Keine Konten sperren
Die Eidgenössische Steuerverwaltung darf keine Konten sperren. Das hat das Bundesstrafgericht entschieden.
Die Steuerverwaltung hatte Vermögenswerte eines Ehepaares beschlagnahmt, um eine mögliche Nachforderung für hinterzogene Steuern sicherzustellen. Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des Paars nun gutgeheissen und angeordnet, dass die Konten freigegeben werden.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung verdächtigt das Ehepaar schwerer Steuerwiderhandlungen und liess im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bei sechs Banken Vermögenswerte des Paars sperren.
Dass ein solches Vorgehen nicht zulässig ist, stellte das Bundesstrafgericht nun klar. Für Steuern, die zu Unrecht nicht erhoben worden seien, stehe das Nachsteuerverfahren zur Verfügung.
Die Beschlagnahmung hätte dazu dienen sollen, mutmasslich geschuldete Nachsteuern zu sichern. Die Nachsteuer sei aber "eine Art Revision zuungunsten des Steuerpflichtigen", so das Gericht. Sie sei klar vom Steuerstrafrecht losgelöst und habe keinen Strafcharakter. Für eine Beschlagnahmung zur Sicherung der Nachsteuer fehle eine gesetzliche Grundlage.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird deshalb künftig ihre Praxis ändern müssen.
Bundesstrafgericht, Urteil vom 01.12.2010 (BV.2010.56)