Einbürgerung: Verwaltungsgerichtsentscheid zur Sprachkompetenz
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat eine Beschwerde gegen die Verweigerung des Bürgerrechts wegen mangelhafter Sprachkenntnisse gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung an die Gemeinde Erlinsbach zurückgewiesen.
Eine pakistanische Staatsangehörige hatte für sich und ihre vier Kinder in der Gemeinde Erlinsbach ein Einbürgerungsgesuch gestellt. Der Gemeinderat gelangte zum Ergebnis, dass die Sprachkenntnisse der Frau ungenügend seien. Er stellte der Gemeindeversammlung daher Antrag auf Abweisung des Einbürgerungsgesuchs. Diese lehnte am 27.11.2009 das Einbürgerungsgesuch ab. Der Regierungsrat wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid gelangten die Betroffenen mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat am 06.12.2010 über den Fall entschieden. Strittig war letztlich die Frage nach der ausreichenden Integration bzw. der Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, insbesondere was die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin angeht. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass den Gemeinden in Einbürgerungsfragen ein grosser Spielraum zusteht, in den die Gerichte nicht eingreifen dürfen. Das Gericht geht im Entscheid davon aus, dass den Sprachkenntnissen im Einbürgerungsverfahren eine Schlüsselrolle zukommt. Gleichzeitig fehlen in diesem Bereich zurzeit aber explizite gesetzliche Regelungen. Um die vom Bundesgesetzgeber und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebene willkürfreie und rechtsgleiche Handhabung des Ermessenspielraums im Einbürgerungsverfahren zu ermöglichen, hat das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid deshalb gewisse Leitplanken definiert. Dies betrifft insbesondere die Eingrenzung des Sprachniveaus, das von den Gemeinden bei der Einbürgerung verlangt werden darf. Hinzu kommt, dass die Überprüfung der Sprachkenntnisse im Einbürgerungsverfahren transparent und in zuverlässiger Art und Weise erfolgen muss.
Im konkreten Fall hat die Gemeinde Erlinsbach den ihr zustehenden Spielraum bei der Feststellung der Sprachkenntnisse überschritten. So war der Bürgerrechtsbewerberin vor dem Gespräch nicht mitgeteilt worden, wie gut ihre Deutschkenntnisse sein müssen, damit sie sich mit Aussicht auf Erfolg um das Schweizer Bürgerrecht bewerben kann. Weiter waren keine brauchbaren Aufzeichnungen über das mit der Bewerberin geführte Gespräch vorhanden. Das Gericht konnte deshalb nicht beurteilen, ob die Sprachkenntnisse tatsächlich ungenügend waren, und ob das Gespräch von seinem Inhalt her überhaupt geeignet war, zuverlässig über das Niveau der Sprachkenntnisse der Bewerberin Auskunft zu geben.
Wegen dieser Verfahrensmängel hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Betroffenen gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Gemeinde Erlinsbach zurück. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.
(22.12.2010 - Kantonale Justizbehörden)
Tipp-Link:
• BGE: Klare Regeln bei Einbürgerungen