Privatanteile
Bei der steuerlichen Behandlung der Privatanteile wird zwischen zwei Personengruppen unterschieden:
- Lohnausweisempfänger (Personal, Verwaltungsräte, Stiftungsräte, eng verbundene im Betrieb mitarbeitende Personen [mit massgebende Beteiligung am Unternehmen], nicht als eng verbundene im Betrieb mitarbeitende Personen [keine massgebende Beteiligung am Unternehmen])
- Nicht-Lohnausweisempfänger (eng verbundene nicht im Betrieb mitarbeitende Personen [mit massgebende Beteiligung am Unternehmen], nicht als eng verbundene und nicht im Betrieb mitarbeitende Personen [keine massgebende Beteiligung am Unternehmen], Inhaber von Einzelfirma, Empfänger von Naturaldividende)
In der Praxis häufig vorkommende Privatanteile
Bei Lohnausweisempfänger (im Lohnausweis (LA) zu deklarieren):
- Gratisverpflegung (LA Ziff. 2.1);
- Unterkunft (LA Ziff. 2.1);
- Private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (LA Ziff. 2.2);
- andere Gehaltsnebenleistungen wie z.B. Abgabe eines GA (LA Ziff. 2.3);
- diverse Gehaltsnebenleistungen (LA Ziff. 3, 7 und 14).
Die Berechnung der vorerwähnten Privatanteile erfolgt aufgrund einer entgeltlichen Leistung und muss – wie gesagt – im Lohnausweis deklariert werden.
Gehaltsnebenleistungen, welche nicht im Lohnausweis zu deklarieren sind:
Folgende Leistungen stellen keine entgeltlichen Leistungen dar und unterliegen daher nicht der MWST. Das Vorsteuerabzugsrecht des Arbeitgebers besteht im Rahmen derjenigen unternehmerischen Tätigkeit, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
- Gratis abgegebene Halbtax-Abos der SBB;
- REKA-Check-Vergünstigungen bis CHF 600 jährlich (zu deklarieren sind nur Vergünstigungen, soweit sie CHF 600 pro Jahr übersteigen);
- übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 500 pro Ereignis. Bei Naturalgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Lohnausweis Ziff. 2.3);
- private Nutzung von Arbeitswerkzeuge (Handy, Computer, etc.);
- Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis CHF 1‘000 im Einzelfall. Bei Beiträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Lohnausweis Ziff. 15);
- Beiträge an Fachverbände unbeschränkt;
- Rabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind;
- Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis CHF 500 pro Ereignis (zu deklarieren sind nur Beiträge, soweit sie CHF 500 pro Ereignis übersteigen);
- die Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder den Lebenspartner, die den Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen begleiten;
- Beiträge an Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmers verbilligte Plätze anbieten;
- Gratis-Parkplatz am Arbeitsort;
- Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen;
- Gutschriften von Flugmeilen (sie sollen für geschäftliche Zwecke verwendet werden).
Bei Nicht-Lohnempfänger:
- Naturalbezüge (Warenbezüge);
- private Unkostenanteile (Geschäftsfahrzeug, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, etc.).
Die Berechnung der vorerwähnten Privatanteile erfolgt mittels Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch).
Detaillierte Informationen zum Thema „Privatanteile“ sowie diverse Berechnungsbeispiele entnehmen Sie aus dem MWST-Info 08 der ESTV, den Sie hier herunterladen können.
>> MWST-Info 08 – Privatanteile
(24.07.2011)