BGE: Strafe für Nachbarn mit Spitzhacke

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Strafe für Nachbarn mit Spitzhacke Zwei Stockwerkeigentümer stritten bis vor Bundesgericht. Grund war ein Sichtschutz, den der Bewohner der Parterrewohnung, Herr X, auf seiner Terrasse errichtet hatte.
Stockwerkeigentümer Y fand den Sichtschutz viel zu breit. Er versperre den öffentlichen Durchgang.

Herr X holte daraufhin zweimal die Zustimmung der anderen Stockwerkeigentümer ein. Alle ausser Y waren mit dem breiteren Schutz einverstanden. Verärgert zerstörte Y mit einer Spitzhacke den Sichtschutz. Als X ihn wieder errichtete, montierte Y ihn kurzerhand ab und verschmälerte ihn in seiner Werkstatt um 30 Zentimeter.

Vor den St. Galler Vorinstanzen wie auch vor Bundesgericht befand der Mann mit der Spitzhacke, sein Vorgehen sei eine einfache Verwaltungshandlung gewesen, die jedem Miteigentümer erlaubt sei. Überdies sei der Schaden von rund 70 Franken so gering, dass er Anspruch auf Strafbefreiung habe. Der Beschluss der Eigentümer sei zudem nichtig gewesen, da er einstimmig hätte erfolgen müssen.

Ob Einstimmigkeit nötig gewesen wäre, liess das Bundesgericht offen. Das gewaltsame Vorgehen sei aber keine zulässige Verwaltungshandlung. Die Richter in Lausanne verurteilten Y zu einer Busse von 700 Franken wegen mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts durch Sachbeschädigung.

Bundesgericht, Urteil vom 04.10.2010 (6B_669/2010)