Bundesgericht: Trotz kurzer Ehe wird das Pensionskassengeld geteilt
Die Pensionskassenguthaben, die während der Ehe angespart wurden, müssen bei der Scheidung unter den Ehegatten hälftig aufgeteilt werden. Das gilt auch, wenn die Ehe nur ein paar Monate gedauert hat und einer der Ehegatten bereits AHV-Rentner war.
Das Bundesgericht gab einer Rentnerin recht, die sich nicht mit einer viel geringeren Entschädigung zufriedengeben wollte.
Die AHV-Rentnerin hatte keine eigene berufliche Vorsorge der zweiten Säule. Das kantonale Gericht verweigerte die hälftige Teilung des Guthabens und verwies auf den Wortlaut des Gesetzes: Nach diesem dürfen die Pensionskassen-Guthaben bei der Scheidung nicht geteilt werden, wenn bei einem der Ehegatten davor bereits ein "Vorsorgefall" eingetreten ist.
Das Bundesgericht hat nur klargestellt, dass der Eintritt ins AHV-Alter für sich allein keinen "Vorsorgefall" darstellt, dafür bräuchte es zusätzlich eine berufliche Vorsorge. Nur dann wäre es legitim, der Frau lediglich eine angemessene - oft niedrigere - Entschädigung auszuzahlen.
Das Bundesgericht fand es rechtens, auch nach sehr kurzer Ehe auf der hälftigen Teilung der während dieser Zeit gesparten Pensionskassengelder zu bestehen. Schliesslich habe die Klägerin nur eine AHV und Ergänzungsleistungen, während ihr Ehemann deutlich besser dastehe.
Bundesgericht, Urteil vom 27.08.2010 (5A_304/2010)