BGE: Laienrichter sind erlaubt

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Bundesgericht: Laienrichter sind erlaubt

Gegen Laienrichter, die über angemessene Fachkenntnisse verfügen, ist nichts einzuwenden. Das hat das Bundesgericht festgestellt.

Ein Architekt ohne juristische Ausbildung war vom Volk als Thurgauer Bezirksrichter gewählt worden. Im Zusammenhang mit einer Wegrechtsstreitigkeit verlangten die Prozessparteien seine Absetzung und forderten einen Richter mit juristischer Ausbildung.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und darauf hingewiesen, dass die Bundesverfassung für das Richteramt kein Jurastudium verlange. Selbst für die Wahl als Bundesrichter werde formell lediglich die Vollendung des 18. Lebensjahr sowie das Schweizer Bürgerrecht verlangt.

Das Bundesgericht betonte jedoch, dass auch Laienrichter über genügende fachliche und sachliche Kenntnisse verfügen müssen, um ein faires Verfahren zu garantieren. Wenn unerfahrene Laienrichter ohne Mithilfe einer unabhängigen Fachperson ihres Amtes walten müssten, könnte der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt sein. Im vorliegenden Fall stehe dem Richter jedoch ein juristisch ausgebildeter Gerichtsschreiber beratend zur Seite. Gegen die Amtsführung des Richters sei nichts einzuwenden.

Bundesgericht, Urteil vom 15.11.2007 (SA_369/2007)