Finalisierung der MWST-Abrechnung

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Die Finalisierung der MWST-Abrechnung

altDas seit dem 1. Januar 2010 geltende MWST-Gesetz verpflichtet die Steuerpflichtigen, ihre MWST-Abrechnungen mit ihrem Jahresabschluss abzugleichen und festgestellte Mängel zu korrigieren (sogenannte Finalisierung). Die festgestellten Mängel sind der Eidg. Steuerverwaltung spätestens in derjenigen Abrechnungsperiode zu melden, in die der 180. Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres fällt. Falls das Geschäfts- und Kalenderjahr identisch sind, hat die Meldung bis spätestens Ende Juni des Folgejahres, erstmals bis Ende Juni 2011, zu erfolgen. Wie kann diese Aufgabe angepackt werden?

Die Korrektur der festgestellten Mängel muss getrennt von den ordentlichen Abrechnungen erfolgen. Zu diesem Zweck hat die Eidg. Steuerverwaltung spezielle Berichtigungsformulare entwickelt, die über Internet abrufbar sind (Formular Nr. 0550 effektive Abrechnungsmethode resp. Nr. 0551 Saldo /Pauschalsteuersatzmethode).

Link zu den Formularen der ESTV

Hier geht es zu den Formularen

Diese Berichtigungsformulare sind ausschliesslich zu verwenden, um Fehler in den Abrechnungen der vergangenen Steuerperiode zu korrigieren, die im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden. Im Berichtigungsformular sind deshalb nur die Differenzen zu den bisher eingereichten Abrechnungen zu deklarieren.

Die sich aus der Berichtigung ergebende Nachsteuer ist innert 60 Tagen nach Ablauf dieser Abrechnungsperiode zu bezahlen.

Graphische Darstellung der Finalisierung:

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Die Pflicht zur Finalisierung besteht erstmals für die MWST-Abrechnungen des Jahres 2010. Die steuerpflichtige Person hat nur dann eine Berichtigungsabrechnung einzureichen, wenn sie im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Abrechnungen festgestellt hat. Ist nach Ablauf von 240 Tagen seit Geschäftsabschluss keine Berichtigungsabrechnung bei der Eidg. Steuerverwaltung eingegangen, geht sie davon aus, dass die von der steuerpflichtigen Person eingereichten Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist.

Die Berichtigungsabrechnung ist kein Ersatz für die Quartals- oder Semesterabrechnungen. Die Steuer muss weiterhin periodengerecht abgerechnet und bezahlt werden. Für Korrekturen einzelner Quartals- oder Semesterabrechnungen während der laufenden Steuerperiode sind die Korrekturabrechnungsformulare zu verwenden, die auch auf der oben erwähnten Homepage abrufbar sind. Die Finalisierung dient ausschliesslich dazu, die anlässlich der Erstellung der Jahresrechnung festgestellten Mängel nach einem klar definierten Ablauf nachzudeklarieren. Werden nach Ablauf der Finalisierungsperiode noch Mängel in den Abrechnungen festgestellt, sind diese selbstverständlich zu korrigieren.

Die Steuerpflichtigen sind gut beraten, die Unterlagen, die anlässlich einer zukünftigen Kontrolle der Eidg. Steuerverwaltung vorzulegen sind, im Rahmen der Finalisierung bereitzustellen. Es sind dies insbesondere die Folgenden:

-  Umsatzabstimmung
-  Abstimmung der Vorsteuerkonti und des Umsatzsteuerkontos zwischen
   den Deklarationen und der Finanzbuchhaltung
-  Nachweis der Ermittlung der Vorsteuerkorrektur für die Privatanteile
-  Nachweis der Ermittlung der Vorsteuerkorrektur für gemischte Verwendung (im 
   Fall der Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen für nicht zum Vor-
   steuerabzug berechtigende Tätigkeiten)
-  Nachweis der Ermittlung der Vorsteuerkürzung infolge Erhalts von Subventionen 
   und subventionsähnlichen Beiträgen

Die Finalisierung mit allen vorstehend aufgeführten Unterlagen ist jeweils mit der Abrechnung des 4. Quartals abzulegen und während 10 Jahren aufzubewahren.

Umsatzabstimmung

Die MWST-Verordnung schreibt die Form der Umsatzabstimmung präzise vor:

Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Für Steuerpflichtige mit unterjährigen Geschäftsabschlüssen besteht die Problematik, dass die Umsatzabstimmung, pro Kalenderjahr, die Finalisierung jedoch per Ende des Geschäftsjahres zu erstellen ist. Die Eidg. Steuerverwaltung hat sich dahingehend geäussert, dass in solchen Fällen die Umsatzabstimmung nicht pro Kalenderjahr sondern auch pro Geschäftsjahr erstellt werden kann. Dies insbesondere auch, im Hinblick darauf, dass dereinst die Steuerperiode nicht mehr dem Kalenderjahr sondern dem Geschäftsjahr entsprechen wird.

Bei der Umsatzabstimmung sind insbesondere zu berücksichtigen:

-  der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz;
-  die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen);
-  die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind;
-  die Verkäufe von Betriebsmitteln;
-  die Vorauszahlungen;
-  die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz
   enthalten sind;
-  die geldwerten Leistungen;
-  die Erlösminderungen (nur bei vereinbartem Entgelt);
-  die Debitorenverluste (nur bei vereinbartem Entgelt);
-  die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und 
   internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind.

Nach der Umsatzabstimmung und der Abstimmung der Mehrwertsteuerbeträge mit der Buchhaltung müssen allfällige Korrekturen mit dem Berichtigungsformular nachdeklariert werden.

Dieses Vorgehen führt bei einigen Mehrwertsteuerpflichtigen zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand, da sie nicht nur das Korrekturformular sondern unter Umständen auch die Mehrwertsteuerabrechnungsformulare für das 1. und 2. Quartal des Folgejahres von Hand ausfüllen müssen obwohl ihre ERP Lösungen in der Lage wären diese zusätzlichen Umsätze automatisch im Folgequartal abzurechnen.

Vorsteuerabstimmung

Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss den Vorsteuerkonti der Finanzbuchhaltung oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden. Eine Abstimmung der Vorsteuern mit den ihnen zugrundliegenden Aufwendungen und Investitionen wird somit nicht verlangt. In den meisten Fällen wäre dies mit einem grossen Aufwand verbunden.

Fazit

Die Finalisierung besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen: Einer Umsatzabstimmung und der Einreichung eines zusätzlichen Formulars „Jahresabstimmung“, falls Differenzen festgestellt werden. Die sorgfältig durchgeführte Umsatzabstimmung und die Nacherfassung der fehlenden mehrwertsteuerrelevanten Buchungen bietet der steuerpflichtigen Person Schutz vor unliebsamen Aufrechnungen. Das Ausfüllen des Formulars ist meistens eine unproduktive administrative Aufgabe.

Positiv zu würdigen ist, dass bei Fehlern in den laufenden Abrechnungen der Tatbestand der Steuerhinterziehung erst erfüllt ist, wenn diese nicht innert der Finalisierungsfrist bereinigt werden. Unschön ist, dass auf dem nachdeklarierten Steuerbetrag ein Verzugszins geschuldet ist.

(14.04.2011)