Ab 2014 wird Gesetz und Verordnung über Bergführerwesen und Risikosportarten in Kraft treten

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Bundesrat heisst Verordnung zum Gesetz über Risikoaktivitäten gut

Das Gesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten wird auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten. Der Bundesrat hat die Verordnung zum Gesetz genehmigt.

Die eidgenössischen Räte haben im Dezember 2010 dem Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten zugestimmt. Das Gesetz regelt bestimmte gewerbsmässig angebotene Outdooraktivitäten, die im Gebirge sowie an Bächen und Flüssen betrieben werden. Die entsprechende Ausführungsverordnung wurde in der Vernehmlassung kontrovers diskutiert. Die überarbeitete Verordnung trägt den kritischen Einwänden weitgehend Rechnung.

Die Hauptpunkte der Vorlage:

  • Gewerbsmässigkeit: Das Gesetz erfasst die kommerziellen Aktivitäten. Es handelt gewerbsmässig, wer ein Einkommen von mehr als 2300 Franken pro Jahr erzielt.
     
  • Bewilligungspflicht: Die bewilligungspflichtigen Aktivitäten sind in Artikel 3 der Verordnung abschliessend aufgelistet. In den Artikeln 4 bis 9 wird geregelt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Bewilligung erteilt und die Aktivitäten angeboten werden dürfen.
     
  • Abgrenzung: Mittels den Schwierigkeitsgraden des Schweizer Alpen-Clubs SAC kann lückenlos festgelegt werden, wer in welchem Gelände gewerbsmässig Aktivitäten anbieten darf.
     
  • Verzeichnis: Der Bund wird ein öffentlich einsehbares Informationssystem führen, in dem die bewilligten Anbieter registriert sein werden.

Geregelt werden auch die Bedingungen für ausländische Anbieter, die Versicherungs- sowie die Zertifizierungspflicht.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. November 2012 der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten zugestimmt. Gesetz und Verordnung werden auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Damit wird einem früher geäusserten Wunsch der Kantone Rechnung getragen, wonach für den Vollzug und allfällige rechtliche Anpassungen ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen sei.

Download

Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) (pdf, 104kb)

Foto: © Klaus Straub/pixelio.de

(BR, VBS, BASPO, 30.11.2012)