Bundesverwaltungsgericht: Raucher-Entwöhnungsmedikament "Champix" nicht kassenpflichtig
Das Raucher-Entwöhnungsmedikament "Champix" des US-Pharmamultis Pfizer kann laut Bundesverwaltungsgericht nicht auf Kosten der Krankengrundversicherung bezogen werden. Laut den Richtern in Bern ist Nikotinabhängigkeit als solche keine Krankheit.
Das Bundesamt für Gesundheit hatte das Gesuch von Pfizer um Aufnahme von Champix in die Spezialitätenliste 2008 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde des amerikanischen Pharmaunternehmens nun ebenfalls abgewiesen. Der Entscheid kann innert 30 Tagen noch beim Bundesgericht angefochten werden.
Gemäss den Richtern in Bern stellt Nikotinabhängigkeit als solche keine gesundheitliche Störung mit selbständigem Krankheitswert dar, die einer Behandlung bedürfen würde, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu tragen wäre.
Raucher funktionieren
Die blosse Nikotinsucht bringe noch keine derart schwerwiegenden körperlichen oder sozialen Nebenerscheinungen mit sich, wie dies etwa bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit der Fall sei. Raucher würden in der Regel kein sozialunverträgliches Verhalten zeigen, das mit ihrem gesellschaftlichen Funktionieren unvereinbar wäre.
Das Rauchen sei zwar einer der bedeutendsten Risikofaktoren für schwerwiegende Folgeerkrankungen. Das Krankenversicherungsgesetz schliesse denn auch die Möglichkeit zur Kostenübernahme von Präventionsleistungen wie Rauchentwöhnung durch die OKP nicht aus.
Die Kassenpflicht bedinge aber eine Aufnahme der jeweiligen Entzugsbehandlung in die entsprechende Liste der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Darin würden sich aber bis heute noch keine Vorschriften zur Kostenübernahme präventiver medikamentöser Behandlungen zum Nikotinentzug finden.
(Urteil C-2979/2008 vom 01.12.2010)
Siehe auch:
• BGE: Wegen Kassenpflicht für Medikament "Champix" muss BAG über die Bücher