Kurzabsenzen - wie weit reichen die Rechte des Arbeitnehmers?

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Kurzabsenzen - wieweit reichen die Rechte des Arbeitnehmers?

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Ein Arbeitnehmer stattet während der Arbeitszeit Krankenbesuche naher Verwandter ab. Darf er das? Hat er Anspruch auf Lohn während dieser Zeit? Der folgende Beitrag klärt darüber auf, welcher Kurzurlaub in welchem Umfang zulässig ist.

Vier Hochzeiten und eine Beerdigung .....
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die üblichen freien Stunden und Tage, die sogenannte ausserordentliche Freizeit. Die Frage, ob und in welchem Umfang diese Tage gewährt werden, bestimmt die vertragliche Vereinbarung, der Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag oder die betriebliche oder branchenmässige Übung. Dieser Kurzurlaub kann aber nur dann bezogen werden, wenn die Angelegenheit nicht in der ordentlichen Freizeit erledigt werden kann. In allen Fällen sind die freien Stunden und Tage mit der Arbeitgeberin abzusprechen.

Unter diesen Kurzurlaub fallen beispielsweise die folgenden Anlässe:

• Besuch beim Arzt oder Zahnarzt

• Besuch beim Rechtsanwalt oder Behördengänge

Kranken- oder Spitalbesuche naher Angehöriger oder Pflege im Haushalt
  bei ausgewiesenem Bedarf

Eigene Hochzeit (1 - 3 Tage) und diejenige naher Verwandter (1/2 - 1 Tag)

Geburt eines eigenen Kindes (1 - 2 Tage)

Todesfall und Bestattung in der engeren Familie (1 - 3 Tage), diejenige
   von Verwandten und Bekannten (max. 1 Tag)

Zügeln (innerkantonal 1 Tag, ausserkantonal 2 Tage)

• Die Stellensuche (Art. 329 Abs. 3 OR). Üblich ist hier die Gewährung eines
  Halbtages pro Woche, wobei dies in Einzelfall variieren kann (z.B. bei
  kurzer Kündigungsfrist).

• Absolvierung von Prüfungen wie die Meisterprüfung oder Fahrzeugprüfung
  sowie Weiterbildungen, die für die Erhaltung der Berufsfähigkeit unbedingt
  notwendig sind

Festtage (ortsüblich)

• Erfüllung religiöser Pflichten

Das Recht auf ausserordentliche Freizeit ist bei Gleit- und Teilzeiten eingeschränkt, weil der Arbeitnehmer diese Besorgungen häufig ausserhalb der Blockzeit oder Arbeitszeit erledigen kann.

Muss der Kurzurlaub entlöhnt werden?
Die ausserordentliche Freizeit muss nur entschädigt werden, wenn dies vereinbart wurde oder der Übung entspricht. Das Kriterium ist die Unzumutbarkeit. Ist eine Arbeitsleistung an Stelle der Angelegenheit für den Arbeitnehmer unzumutbar, muss sie entlöhnt werden. Beispielsweise wurde der Lohnanspruch von Gerichten bei regelmässigen Besuchen der eigenen schwerkranken Kinder bei langem Spitalaufenthalt sowie bei unverschuldeter Stellensuche (bzw. Stellenverlustes) bejaht, verneint hingegen für den Lohnanspruch einer stillenden Mutter, die trotz Arbeitsfähigkeit ganz von der Arbeit fern blieb.

(15.01.2011)

Quelle: Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Auflage, 2006, mit Verweisen;
Schürer, Arbeit und Recht, 9. Auflage, 2007, mit Verweisen.