Der Alleinaktionär im Sozialversicherungsrecht

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Alleinaktionär: Was geschieht im Sozialversicherungsrecht?

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Die letzte Betriebszählung des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 2001 hat für die Rechtsform der AG ergeben, dass von rund 83'000 erfassten Betrieben gegen 16'000 weniger als zwei Vollzeitbeschäftigte aufweisen. Andere Schätzungen gehen davon aus, dass es sich bei mehr als der Hälfte aller schweizerischen Aktiengesellschaften um Einpersonengesellschaften handelt. Bei der Verdoppelung der Rechtspersönlichkeit sind auch Probleme des Sozialversicherungsrechtes zu berücksichtigen.

Fragestellung des Alleinaktionärs

Einige Sozialversicherungszweige sind im Wesentlichen als Arbeitnehmerversicherungen ausgestaltet, wie namentlich die berufliche Vorsorge, die Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Hier stellt sich die Frage, inwiefern auch der in der eigenen Gesellschaft beschäftigte Alleinaktionär sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer zu betrachten ist und welche Besonderheiten sich für diese Beschäftigten in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ergeben.

Alleinaktionär arbeitsrechtlich einstellt?

Wenn ein Alleinaktionär in seiner eigenen Gesellschaft arbeitet und einen Lohn bezieht, stellt sich die Frage, ob zwischen der Gesellschaft und ihrem Alleinaktionär ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR besteht. Problematisch ist, dass nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst grundsätzlich unzulässig ist, weil es regelmässig zu Interessenkollisionen führt und somit vom Gesellschaftszweck nicht erfasst wird.

Fazit für Alleinaktionär

Im Ergebnis ist es zulässig, dass der Alleinaktionär mit seiner eigenen Gesellschaft einen gültigen Arbeitsvertrag abschliessen kann. Heikel ist allerdings, dass es für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages im Sinne von Art. 319 ff. OR des Merkmales der persönlichen Unterordnung bedarf. Das Bundesgericht hat in BGE 125 III 78 hervorgehoben, dass es auf keinen Fall möglich sei, von einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zu sprechen, wenn wirtschaftliche Identität zwischen der juristischen Person und ihrem leitenden Organ besteht.

Alleinaktionär und Arbeitnehmerbegriff

In verschiedenen Sozialversicherungszweigen sind nur die Unselbständigerwerbenden (Arbeitnehmende) obligatorisch versichert, namentlich in der Arbeitslosenversicherung, der beruflichen Vorsorge sowie der Unfallversicherung. Dabei ist sozialversicherungsrechtlich von erheblicher Bedeutung, ob die Tätigkeit des Alleinaktionärs in der eigenen Aktiengesellschaft als selbständig oder unselbständig qualifiziert wird.

Alleinaktionär in der Arbeitslosenversicherung

Im Arbeitslosenversicherungsrecht werden Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Kurzarbeitentschädigung, bei der Schlechtwetterentschädigung sowie bei der Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 2 AVIG) vom Anspruch ausgeschlossen. Die arbeitgeberähnliche Stellung kann auf drei Gründen beruhen: auf der Eigenschaft als Gesellschafter, auf einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder auf der Teilhabe an der Betriebsleitung. Der in seiner Gesellschaft beschäftigte Alleinaktionär kann damit eine arbeitgeberähnliche Stellung einnehmen.

Anspruch gemäss Rechtsprechung

Aufgrund der in BGE 123 V 324 begründeten Rechtsprechung besteht dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird, sie das von ihr betriebene Gewerbe endgültig einstellt oder der Alleinaktionär seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb definitiv einbüsst. In wirklich gravierenden Fällen geniesst der in seiner eigenen AG beschäftigte Alleinaktionär damit einen gewissen Schutz, der mit 2%-Beiträgen allerdings teuer erkauft werden muss.

Fazit zur sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Alleinaktionärs

Das Sozialversicherungsrecht behandelt den Alleinaktionär mehr oder weniger wie einen "normalen Angestellten", wobei Ausnahmen auszumachen sind im Arbeitslosenversicherungsrecht, in dem er faktisch trotz umfassender Beitragspflicht von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen ist, so wie in der beruflichen Vorsorge.

(06.04.2011)