BGE: Klare Regeln bei Einbürgerungen

0
945

Klare Regeln bei Einbürgerungen

Bundesgericht weist Beschwerde einer Gemeinde ab – erwartetes Sprachniveau war nicht definiert

Gemeinden sind bei der Prüfung der Sprachkenntnisse von Bürgerrechtskandidaten nicht völlig frei. Laut Bundesgericht hat das Aargauer Verwaltungsgericht von Erlinsbach zu Recht die Anwendung klar definierter und vorhersehbarer Kriterien gefordert.

Die Gemeinde hatte einer Pakistanerin und ihren vier Kindern die Einbürgerung im November 2009 verweigert. Als Grund wurden die ungenügenden Sprachkenntnisse der Mutter genannt. Zudem sei sie nicht ausreichend integriert, da sie keine Erwerbstätigkeit ausübe.

Das Aargauer Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Familie im vergangenen Dezember gut und schickte die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurück. Das Gericht war zum Schluss gekommen, dass die Abklärungen zu den Sprachkenntnissen ungenügend gewesen seien.

Anforderungen nicht gekannt

Zunächst habe die Gemeinde das erwartete Sprachniveau gar nicht definiert. Die betroffene Frau habe weiter nicht gewusst, welche Anforderungen an sie gestellt würden. Es seien zudem kein brauchbares klares Testverfahren angewendet und keine Fachperson oder ein entsprechend geschulter Sachbearbeiter beigezogen worden.

Schliesslich würden Aufzeichnungen über den durchgeführten Sprachtest fehlen. Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, dass für die Beurteilung der Sprachfähigkeiten auf bestimmte Niveaus abgestellt werden könnte, wie sie vom «Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen» (GER) vorgegeben würden.

Gemeinde Erlinsbach mit Beschwerde abgeblitzt

Die Gemeinde Erlinsbach gelangte gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht, das die Beschwerde nun abgewiesen hat. Laut den Richtern in Lausanne hat das Verwaltungsgericht die «Leitplanken» zur Beurteilung der Sprachkenntnisse vorgeben dürfen, ohne damit die Autonomie der Gemeinde zu verletzen.

Die vom Verwaltungsgericht genannten Kriterien des GER würden für den Nachweis der Sprachfähigkeit bei Einbürgerungen als gut geeignet erscheinen. Damit werde die Basis für einen überprüfbaren Entscheid geschaffen, was der rechtsgleichen und willkürfreien Handhabung des Sprachenkriteriums diene.

Auch die übrigen Forderungen des Verwaltungsgerichts seien gerechtfertigt. Das betreffe insbesondere die vorgängige Mitteilung des verlangten Sprachniveaus an die Bewerber. Schliesslich habe es korrekterweise erkannt, dass nur wegen fehlender Erwerbstätigkeit nicht von einer mangelnden Integration ausgegangen werden dürfe.

(04.05.2011)

Tipp-Link:

Verwaltungsgericht: Einbürgerung - Entscheid über Sprachkompetenz