Obergericht Zürich: Wintergärten sind kein Luxus (Stockwerkeigentum)

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Wintergärten zu erstellen ist nicht luxuriös, sondern nützlich Das Zürcher Obergericht hat mit diesem Entscheid lange Querelen um zwei Wintergärten auf dem Dach eines zehnstöckigen Mehrfamilienhauses in Regensdorf Zürich beendet.

Es ging um die Errichtung von verglasten Wintergärten auf der Dachterrasse. Ob dies eine nützliche oder eine luxuriöse bauliche Veränderung ist, hat von Gesetzes wegen einen Einfluss auf das Abstimmungsprozedere: Für Luxus müssen alle Stockwerkeigentümer einstimmig ihre Zustimmung geben.

Für nützliche bauliche Massnahmen braucht es dagegen nur ein qualifiziertes Mehr mit der Mehrheit nach Köpfen und nach Wertquoten.

Die Kläger waren der Ansicht, dass die Wintergärten Luxus seien, die Zustimmung der Stockwerkeigentümer sei aber nur mit qualifiziertem Mehr erfolgt. Die Verglasungen auf der Terrasse seien deshalb innert 30 Tagen zu entfernen.

Das Obergericht kam jedoch zum Schluss, dass Wintergärten aus heutiger Sicht kein Luxus sind. Vielmehr steigern sie den Wert der Wohnungen und der gesamten Liegenschaft und verbessern die Gebrauchsfähigkeit der Wohnungen. Demnach handelte es sich um eine nützliche bauliche Massnahme. Die Klage auf Beseitigung der Wintergärten wurde deshalb abgewiesen.

Obergericht Zürich, Urteil vom 18.05.2010