Privatanteile

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Privatanteile

Bei der steuerlichen Behandlung der Privatanteile wird zwischen zwei Personengruppen unterschieden:

  • Lohnausweisempfänger (Personal, Verwaltungsräte, Stiftungsräte, eng verbundene im Betrieb mitarbeitende Personen [mit massgebende Beteiligung am Unternehmen], nicht als eng verbundene im Betrieb mitarbeitende Personen [keine massgebende Beteiligung am Unternehmen])
     
  • Nicht-Lohnausweisempfänger (eng verbundene nicht im Betrieb mitarbeitende Personen [mit massgebende Beteiligung am Unternehmen], nicht als eng verbundene und nicht im Betrieb mitarbeitende Personen [keine massgebende Beteiligung am Unternehmen], Inhaber von Einzelfirma, Empfänger von Naturaldividende)

In der Praxis häufig vorkommende Privatanteile

Bei Lohnausweisempfänger (im Lohnausweis (LA) zu deklarieren):

  • Gratisverpflegung (LA Ziff. 2.1);
  • Unterkunft (LA Ziff. 2.1);
  • Private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (LA Ziff. 2.2);
  • andere Gehaltsnebenleistungen wie z.B. Abgabe eines GA (LA Ziff. 2.3);
  • diverse Gehaltsnebenleistungen (LA Ziff. 3, 7 und 14).

Die Berechnung der vorerwähnten Privatanteile erfolgt aufgrund einer entgeltlichen Leistung und muss – wie gesagt – im Lohnausweis deklariert werden.

Gehaltsnebenleistungen, welche nicht im Lohnausweis zu deklarieren sind:

Folgende Leistungen stellen keine entgeltlichen Leistungen dar und unterliegen daher nicht der MWST. Das Vorsteuerabzugsrecht des Arbeitgebers besteht im Rahmen derjenigen unternehmerischen Tätigkeit, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

  • Gratis abgegebene Halbtax-Abos der SBB;
  • REKA-Check-Vergünstigungen bis CHF 600 jährlich (zu deklarieren sind nur Vergünstigungen, soweit sie CHF 600 pro Jahr übersteigen);
  • übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 500 pro Ereignis. Bei Naturalgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Lohnausweis Ziff. 2.3);
  • private Nutzung von Arbeitswerkzeuge (Handy, Computer, etc.);
  • Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis CHF 1‘000 im Einzelfall. Bei Beiträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Lohnausweis Ziff. 15);
  • Beiträge an Fachverbände unbeschränkt;
  • Rabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind;
  • Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis CHF 500 pro Ereignis (zu deklarieren sind nur Beiträge, soweit sie CHF 500 pro Ereignis übersteigen);
  • die Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder den Lebenspartner, die den Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen begleiten;
  • Beiträge an Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmers verbilligte Plätze anbieten;
  • Gratis-Parkplatz am Arbeitsort;
  • Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen;
  • Gutschriften von Flugmeilen (sie sollen für geschäftliche Zwecke verwendet werden).

Bei Nicht-Lohnempfänger:

  • Naturalbezüge (Warenbezüge);
  • private Unkostenanteile (Geschäftsfahrzeug, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, etc.).

Die Berechnung der vorerwähnten Privatanteile erfolgt mittels Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch).

 

Detaillierte Informationen zum Thema „Privatanteile“ sowie diverse Berechnungsbeispiele entnehmen Sie aus dem MWST-Info 08 der ESTV, den Sie hier herunterladen können.

>> MWST-Info 08 – Privatanteile

(24.07.2011)