BGE: Nur kurze Verjährung bei Haustürgeschäften

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Nur kurze Verjährung bei Haustürgeschäften

Bundesgericht entscheidet gegen Konsumentin bei Rücktritt von Vertrag

Wer ein Haustürgeschäft widerruft, darf mit der Rückforderung einer allfällig gemachten Anzahlung nicht zu lange warten. Laut Bundesgericht gilt eine Verjährungsfrist von nur einem Jahr. Die Richter in Lausanne haben einer dubiosen Firma Recht gegeben.

Der jüngste Entscheid des Bundesgerichts betrifft eine Frau, die 2007 an einer Veranstaltung der Business Academy Corp. teilgenommen hatte. Noch während dem Informationsanlass schloss sie einen Vertrag ab: Für 6800 Franken sollte sie Kursunterlagen und sechs Seminartage erhalten.

Zu lange gewartet

Da sich die Frau bereit erklärte, sofort eine Anzahlung von 4000 Franken zu leisten, wurde der Gesamtpreis auf 5970 Franken reduziert. Bereits am nächsten Tag bereute die Frau ihren übereilten Entscheid und erklärte schriftlich den Widerruf des Vertrages.

Ein solches siebentägiges Widerrufsrecht sieht das Gesetz vor bei Geschäften, die etwa an der Haustür, bei Carfahrten oder bei Werbeveranstaltungen abgeschlossen werden. Der Konsument soll in diesem Fall auf seinen Kaufentscheid zurückkommen können, den er möglicherweise unter einem gewissen Druck getroffen hat.

Nachdem sich die Business Academy Corp. geweigert hatte, die geleistete Anzahlung von 4000 Franken zurückzuzahlen, reichte die Frau beim Amtsgericht Sursee im Kanton Luzern Klage auf Rückzahlung ein. Allerdings tat sie dies erst 2009, zwei Jahre nach Vertragsunterzeichnung.

Rechtzeitiges Handeln zumutbar

Die Luzerner Richter gaben ihr trotzdem Recht. Sie gingen davon aus, dass die Klage auf Rückzahlung rechtzeitig erhoben worden sei, da die 10-jährige vertragliche Verjährungsfrist gelte. Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde der Business Academy gutgeheissen und entschieden, dass diese nichts zurückzahlen muss.

In ihrer Beratung vom 03.05.2011 sind die Richter der I. Zivilrechtlichen Abteilung zum Schluss gekommen, dass in solchen Fällen die nur einjährige Verjährungsfrist nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung anzuwenden ist.

Nach Ansicht des Gerichts ist es Betroffenen nach dem Widerruf im übrigen möglich und zumutbar, schnell zu handeln. Die kurze Frist gilt zudem auch für die Gegenseite: Verlangt der Carfahrt-Verkäufer die angedrehte Heizdecke nach erfolgtem Widerruf nicht innert Jahresfrist zurück, ist auch sein Anspruch verjährt.

(Öffentliche Beratung im Verfahren 4A–562/2010 vom 3.5.2011)