Bundesverwaltungsgericht: REGA muss auf Gönnerbeiträge MWST bezahlen

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Bundesverwaltungsgericht: REGA muss auf Gönnerbeiträgen Mehrwertsteuer zahlen

Bundesverwaltungsgericht sieht Bedingung für steuerbefreite Spende nicht erfüllt

Die Schweizerische Rettungsflugwacht (REGA) muss auf den erhaltenen Gönnerbeiträgen Mehrwertsteuer zahlen. Da die REGA ihren Gönnern im Gegenzug kostenfreie Rettung verspricht, liegt laut Bundesverwaltungsgericht keine steuerbefreite Spende vor.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hatte der REGA 2008 mitgeteilt, dass sie auf den Einnahmen aus dem Verkauf ihrer Gönnerkarten künftig Mehrwertsteuer zu entrichten habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der REGA nun abgewiesen. Das Urteil kann innert 30 Tagen noch beim Bundesgericht angefochten werden.

Eine Art Versicherung

Laut den Richtern in Bern steht den Gönnerbeiträgen mit dem Versprechen der REGA auf kostenfreie Rettung eine Gegenleistung in Form einer Art von Versicherung gegenüber. Damit finde ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch statt, was bei einer blossen Spende nicht der Fall sei.

Keine Rolle spielt laut Gericht, dass die Kosten eines Rettungseinsatzes häufig, aber eben nicht immer, von der Versicherung der betroffenen Person übernommen werden. Hinzu komme, dass bei der REGA neben der Möglichkeit von Gönnerbeiträgen auch die Option der wirklichen Spende bestehe.

Bei Einkommenssteuer abziehbar

Ihren Sinneswandel hatte die ESTV mit einem Urteil des Bundesgerichts begründet, worin Air Glaciers zur Zahlung von Mehrwertsteuer auf ihren Rettungskarten verpflichtet wurde. Dass die REGA im Gegensatz zu Air Glaciers gemeinnützig ausgerichtet ist, ändert laut Bundesverwaltungsgericht nichts.

Nichts zu ihren Gunsten kann die REGA zudem daraus ableiten, dass die Gönner ihren Beitrag bei der Einkommenssteuer als Spende abziehen können. Der REGA fliessen jährlich rund 70 Millionen Franken Gönnerbeiträge zu. Das ergibt eine Mehrwertsteuerbelastung von 5,5 Millionen Franken.

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil 4_8058/2008 vom 13.01.2011)