Per 01.01.2013: Änderungen und Neuerungen bei den Sozialversicherungen

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Der Bundesrat hat die AHV- und IV-Renten der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst

Das Jahr 2013 hält eine Reihe Neuregelungen resp. Änderungen bereit, über die wir Sie gerne informieren möchten.

Erhöhung der AHV-Rente und der Grenzbeträge in der obligatorischen beruflichen Vorsorge

  • Die maximale AHV-/IV-Rente (ohne Beitragslücken) beträgt neu pro Monat CHF 2‘340 (bisher CHF 2‘320).
     
  • Der Mindestbeitrag der Selbständigerwerbenden sowie der Nichterwerbstätigen für AHV/IV/EO beträgt neu CHF 480 pro Jahr (bisher CHF 475).
     
  • Bezüglich den Familienzulagen-Anspruch erhöht sich das jährliche Mindesteinkommen auf CHF 7‘020 (bisher CHF 6‘960).
     
  • Der BVG-Koordinationsabzug erhöht sich auf CHF 24‘570 (bisher CHF 24‘360).
     
  • Der maximal anrechenbare BVG-Lohn ist neu CHF 84‘240 (bisher CHF 83‘520).
     
  • Der minimal koordinierte Lohn ist neu CHF 3‘510 (bisher CHF 3‘480).
     
  • Der Mindestjahreslohn (BVG-Eintrittsschwelle) steigt auf CHF 21‘060 an (bisher CHF 20‘880).
     
  • Das maximale Einkommen eines Jugendlichen in Ausbildung erhöht sich auf CHF 28‘080 (bisher CHF 27‘840).

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Der Mindestzinssatz für die berufliche Vorsorge wird gemäss Entscheid des Bundesrates für 2013 auf 1,5% belassen.

Private Selbstvorsorge – Säule 3a

Ebenfalls in der privaten Selbstvorsorge – Säule 3a – werden die jährlichen Maximalbeiträge angepasst. Wer bereits an die 2. Säule (BVG) Beiträge leistet, kann ab 1. Januar 2013 neu CHF 6‘739 in die Säule 3a einzahlen (bisher CHF 6‘682). Personen, welche keine Zahlungen in die 2. Säule (BVG) leisten, können jährlich maximal 20% des Erwerbseinkommens resp. maximal CHF 33‘696 einzahlen (bisher CHF 33‘408).

Freiwillige Versicherung bei der AHV

Der Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung erhöht sich pro Jahr auf CHF 914. Die Obergrenze erhöht sich pro Jahr auf CHF 22‘850. Freiwillig bei der AHV können sich Staatsangehörige der Schweiz, der EU oder der EFTA versichern, die im Ausland ausserhalb der EU oder EFTA wohnen. Diese können ihre AHV-Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen weiterführen, um spätere Rentenkürzungen wegen Beitragslücken zu vermeiden.

Diverses

Der Grenzbetrag für geringfügige Entgelte von CHF 2‘300 pro Jahr und Arbeitgeber bleibt unverändert. Bei solchen Arbeitsverhältnissen kann auf die Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen verzichtet werden, sofern der Arbeitnehmer keine Abrechnung verlangt. Übersteigt das Entgelt diesen Grenzbetrag, so müssen auf dem vollen Entgelt die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden.
Zu beachten: Zahlungen an Personen, welche im Kulturbereich oder in Privathaushalten z.B. für Reinigungs-, Haushalts- sowie Betreuungstätigkeiten beschäftigt werden, gelten nie als geringfügige Entgelte.

Ebenfalls unverändert bleibt der AHV-Freibetrag im Rentenalter, welcher je Arbeitgeber CHF 1‘400 pro Monat bzw. CHF 16‘800 pro Jahr beträgt.

(10.12.2012)