Bundesverwaltungsgericht: Homosexueller Iraner muss in die Heimat zurück

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Bundesverwaltungsgericht: Homosexueller Iraner muss in die Heimat zurück Ein homosexueller Iraner muss nach sieben Jahren Partnerschaft mit einem Berner die Schweiz verlassen. Laut Bundesverwaltungsgericht droht dem für Drogenhandel verurteilten Mann wegen seiner sexuellen Orientierung im Iran keine menschenrechtswidrige Behandlung.

Der heute 35-Jährige war 2000 in die Schweiz gekommen und hatte zweimal erfolglos um Asyl ersucht. Seit 2003 lebt er mit einem Schweizer zusammen. Aufgrund dieser Beziehung erteilten ihm die Berner Behörden eine Aufenthaltsbewilligung. 2008 liessen die beide Männer ihre Partnerschaft registrieren.

Bereits ein Jahr zuvor war der Iraner vom Berner Obergericht wegen dem Handel mit 71 Gramm Heroin zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Vor einem Jahr verfügte das Bundesamt für Migration dann seine Wegweisung. Zudem erliess es ein unbefristetes Einreiseverbot.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Mannes nun abgewiesen. Er hatte argumentiert, dass er als Homosexueller im Iran an Leib und Leben gefährdet sei. Aufgrund von Medienberichten und Mitteilungen von Hilfswerken sei klar, dass gegenüber Schwulen im Iran Todesurteile ausgesprochen und vollstreckt würden.

Im Alltag geduldet

Die Richter in Bern räumen ein, dass Homosexualität im Iran grundsätzlich illegal ist und die Scharia dafür formell die Todesstrafe vorsieht. Gleichwohl sei Homosexualität in der iranischen Gesellschaft nicht ungewöhnlich. Eine systematische Diskriminierung sei nicht feststellbar.

Vielmehr werde Homosexualität von den Behörden im Alltag geduldet, zumindest wenn sie nicht in möglicherweise Anstoss erregender Art öffentlich zur Schau gestellt werde. Aktuell sei denn auch kein Schicksal aus dem Iran bekannt, wo jemand allein aufgrund seiner sexuellen Orientierung verurteilt worden wäre.

Im übrigen habe der Betroffene schon dreimal seine Familie im Iran besucht, zweimal sogar mit seinem Schweizer Freund. Die Einreise und der Aufenthalt hätten sich dabei problemlos gestaltet. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran eine menschenrechtswidrige Strafe oder Behandlung drohe.

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil C_2107/2010 vom 18.01.2011)