beginnen. Für diese Zweitausbildung müssen nicht mehr die Eltern aufkommen. Zudem hat Ihr Sohn in den letzten drei Jahren gut verdient, so dass keine Unterstützung mehr nötig ist. Von Ihrem Sohn darf erwartet werden, dass er sich das Studium durch zusätzliche Teilzeitarbeit selbst verdient. Falls Sie Ihren Sohn freiwillig unterstützen, erhalten Sie vom Staat weder Ausbildungszulagen noch können Sie den Unterstützungsbetrag bei den Steuern in Abzug bringen.
Nein. Da der Altersunterschied zwischen Ihrem Sohn und seiner Freundin nicht allzu gross ist, ist sein Verhalten nicht strafbar. Grundsätzlich gilt das Schutzalter 16. Das bedeutet, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche einbezieht, macht sich strafbar. Ausnahme: Liebesbeziehungen zwischen Jugendlichen sollen nicht kriminalisiert werden. Daher ist eine solche Handlung nicht strafbar, falls der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
Ja. Eine Frauenärztin oder ein Frauenarzt darf auch einer Minderjährigen die Antibabypille verschreiben, sofern die junge Frau diesbezüglich urteilsfähig ist. Ein gesetzlich festgelegtes Alter für die Urteilsfähigkeit gibt es nicht. Sie ist immer aufgrund der konkreten Situation zu prüfen. Die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit sind umso höher, je grösser die Tragweite einer Entscheidung ist.
Bezüglich der Pille ist Ihre Tochter urteilsfähig, wenn sie den Zweck, die Wirkungen und Nebenwirkungen der Pille begreift. Und wenn sie versteht, wie sie diese einnehmen muss und welche Probleme auftreten können, wenn sie diese einmal vergisst. Bei einer 16-jährigen ist das sicher der Fall.
Die Tatsache, dass sich Ihre Tochter an den Frauenarzt gewandt hat, um sich die Pille verschreiben zu lassen, weist bereits auf ihre Urteilsfähigkeit in diesem Bereich hin. Der Frauenarzt soll Ihre Tochter zwar beraten, muss aber nicht beurteilen, ob sie für eine Beziehung zum anderen Geschlecht reif genug ist.
Auch hat der Arzt weder die Pflicht noch das Recht, den Eltern ohne Einwilligung der Tochter Auskunft darüber zu geben, ob diese bei ihm war und weshalb. Denn das Arztgeheimnis gilt auch gegenüber den Eltern.
Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Das heisst, bei der Auflösung der Ehe behält jeder Gatte sein Eigengut. Das sind Geschenke, Erbschaften und das, was ihm schon bei der Heirat gehörte. Zudem kann jeder Partner die Hälfte der Errungenschaft für sich beanspruchen. Darunter fallen Vermögenswerte, die während der Ehe, zum Beispiel durch arbeiten, erworben wurden.
Nein. Ist kein Ehevertrag vorhanden, gilt automatisch der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dabei behält jeder Ehegatte im Scheidungsfall sein eingebrachtes Gut für sich, ebenso Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe angefallen sind, sowie persönliche Gegenstände wie Kleider und Schmuck. Diese Güter gehören zum sogenannten Eigengut, das bei der Scheidung nicht geteilt wird.
Hingegen wird die sogenannte Errungenschaften aufgeteilt. Diese Masse umfasst alle Vermögenswerte, die ein Ehepartner während der Ehe erworben hat. Dazu zählen die Ersparnisse aus dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehungsweise Sozialversicherungen sowie Erträge des Eigenguts. In einem Inventar können Sie zur Sicherheit festhalten, wer welche Vermögenswerte in die Ehe eingebracht hat. Lassen Sie zudem das eingebrachte Gut auf einem separaten, auf Ihren Namen lautendes, Konto und behalten Sie die Bankauszüge ab dem Zeitpunkt der Heirat sorgfältig auf.
Konkubinat
Eine Liegenschaft kann im Alleineigentum, im Miteigentum oder im Gesamteigentum erworben werden. Grundsätzlich gilt, dass die Eigentumsform dem Geldfluss folgen sollte. Das heisst: Finanziert ein Partner die Liegenschaft allein, sollte er im Grundbuch auch als Alleineigentümer eingetragen werden.
Tragen beide Partner zum Kauf bei, kommen Mit- oder Gesamteigentum in Frage. Häufiger wird Miteigentum gewählt. Nur dann können Gelder der beruflichen Vorsorge vorbezogen werden. Im Grundbuch sollten die Eigentumsquoten den Eigenmitteln entsprechen. In Ihrem Fall also Miteigentum zu einem Drittel und zu zwei Dritteln.
Würden Sie Miteigentum je zur Hälfte eintragen, wäre rechtlich nicht klar, wie Sie mit Ihren 50'000 Franken dazu gekommen sind. War es ein zinsloses Darlehen oder eine Schenkung Ihres Partners? Ohne klare schriftliche Regelung sind Streitigkeiten im Trennungsfall programmiert.
Ohnehin ist es ratsam, die finanzielle Beteiligung und deren Abrechnung bei einer Trennung schriftlich zu regeln. Dann müsste der Wert des Hauses bestimmt werden. Am besten einigt man sich bereits im Voraus auf einen Schätzer. Falls beide die Liegenschaft übernehmen wollen, wird festgelegt, dass das Los entscheiden oder ein internes Bietverfahren stattfinden soll. Falls keiner das Haus übernehmen will, wird ein Makler beauftragt, dieses zum bestmöglichen Preis zu verkaufen. Vom Verkaufserlös wird dann zuerst die Hypothek abgezogen, anschliessend werden die Einlagen den Partnern zurückbezahlt und ein allfälliger Gewinn oder Verlust nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt.
Für die Absicherung des Konkubinatspartners im Todesfall braucht es auf jeden Fall ein Testament oder einen Erbvertrag. Meist bedarf es weiter auch einer Versicherungslösung, damit Pflichtteile ausbezahlt werden können.
Das hängt vom Reglement Ihrer Pensionskasse ab. Um Klarheit zu erhalten, müssen Sie sich bei Ihrer Kasse erkundigen. Das Gesetz "erlaubt" zwar den Eintrag von Lebenspartnern, verpflichtet die Pensionskasse aber nicht dazu. Oft muss eine neue Partnerschaft mit Scheidungspapieren, Geburtsurkunde oder gemeinsamen Mietvertrag belegt werden. Andere geben sich mit einer schriftlichen Meldung der Daten des Partners zufrieden. Viele Pensionskassen passen sich den modernen Lebensbedingungen zunehmend an und akzeptieren Konkubinatspartner. Dann kann der Lebenspartner auch eine Pensionskassenrente oder Kapitalabfindung beziehen.
Nein.
Wenn Sie den Vertrag gemeinsam unterzeichnet haben, braucht es für die Kündigung ebenfalls beide Unterschriften resp. in Ihrem Kündigungsschreiben muss seine Einverständniserklärung zu Ihrer Kündigung von ihm unterzeichnet werden. Ist Ihr Freund mit Ihrem Auszug nicht einverstanden und weigert er sich, die Kündigung resp. sein Einverständnis zu unterschreiben, können Sie zwar sofort ausziehen, aber Sie haften weiterhin solidarisch für den Mietzins.
Ausweg: Sie können Ihrem Freund das Konkubinatsverhältnis mit einem einfachen (es wird empfohlen eingeschriebenen) Brief kündigen. Dann endet das Verhältnis juristisch gesehen nach sechs Monaten und danach schulden Sie Ihrem Freund nichts mehr. Sollte der Vermieter nach sechs Monaten weiterhin Geld von Ihnen verlangen, müssen Sie zwar zahlen, aber Sie können dieses Geld von Ihrem Freund zurückfordern.
Um solche Schwierigkeiten vorzubeugen, empfiehlt sich die Aufnahme einer Klausel in den Mietvertrag, die jedem Partner das Recht einräumt, den Vertrag alleine zu kündigen. Wie jede andere Vertragsklausel ist auch dieser Punkt Verhandlungssache. Es braucht dazu das Einverständnis des Vermieters, weil er so nach der Kündigung des einen Partners nur noch einen Mieter hat, der für den Mietzins haftet.
Eine andere Möglichkeit ist, dass nur ein Partner den Vertrag unterzeichnet. Dieser kann dann mit dem anderen einen Untermietvertrag abschliessen.
Scheidung / Trennung / Alimente / Besuchsrecht
JA. Das Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht vor, dass die Zahlungspflicht in diesem Fall automatisch erlischt. Nach der Heirat Ihrer Exfrau müssen Sie nicht mehr bezahlen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn im Scheidungsurteil ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Doch das kommt selten vor.
Übrigens: Auch ohne Hochzeit müssen Sie keine Alimente mehr bezahlen, wenn Ihre Exfrau mit ihrem Partner im selben Haushalt lebt und die Lebengemeinschaft "eheähnlich" ist. Wann das zutrifft, ist im Gesetz nicht geregelt. Eventuell haben Sie eine Regelung in Ihrem Scheidungsurteil getroffen. Wenn nicht, dürfen Sie die Zahlungen nur einstellen, wenn die Exfrau einverstanden ist (schriftlich vereinbaren!) oder das Gericht die Erlaubnis erteilt (Abänderungsklage). Die bisherige Praxis zeigt, was die Gerichte als "eheähnliches" Konkubinat auslegen: in der Regel, wenn die Wohn- und Lebensgemeinschaft bereits fünf Jahre dauert - oder wenn das Paar mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt oder gemeinsames Wohneigentum kauft.
Als Erstausbildung wird der Weg vom Beginn der Ausbildung bis zu einem anerkannten Abschluss verstanden, der als berufliche Qualifikation den Einstieg ins Berufsleben ermöglicht. Beim Studium galt bisher das Lizentiat als Abschluss der Erstausbildung. Nun trifft es zwar zu, dass bereits das Bachelordiplom gewisse Berufsmöglichkeiten eröffnen kann und auch soll. Doch gemäss Schweizerischer Universitätskonferenz ersetzt erst das Masterdiplom das bisherige Lizentiat. Der ordentliche Abschluss der Erstausbildung erfolgt also mit dem Masterdiplom. Die Masterstufe ist keineswegs als Zweitausbildung, Weiterbildung oder Zusatzausbildung anzusehen. Die Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder bis zum Masterabschluss aufzukommen. So lange würden bei gegebenen Voraussetzungen auch Stipendien ausgerichtet.
Ja.
Wenn sich die Ehepartner einig sind, können sie sich trennen, ohne das Gericht einzuschalten. Das blosse Getrenntleben ändert aber nichts an der Gültigkeit der Vorschlagsklausel (Errungenschaft). Stirbt einer der beiden, erhält der andere den gesamten Vorschlag. Um dies zu ändern, müssen die Ehepartner den Ehevertrag ausdrücklich aufheben. Dieser Aufhebungsvertrag muss öffentlich beurkundet werden (Beurkundung durch Notar).
Nein.
Zwar muss Ihre Ex-Frau Sie rechtzeitig über wichtige Entscheidungen im Leben der Kinder informieren und anhören. Sie haben aber nur ein Mitspracherecht und kein Mitentscheidungsrecht, da Ihre Ex-Frau gemäss Scheidungsurteil das alleinige Sorgerecht hat.
Das heisst: Ob Sie mitreden können, hängt einzig vom Wohlwollen Ihrer Ex-Frau ab. Sollte sie auf Ihre Bedenken nicht eingehen, können Sie am Entscheid nichts ändern. Dies selbst dann, wenn wegen der räumlichen Distanz Ihr Besuchsrecht erschwert oder gar verunmöglicht wird.
Anders wäre es nur beim gemeinsamen Sorgerecht. Hier können Eltern auch nach der Scheidung nur gemeinsam über einen Wohnortswechsel der Kinder entscheiden.
Trotzdem, besprechen Sie mit Ihrer Ex-Frau, wie das Besuchsrecht künftig aussehen könnte. So gibt es die Möglichkeit, dass die Kinder die Schulferien meist bei Ihnen verbringen. Oder dass Sie die Kinder in gewissen Abständen besuchen.
Selbstverständlich sind dabei die Wünsche und Interessen der Kinder zu berücksichtigen. Es ist ratsam, auch den telefonischen Kontakt mit den Kindern sowie die Verteilung von Hin- und Rückreisekosten zu regeln.
Dafür ist sowohl das Gericht an Ihrem Wohnort (klagende Partei) als auch das Gericht am Wohnort Ihrer Ex-Frau (beklagte Partei) zuständig.
Nicht grundsätzlich. Die Grosseltern können in ganz seltenen Ausnahmefällen ein Besuchsrecht durchsetzen und das auch nur, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Nein. Als Besuchsberechtigter sind Sie verpflichtet, die Kinder an ihrem Wohnort abzuholen und wieder zurückzubringen. Wenn die Kinder alt genug sind, können sie mit öffentlicher Verkehrsmitteln zu Ihnen kommen. Die Kosten dafür müssen Sie übernehmen.
Ja, das müssen Sie. Der Vater kann an seinen Besuchsrechtstagen allein bestimmen, was er mit dem Sohn unternimmt und mit wem die beiden zusammenkommen. Das gilt auch für das Weihnachtsfest. Dabei sollte er sich auch an den Wünschen des Sohnes orientieren und darauf achten, dass er sich nicht zurückgesetzt fühlt. Ein Ausschluss der Freundin von der gemeinsamen Weihnachtsfeier wäre nur in Ausnahmesituationen möglich, etwa wenn die Freundin gegenüber dem Sohn gewalttätig wäre. Ein solches Verbot könnte allerdings nur die Vormundschaftsbehörde aussprechen.
Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erlöschen die eherechtlichen Ansprüche an den Ex-Partner. Eheverträge sind nach der Scheidung nicht mehr gültig.
Ja. Kein Amt kann dagegen etwas einwenden. Ihr Sorgerecht wird aber durch den Umzug des Sohnes nicht aufgehoben. Wollen Sie jedoch im Einverständnis mit Ihrem Ex-Mann die Alimentenregelung ändern, das Sorgerecht aufteilen oder ganz auf den Vater übertragen, bedarf dies der Zustimmung durch die Vormundschaftsbehörde.
Nein. Der Vater kann die Zahlungen nicht eigenmächtig stoppen, auch wenn der Sohn nun bei ihm wohnt. In dieser Situation gibt es zwei Möglichkeiten:
Entweder Sie beide einigen sich einvernehmlich auf den Verzicht oder eine Reduktion der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Diese Vereinbarung muss dann noch von der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden.
Oder der Vater verlangt vom zuständigen Gericht eine Abänderung oder Aufhebung der Alimente.
Sie können die Bank auf jeden Fall anfragen. Doch die Bank wird Sie nicht so einfach gehen lassen.
Solidarhaftung bedeutet, dass beide Schuldner je für die gesamte Hypothek geradestehen müssen. Das Finanzinstitut kann entscheiden, von wem sie den Kredit und die Zinsen einfordern will. Im Normalfall belastet sie damit das Konto Ihres Exgatten. Ist dort aber nichts zu holen, müssen Sie zahlen und den Betrag von Ihrem Exgatten zurückfordern. Für das Finanzinstitut bedeuten zwei Schuldner mehr Sicherheit als nur ein einziger.
Verständlicherweise wollen Sie nicht für ein Haus haften, das Ihnen nicht mehr gehört. Aufgrund Ihrer Anfrage wird die Bank prüfen, ob sie die Hypothek an Ihren Exgatten allein vergeben kann. Im besten Fall schliesst sie mit ihm einen neuen Vertrag ab. Dann haften Sie nicht mehr. Falls er jedoch Unterhaltszahlungen leisten muss und sein verfügbares Einkommen eher knapp ist, wird Ihr Gesuch vermutlich abgelehnt.
Hat Ihr Exgatte all diese Möglichkeiten nicht, kommen Sie nur aus dem Hypothekarvertrag heraus, wenn er das Haus verkauft.
Die Bank muss reagieren
Übrigens, wenn Haus und Hypothek im Scheidungsurteil Ihrem Ehemann zugesprochen werden, muss die Bank innerhalb eines Jahres nach der Umschreibung im Grundbuch auf der Solidarhaftung bestehen. Tut sie das nicht, sind Sie nicht mehr haftbar. Sie können jedoch davon ausgehen, dass die Bank diese Frist nicht ungenutzt verstreichen lässt.
Nein. Die Eltern (in den meisten Fällen ist es die Mutter) dürfen das Besuchsrecht nicht als Druckmittel verwenden. Dem Besuchsberechtigten (in der Regel ist es der Vater) steht - unabhängig von der Pflicht, Alimente zu bezahlen - dieses Recht zu. Ausserdem haben die Kinder Anrecht auf persönlichen Kontakt zum Vater.
Erbrecht
Die Erbengemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen. Das heisst, ohne dass jemand etwas unternimmt, entsteht beim Tod einer Person eine Erbengemeinschaft.
Die Gemeinschaft entsteht zwischen den vom Gesetz vorgesehenen Erben und jenen, die allenfalls im Testament oder Erbvertrag genannt sind.
Das Geld gehört den Erben. Beim Tod Ihres Vaters gingen alle Aktiven und Passiven (also Guthaben und Schulden) auf die Erben über. Die zu viel bezahlte Prämien stehen demnach der Erbengemeinschaft zu.
Achtung: Der Anspruch auf die Rückerstattung der Krankenkassenprämien erlischt ein Jahr nachdem Sie von den zu viel bezahlten Prämien Kenntnis erhalten haben. Und, fünf Jahre nach dem Tod Ihrer Vaters verfällt das Anrecht der Erben auf eine Prämienrückzahlung.
Für Klagen in Erbangelegenheiten ist immer das Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig.
Ihre Lebenspartnerin hat bei Ihrem Tod keinen gesetzlichen Erbanspruch. In diesem Fall hilft nur ein Testament oder ein Erbvertrag.
Im Testament können Sie Ihre Lebenspartnerin als Alleinerbin einsetzen. Das kann allerdings Ärger geben, wenn dadurch Pflichtteile verletzt werden und die pflichtteilsgeschützten Erben klagen.
Ein Erbvertrag bietet mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Er muss jedoch von allen betroffenen Personen, also auch von den gesetzlichen Erben, unterschrieben werden. In einem Erbvertrag kann zum Beispiel ein Pflichtteilerbe zugunsten Ihrer Lebenspartnerin auf seinen Anteil verzichten. Eine spätere Aufhebung des Vertrages ist nur möglich, wenn alle Vertragsparteien einverstanden sind.
Zu beachten sind auch die Erbschaftssteuern im Konkubinat. Sie können je nach Kanton bis zu 50 Prozent des Erbes betragen.
Vertragsrecht
Ja, wenn es die bestellte Ware oder Dienstleistung aus seinem Taschengeld oder seinem Lehrlingslohn bezahlen kann oder wenn die Eltern damit einverstanden sind.
Nein. Die Kosten eines Vertrages gehören zu den wesentlichen Merkmalen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn sich beide Parteien bezüglich der eingegangenen Verpflichtungen und Kosten einig sind. Also liegt gar kein gültiger Vertrag vor, wenn die Kosten nicht klar sind.
Ja. Mündliche Verträge, die am Telefon abgeschlossen werden, sind grundsätzlich genauso verbindlich wie schriftliche.
Ja. Ausserdem ist der Vertrag nur gültig, wenn dieser vom Notar beurkundet ist. Sonst ist der Vertrag nicht gültig und hat keine Rechtswirkung. Der für die Reservation bezahlte Betrag ist zurückzuzahlen.
Laut Gesetz haftet der Verkäufer fünf Jahre lang für allfällige Mängel des Hauses. Das kann er im Vertrag mit dieser Klausel ausschliessen. Einzige Ausnahme: Für Mängel, die er absichtlich verschwiegen hat, haftet er in jedem Fall zehn Jahre lang.
Wenn das Gesetz keinen zwingenden Gerichtsstand vorsieht, ist eine solche Vereinbarung grundsätzlich zulässig. Sie muss jedoch schriftlich erfolgen. In den Verträgen müssen solche Bestimmungen deutlich ersichtlich sein, beispielsweise durch GROSS- oder Fettdruck.
Ja, das müssen Sie. Bei Kaufverträge gibt es kein Umtauschrecht. Wenn ein Geschäft einen Pullover oder Radiowecker zurück nimmt, tut es das freiwillig und aus Kulanz. Finden Sie in dem Laden nichts Passendes, müssen Sie einen Gutschein akzeptieren. Anders ist es, wenn ein Gegenstand einen Mangel aufweist. Kann ihn der Verkäufer dann nicht gegen einen makellosen austauschen, muss er das Geld zurückgeben.
Nein. Keines von beiden. Da Sie den Wein nicht bestellt haben, ist zwischen Ihnen und dem Weinhändler auch kein Vertrag zustande gekommen. Der Empfänger einer unbestellten Sache ist von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, diese zurückzusenden, aufzubewahren oder gar zu bezahlen. Aber: Wenn offensichtlich ist, dass Ihnen wertvolle Ware, zum Beispiel teurer Wein für mehrere hundert Franken, irrtümlich zugesandt wurde, müssen Sie den Absender informieren. Fordern Sie ihn mittels eingeschriebenen Brief auf, den Wein innert einer bestimmten Frist auf seine Kosten bei Ihnen abzuholen. Tut er das nicht, können Sie den Wein selber geniessen oder verschenken.
Ja. Preisangaben in Katalogen, Prospekten, in der TV-Werbung oder im Internet müssen korrekt sein. Wird absichtlich mit falschen Preisen geworben, ist das unlauter.
Der Empfänger einer unbestellten Sache ist nicht verpflichtet, diese zurückzuschicken oder aufzubewahren. Ist jedoch offensichtlich, dass eine wertvolle Ware irrtümlich zugesandt wurde, muss er den Absender informieren. Der Empfänger muss die Ware aber nicht auf eigene Kosten zurückschicken.
Versicherungsrecht
Nein.
Das müssen Sie nicht akzeptieren, wenn Sie ausdrücklich nur die Grundversicherung nach KVG gekündigt haben. Die Zusatzversicherung läuft dann weiter. Senden Sie der Krankenkasse am besten nochmals eingeschrieben eine Kopie der Kündigung. Fordern Sie im gleichen Schreiben die Krankenkasse auf, die Bestätigung der Kündigung der Zusatzversicherung zu annullieren.
Wichtig: Schreiben Sie immer ganz genau, welche Versicherung (Grundversicherung nach KVG und/oder Zusatzversicherung(en) nach VVG) Sie kündigen wollen. Damit es keine Missverständnisse gibt, sollte man die allgemeinen Begriffe "Krankenkasse", "Mitgliedschaft" oder auch "Police" nicht benutzen. Die Krankenkasse könnte dann das Schreiben als generelle Kündigung auffassen.
Nein. Zwischen der jetzigen Krankheit Ihrer Frau und dem früheren Arbeitsunfall besteht kein Zusammenhang. Ihre Frau sollte deshalb auf dem Krankentaggeld beharren. Ein Arztbericht könnte helfen, wenn er bestätigt, dass die aktuelle Krankheit nichts mit dem Unfall zu tun hat.
Steuerrecht / Steuern
Finanzen / Bankenrecht / Anlagen / Darlehen
Wenn der Schuldner die vereinbarten Zinsen oder Raten nicht zahlt, können Sie nach den allgemeinen Verzugsregeln gemäss Art. 107 OR vorgehen. Setzen Sie ihm eine angemessene Frist. Zahlt er auch während dieser Zeit nicht, können Sie vom Darlehensvertrag zurücktreten und den noch ausstehenden Betrag mit Zins sofort zurückverlangen.
Einfacher ist es, wenn Sie im Darlehensvertrag eine Kündigungsklausel im Falle verspäteter Zahlungen vereinbaren. So können Sie bei einem Rückstand das Darlehen sofort kündigen und zusammen mit den ausstehenden Zinsen einfordern. Falls Sie keine Kündigungsfrist abmachen, beträgt sie gemäss Gesetz sechs Wochen.
Vor dem Vertragsabschluss erkundigen Sie sich beim Betreibungsamt am Wohnort des Bekannten, ob laufende oder abgeschlossene Betreibungen im Betreibungsregister eingetragen sind. Schliessen Sie immer - unabhängig ob Ihr Bekannte Betreibungen hat oder nicht - einen schriftlichen Darlehensvertrag ab. Das ist wichtig, falls Sie zum Mittel der Betreibung greifen müssen.
Die WIR-Genossenschaftsbank existiert seit 1934 und ist nie durch Fehlspekulationen oder eine riskante Geschäftspolitik aufgefallen. Wie andere Schweizer Banken wird auch die WIR-Bank von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht überwacht. Die Kundengelder sind zudem im Rahmen des Einlagenschutzes bis maximal 100'000 Franken abgesichert. Achtung: Dieser Betrag gilt pro Kunde und nicht etwa pro Konto.
Schulden / Schuldbetreibung und Konkurs
Genau zehn Tage nach Erhalt des Zahlungsbefehls.
Wichtig: Der Rechtsvorschlag muss spätestens am letzten Tag der zehntägige Frist beim Betreibungsamt sein, ansonsten die Frist nicht gewahrt ist.
Ja.
Sie müssen den Zahlungsbefehl entgegennehmen. Ihre Frau oder Sie als Stellvertreter können dann innert 10 Tagen beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erheben. Damit gilt die Forderung als bestritten. Ihnen entstehen keine Kosten. Den Zahlungsbefehl zahlt der Gläubiger.
Achtung: Der Rechtsvorschlag muss spätestens am letzten Tag der zehntägigen Frist beim Betreibungsamt sein, ansonsten die Frist als verpasst gilt.
Damit erklärt eine Privatperson vor Gericht offiziell Ihre Zahlungsunfähigkeit. Bewilligt das Gericht einen Privatkonkurs, wird das Vermögen beschlagnahmt und an die Gläubiger verteilt. Für die ungedeckten Schulden wird den Gläubigern ein Verlustschein ausgestellt.
Ein Privatkonkurs hat zur Folge, dass laufende Betreibungen beendet werden und allfällige Lohnpfändungen dahinfallen. Sie können also wieder frei über Ihren gesamten Lohn verfügen. Gläubiger, die in Ihrem Konkurs ganz oder teilweise leer ausgehen erhalten einen Verlustschein und haben das Recht, Sie später erneut für ihre (Rest-)Forderung zu betreiben.
Falls Sie eines Tages wieder neues Vermögen haben oder einen sehr guten Lohn, werden diese Gläubiger damit Erfolg haben. Sollte es Ihnen finanziell nicht besser gehen, können Sie gegen die betriebene Forderungen aus Verlustschein(e) Rechtsvorschlag erheben mit der Begründung "Kein neues Vermögen".
Ein Privatkonkurs empfiehlt sich nur für Schuldner, die über ein genügend hohes Einkommen verfügen, um die laufenden Kosten zu decken. Verdient ein Schuldner zu wenig, besteht die Gefahr, dass er nach Abschluss des Privatkonkurses wiederum Schulden machen muss.
Tip: Für eine seriöse und detaillierte Beratung wenden Sie sich an uns.
Der Schuldner muss die Insolvenzerklärung beim Konkursgericht an seinem Wohnort einreichen. Er muss Unterlagen liefern, die seine Überschuldung belegen. Vor der Konkurseröffnung muss er dem Gericht einen Kostenvorschuss bezahlen.
Je nach Kanton und je nach Kompliziertheit des Falles beträgt der Kostenvorschuss rund 1'500 bis 5'000 Franken.
Beim Einleiten der Betreibung muss der Gläubiger einen Kostenvorschuss bezahlen. Der Betrag hängt von der Höhe der Forderung ab. Ein Zahlungsbefehl z.B. über 500 Franken kostet 40 Franken plus 10 Franken Porto. Hat ein Gläubiger einen Anwalt, ein Treuhänder oder ein Inkassobüro beauftragt, muss er gemäss Gesetz deren Honorar selber bezahlen.
Ja, solange sie nicht verjährt sind. Verlustscheine, die vor 1997 ausgestellt wurden, verjähren 2016, dann ist das revidierte Gesetz zu Schuldbetreibung und Konkurs 20 Jahre in Kraft. Verlustscheine, die nach 1997 ausgestellt wurden, verjähren 20 Jahre nach dem Ausstellungsdatum. Allerdings kann der Gläubiger die Verjährung mit einer Betreibung unterbrechen. Danach beginnt die 20-jährige Frist von neuem zu laufen.
Ja. Laut Schuld- und Konkursgesetz muss der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz offen übergeben werden. Ist der Schuldner nicht anwesend, darf das Dokument einer "zu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person oder einem Angestellten" übergeben werden. Mitglieder einer Wohngemeinschaft fallen allerdings nicht unter diese Definition, weil die Gerichte davon ausgehen, dass bei dieser Form des Zusammenlebens kein gemeinsamer Haushalt geführt wird.
Stockwerkeigentum
Nein.
Alle tragenden und äusseren Teile eines Mehrfamilienhauses sind gemeinschaftliches Eigentum. Dazu gehören z.B. die Aussenmauern, das Dach und das Fundament des Gebäudes. Weiter auch der Aussenbereich eines Balkons und damit die dazugehörenden Brüstungen, Aussenwände und Geländer sowie das Balkonfundament.
Die Unterhaltskosten und Reparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum müssen vollumfänglich durch die Eigentümergemeinschaft finanziert werden. Sie müssen sich also nur entsprechend Ihrer Wertquote an den Kosten beteiligen.
Aber: Für die Innenausstattung des Balkons ist der jeweilige Eigentümer allein verantwortlich. So etwa für Schäden an einem selbst verlegten (Rasen-)Teppich auf dem Balkonboden, an der Holzauskleidung des Balkoninnenraums, an der Möblierung oder an der Beleuchtung.
Der von der Versammlung gewählte Verwaltung, falls das Reglement nichts anderes vorsieht. Hat die Gemeinschaft keinen Verwalter, ist jeder Eigentümer zur Einberufung befugt.
Das Gesetz sagt dazu nichts. Es liegt im Ermessen des Verwalters oder der Eigentümer. Da die Versammlung den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten jährlich zu überprüfen hat, ist mindestens eine Versammlung pro Jahr einzuberufen.
Ja. Den Garten dürfen Sie zwar exklusiv nutzen, aber er gehört nicht Ihnen, sondern der Gemeinschaft. Deshalb dürfen Sie darauf ohne Einwilligung der Miteigentümer keine festen Einbauten errichten. Jedoch dürfen Sie einen mobilen Grill, Gartenmöbel oder Blumentöpfe und -kisten aufstellen. Auch Spielgeräte für Kinder dürfen Sie verankern.
Das Errichten eines fixen Garten-Cheminée ist hingegen ein unzulässiger Eingriff ins gemeinschaftliche Eigentum und verändert das Erscheinungsbild der Gesamtüberbauung. Sie müssen daher vorgängig die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft einholen. Bei eigenmächtigen Änderungen kann die Gemeinschaft jederzeit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.
Möglich ist es auch, eine solche Ermächtigung bereits im Voraus durch eine entsprechende Reglementsbestimmung im Begründungsakt zu erteilen.
Nein. Selbstverständlich können Eigentümer an der Versammlung auch über ein Thema oder Geschäft diskutieren, das nicht auf der Traktandenliste stand. Fassen sie allerdings darüber einen Beschluss, verstösst dieser gegen das Traktandierungsgebot. Ein solcher Beschluss ist aber nicht automatisch nichtig. Wer ihn bekämpfen will, muss ihn vielmehr innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme beim Gericht als ungültig anfechten. Wer bei der Abstimmung dabei war und zugestimmt hat, kann den Beschluss nicht anfechten. Beschlüsse über nicht ordentlich angekündigte Geschäfte zu fassen, ist nur möglich, falls dies im Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft ausdrücklich so vorgesehen ist.
Ja. Beim Aufstellen einer gemeinschaftlichen Satellitenempfangsanlage handelt es sich, wie beim Anschluss an das Kabelfernsehnetz, um eine nützliche Massnahme. Dazu gehören Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder eine Verbesserung der Immobilie zur Folge haben. Dies im Unterschied beispielsweise zu den notwendigen - also unerlässlichen - sowie zu den luxuriösen Massnahmen. Nützliche Massnahmen erfordern die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stockwerkeigentümer, die zugleich über mehr als die Hälfte aller Wertquoten verfügen.
Ja, sofern das Reglement eine solche Vertretung nicht ausschliesst. Es gibt Reglemente, in denen steht, dass eine Vertretung durch den Verwalter nicht zulässig ist. Das Gesetz kennt keine Beschränkung der Vertretungsbefugnis. In der Praxis kann es jedoch sinnvoll sein, das Vertretungsrecht zu beschränken. Beispielsweise auf bestimmte Personen oder eine maximale Stimmenzahl pro Versammlungsteilnehmer. So können Stockwerkeigentümer verhindern, dass eine Partei zu viele Stimmen und dadurch zu viel Macht erhält.
Nachbarschaftsrecht
Nein, Kinder dürfen herumtollen, lachen, laut sein und auch mal streiten. Die Nachbarn haben das hinzunehmen. Doch auch Kinder müssen auf die Bedürfnisse anderer soweit zumutbar Rücksicht nehmen und sollten beispielsweise über Mittag oder am Abend etwas ruhiger sein; und nicht immer vor demselben Stubenfenster spielen. Quartierstrassen sind hingegen kein Kinderspielplatz. Spielen ist nur auf verkehrsarme Nebenstrassen und auf beschränkten Teilen davon erlaubt.
Nein. Katzen gehören zu jenen Tierarten, die nicht dressiert erden können - im Gegensatz zu Hunden. Es ist daher sehr schwierig, einer Katze beizubringen, sich nicht im frisch gemachten Blumenbeet zu versäubern, denn ein solches zieht Katzen förmlich an. Mit Wasser abspritzen dürfen Sie die Katze nicht, auch nicht mit Füssen treten oder Gegenstände nach ihr werfen (würde auch bei Hunde gelten). Sie würden sich sonst der Tierquälerei, eventuell sogar der "Sachbeschädigung" schuldig machen. Nützlich in solchen Fällen sind Drahtnetze, Gitterabdeckungen oder Tannenzweigen auf den frischen Beeten.
Sozialhilfe / Sozialwesen
Ja, das ist vorstellbar, hängt aber von Ihren finanziellen Verhältnissen ab. Personen, die in "günstigen Verhältnissen" leben, sind verpflichtet, Verwandte "in auf- und absteigender Linie" zu unterstützen. Dazu gehören Enkel, Kinder, Eltern und Grosseltern. Wann jemand in "günstigen Verhältnissen" lebt, definiert das Gesetz aber nicht.
Beanspruchen Ihre Kinder somit Sozialhilfe von der Gemeinde, klärt diese in der Regel ab, ob Sie sich als unterstützungspflichtiger Vater an den Kosten beteiligen müssen. Dabei hält sich die Gemeindebehörde meist an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).
Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid fest, dass erst bei einem monatlichen Einkommen von "deutlich über 10'000 Franken" von überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen auszugehen ist.
Ausserdem spricht das höchste Gericht von "günstigen Verhältnissen", wenn sich jemand einen gehobenen Lebensstil leisten kann und ein angemessenes Sparkapital gebildet hat. Bei älteren Personen seien ausserdem Rückstellungen für das Alters- und Pflegeheim von monatlich 10'000 bis 20'000 Franken zu berücksichtigen.
Ein Gericht würde Sie also nur verpflichten, Ihre Kinder zu unterstützen, wenn Sie ein monatliches Einkommen von weit mehr als 10'000 Franken haben oder über ein grosses Vermögen verfügen, dass nicht aus der Pensionskasse stammt (SKOS-Richtlinien: ab 250'000 Franken für Alleinstehende, ab 500'000 Franken für Verheiratete).
Ob Sie sich für eine Pension oder einen Kapitalbezug entscheiden, ist bezüglich einer allfälligen Unterstützungspflicht nicht massgebend.
Eingetragene Partnerschaft
Personen mit gleichem Geschlecht dürfen nicht heiraten. Deshalb sind sie rechtlich in vielen Punkten benachteiligt. Sie können neu aber ihre Partnerschaft auf dem Zivilstandsamt eintragen lassen. Mit diesem Eintrag sind sie dann teilweise den Ehegatten gleichgestellt. Zum Beispiel was die Pensionskasse betrifft.
Ja. EU-Bürger erhalten eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre - Angehörige anderer Staaten für ein Jahr (mit Verlängerung). Damit verbunden ist eine Arbeitsbewilligung.
Nein. Was die Steuern anbelangt, sind Sie Ehepaaren gleichgestellt. Sie profitieren also vom günstigeren Tarif.
Wie bei einer Scheidung ist das Gericht zuständig. Die Partner können die Auflösung gemeinsam beantragen. Einseitig kann die Auflösung verlangt werden, wenn die Partner zum Zeitpunkt der Klage seit mindestens einem Jahr getrennt leben.
Vormundschaft
Nein, Sie haben kein Bestimmungsrecht.
Sollten Sie sterben, bräuchte Ihre unmündige Tochter einen neuen gesetzlichen Vertreter, der für sie verantwortlich wäre. Die Vormundschaftsbehörde Ihres Wohnortes müsste entweder einen Vormund ernennen oder das Sorgerecht dem Vater übertragen.
Sie können bei dieser Behörde den Wunsch deponieren, dass im Falle Ihres Ablebens Ihr Bruder die Vormundschaft übernimmt. Die Behörde ist allerdings nicht an ein solches Begehren gebunden. Vielmehr müsste sie nach Ihrem Tod aufgrund der konkreten Verhältnisse prüfen, welches die beste Lösung für Ihr Kind wäre. Wenn Ihre Tochter urteilsfähig ist, müsste jedoch in erster Linie auch auf ihre Meinung Rücksicht genommen werden.
Ja.
Sobald der Grund für eine vormundschaftliche Massnahme nicht mehr besteht, muss sie aufgehoben werden. Wird die Vormundschaftsbehörde nicht von sich aus tätig, können Sie die Auflösung verlangen. Die Behörde ist verpflichtet, Ihr Gesuch zu prüfen und Ihnen den Entscheid, mit Rechtsmittelbelehrung, mitzuteilen.
In ihren Abklärungen stützt sich die Vormundschaftsbehörde nicht nur auf Ihren Wunsch, sondern prüft das Anliegen sehr gründlich. Unter Umständen holt sie Berichte von Fachpersonen ein. Besprechen Sie Ihren Wunsch auch mit Ihrer Vormundin. Ist sie der gleichen Ansicht wie Sie, kann sie gleich selber beantragen, dass die Vormundschaft aufgehoben oder in eine mildere Massnahme, fallls es angebracht ist in Form einer Beistandschaft, umgewandelt wird.
Jedes Kind hat das Recht, seinen Vater zu kennen. Deshalb ernennt die Vormundschaftsbehörde für ein nichteheliches Kind automatisch einen Beistand, wenn es nicht innert etwa eines Monats nach der Geburt von (s)einem Vater anerkannt wird. Der Beistand hat dann die Aufgabe herauszufinden, wer der Vater des Kindes ist, und dafür zu sorgen, dass dieser es anerkennt oder dass ein entsprechendes Vaterschaftsurteil ergeht - und zwar unabhängig davon, ob dies im Interesse des Vaters, der Mutter oder des Kindes liegt.
Um in Erfahrung zu bringen, wer der Vater des Kindes ist, wird der Beistand in erster Linie die Mutter befragen. Diese ist an sich verpflichtet, den Namen des Vaters zu nennen. Sie darf aber nicht mit rechtlichen Mitteln dazu gezwungen werden. Es darf ihr also zum Beispiel nicht angedroht werden, dass ihr ansonsten das Sorgerecht oder die Obhut entzogen werden.
Als Mutter müssen Sie sich jedoch bewusst sein, dass Ihre Weigerung, den Vater zu nennen, wichtige finanzielle und persönliche Konsequenzen hat. So kann etwa kein Unterhaltsvertrag geschlossen werden, und es besteht keine Erbberechtigung zwischen Vater und Kind; die Vaterlosigkeit kann sich anderseits auch psychisch auf das Kind auswirken.
Nach zwei Jahren offiziell vaterlos:
Bleiben Sie standhaft bei Ihrer Weigerung, den Namen des Vaters bekannt zu geben, und bestehen trotz zumutbaren anderweitigen Abklärungen keine ernsthaften Anhaltspunkte für die Vaterschaft eines bestimmten Mannes, hebt die Vormundschaftsbehörde die Beistandschaft nach zwei Jahren auf. Das Kind gilt dann nach rechtlichen Gesichtspunkten als vaterlos.
Das Kind kann jedoch noch bis ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit eine Vaterschaftsklage erheben, sofern es weiss, wer sein Vater sein könnte. Eine Vaterschaftsklage gegen unbekannt gibt es aber nicht.
Ja. Die von einem Vormundschaftsverfahren betroffene Person hat ein Mitspracherecht. So steht es im Zivilgesetzbuch (ZGB). Die Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet, Ihren Bruder im Verlauf des Verfahrens nach seinen Vorschlägen zu fragen. Lehnt sie seinen Wunsch ab, muss sie ihren Entscheid begründen können.
Ein Vertrauensverhältnis zwischen der Betreuungsperson und dem von ihr betreuten Menschen ist die Grundlage für einen positiven Verlauf der Massnahme. Eine Person aus dem Umfeld des Betroffenen ist jedoch den Anforderungen nicht unbedingt - aber nicht auszuschliessen - gewachsen, die das Amt des Vormunds, Beirats oder Beistands umfasst. Besteht eine zu enge Beziehung und damit zu wenig Distanz zur betreuten Person, leidet die Objektivität. Eine Betreuungsperson hat primär die Interessen der beistandsbedürftigen Person zu wahren - und nicht ihre eigenen.