Bundesgericht beurteilt Änderung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern als verfassungskonform
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde, welche mehrere Verbände und Privatpersonen gegen einen Teil der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern eingereicht haben, ab, soweit es darauf eintritt. Die angefochtenen Gesetzesartikel betreffen das Sozialhilfegeheimnis, die Informationsbeschaffung über eine Vollmacht der betroffenen Personen sowie die Auskunftspflicht von Dritten.
Am 1. Januar 2012 ist eine Änderung des kantonalbernischen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; SHG) in Kraft getreten. Gegen einen Teil dieser Gesetzesbestimmungen haben die Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern DJB, der Verband Avenir Social – Professionelle Soziale Arbeit Schweiz, das Komitee der Arbeitslosen und Armutsbetroffenen KABBA, die Partei der Arbeit des Kantons Bern, die Grünalternativen GPB-DA sowie zwei Privatpersonen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht verneint die Beschwerdebefugnis der Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern DJB, des Verbandes Avenir Social – Professionelle Soziale Arbeit Schweiz, der Partei der Arbeit des Kantons Bern, der Grünalternativen GPB-DA sowie einer der Privatpersonen und tritt auf deren Beschwerde nicht ein. Die Beschwerde des Komitees der Arbeitslosen und Armutsbetroffenen KABBA sowie der zweiten Privatperson weist das Bundesgericht ab.
Die Beschwerdeführenden haben folgende Bestimmungen angefochten:
- das Entfallen des Sozialhilfegeheimnisses, wenn die betroffene Person oder die vorgesetzte Stelle zur Auskunft ermächtigt oder wenn eine Straftat zur Anzeige gebracht wird;
- die Informationsbeschaffung gestützt auf eine Vollmacht, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung der Sozialhilfe bei der betroffenen Person einzuholen ist;
- die Auskunftspflicht von Personen, welche mit der Sozialhilfe beanspruchenden oder beantragenden Person in Hausgemeinschaft leben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, sowie von Arbeitgebern und von Vermietern.
Geltend gemacht wurde, diese Bestimmungen verstiessen in verschiedener Hinsicht gegen die Bundesverfassung. Die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erachtet diese Vorbringen anlässlich seiner öffentlichen Beratung vom 4. September 2012 für unbegründet und bejaht die Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
(Urteil 8C_949/2011 vom 04.09.2012) [wird noch publiziert]