BGE: Videoüberwachung am Arbeitsplatz

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Bundesgericht: Videoüberwachung am Arbeitsplatz

In der Kasse einer Bijouterie fehlten 1'350 Franken. Um die Täterin zu entlarven, griff die Firma auf Filmaufnahmen zurück. Die Kamera war installiert worden, ohne dass die Arbeitnehmenden davon wussten.

Das Zürcher Obergericht befand, die Filmaufnahme verstosse gegen das Arbeitsgesetz. Dieses bestimmt, dass keine Überwachungs- und Kontrollsysteme eingesetzt werden dürfen, die das Verhalten von Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen. Aus diesem Grund wurde das Strafverfahren eingestellt.

Das Bundesgericht hingegen legte den betreffenden Artikel im Arbeitsgesetz anders aus: Ein Überwachungssystem, welches das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz zwar gezielt, aber nur sporadisch und kurzzeitig bei bestimmten Gelegenheiten erfasse, sei erlaubt.

Im vorliegenden Fall habe die Kamera hauptsächlich die Kasse gefilmt, wo sich die Arbeitnehmenden nur kurzzeitig aufhielten, um Bargeld zu entnehmen oder zu deponieren. Der Geschäftsinhaber sei an einer solchen Überwachung interessiert, da sich erhebliche Geldbeträge im Kassenraum befinden könnten und sich durch die Videoüberwachung Straftaten verhindern liessen. Die Kamera verstosse deshalb auch nicht gegen den Persönlichkeits- oder Datenschutz.

Bundesgericht, Urteil vom 12.11.2009 (6B_536/2009)