BGE: Pensionskassen dürfen eine Begünstigungserklärung fordern (Konkubinat)

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Bundesgericht: Pensionskassen dürfen eine Begünstigungserklärung fordern, wenn sie das Todesfallkapital an Konkubinatspartner auszahlen sollen

Stirbt eine bei einer Pensionskasse versicherte Person, haben die Ehefrau oder der Ehemann und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Für Konkubinatspartner gilt das nicht. Immerhin erlaubt das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge den Pensionskassen, freiwillig Leistungen zu zahlen. Voraussetzungen sind, dass der Versicherte unverheiratet war und der überlebende Partner entweder für ein gemeinsames Kind zu sorgen hat, vom Verstorbenen zu Lebzeiten massgeblich unterstützt worden ist oder die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes mehr als fünf Jahre dauerte.

Im konkreten Fall stellte das Bundesgericht fest, eine dieser Voraussetzungen sei erfüllt. Strittig war, ob die Kasse die Auszahlung des Todesfallkapitals zusätzlich von einer im Reglement vorgesehenen Begünstigungserklärung abhängig machen durfte, die fehlte. Das Bundesgericht entschied, dass das zusätzliche Kriterium zulässig ist. Vor allem deshalb, weil solche Leistungen laut Gesetz nicht obligatorisch sind. Zudem passe es zum autonomen Charakter des Konkubinats, wenn ein Lebenspartner bestimmen könne, ob das Todesfallkapital an den anderen gehen soll.

Bundesgericht, Urteil vom 31.03.2010 (9C_3/2010)