Umsetzung Ausschaffungsinitiative: Zwei Vorschläge in der Vernehmlassung

0
998

Umsetzung der Ausschaffungsinitiative: Bundesrat schickt zwei Varianten in die Vernehmlassung

Der Bundesrat hat am 23. Mai 2012 zwei Varianten zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative in die Vernehmlassung geschickt. Er favorisiert die erste Variante, die sowohl dem Ausweisungsautomatismus als auch der Verhältnismässigkeit und dem Menschenrechtsschutz Rechnung trägt. Die zweite Variante sieht einen sehr weiten Deliktskatalog vor und kann im Einzelfall die Menschenrechte verletzen. Auf die Ausarbeitung einer dritten Variante hat der Bundesrat verzichtet.

Die vom Bundesrat favorisierte Variante 1 sieht die (Wieder-) Einführung einer Landesverweisung im Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetz vor. Sie konkretisiert den Katalog von Straftaten, die gemäss den neuen Verfassungsbestimmungen bei schweren Sexual- und Gewaltstraftaten automatisch zu einer Ausweisung führen und erweitert den Katalog um schwere Verbrechen gegen das Vermögen. Der Richter soll einen Landesverweis grundsätzlich aussprechen müssen, wenn es sich erstens um eine Tat des Deliktkatalogs handelt und zweitens eine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verhängt wird. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn die Landesverweisung zu einer schwerwiegenden Verletzung der internationalen Menschenrechtsgarantien führen würde. Durch die Mindeststrafe wird garantiert, dass der Automatismus bei leichten Delikten in der Regel nicht zur Anwendung kommt. Hingegen werden Kriminaltouristen und Wiederholungstäter bei leichten Strafen für mindestens fünf Jahre des Landes verwiesen.

Variante 2 mit weitem Deliktkatalog
Die Variante 2 wurde von den Vertretern des Initiativkomitees im Rahmen der vom EJPD eingesetzten Arbeitsgruppe eingebracht. Auch sie sieht die (Wieder-) Einführung einer strafrechtlichen Landesverweisung vor. Der Deliktskatalog der Verfassung wird vor allem im Bereich der Gewaltdelikte um leichtere Verbrechen und Vergehen wie zum Beispiel der einfachen Körperverletzung erweitert. Der Richter soll zudem einen Landesverweis immer zwingend aussprechen müssen, unabhängig von der tatsächlich ausgesprochenen Strafe. Dies hätte zur Folge, dass kriminelle Ausländer auch bei Bagatelldelikten oder wenn das Gericht von einer Strafe absieht, ausgewiesen werden müssten.

Variante 1 trägt dem internationalen Menschenrechtsschutz Rechnung
Bei der Anordnung der Landesverweisung nach Variante 1 werden die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen (insb. EMRK und UNO-Pakt II) weitgehend eingehalten. In der Variante 2 kann dies hingegen nicht gewährleistet werden, weil der Automatismus ohne Ausnahme auch bei weniger schweren Delikten und unabhängig von der persönlichen Situation des Betroffenen gelten soll. Völkerrechtliche Verpflichtungen aus dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU (FZA) könnten bei beiden Varianten teilweise nicht eingehalten werden. Das im Rahmen des Abkommens relevante EU-Recht verlangt nämlich eine Einzelfallprüfung, die mit der neuen Verfassungsbestimmung nicht immer zu vereinbaren ist. Variante 1 trägt den Vorgaben des FZA jedoch besser Rechnung als Variante 2, weil sie den Deliktskatalog auf schwere Verbrechen einschränkt, eine Mindeststrafe vorsieht und die völkerrechtlichen Menschenrechtsgarantien bei der Verhängung des Landesverweises mit einbezieht.

Aus all diesen Gründen spricht sich der Bundesrat für die erste Variante aus.

Dritte Variante verworfen
Am 25. April 2012 hatte der Bundesrat eine Aussprache zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative geführt. Dabei nahm er von den zwei Varianten des EJPD Kenntnis. Zusätzlich beauftragte er das EJPD, die Eckwerte einer dritten Variante aufzuzeigen. Der Bundesrat nahm am 9. Mai 2012 von den Grundzügen der dritten Variante Kenntnis und verzichtete darauf, diese detailliert ausarbeiten zu lassen. Er verwirft die dritte Variante mit der Begründung, sie weiche zu stark vom Volkswillen ab und sei dem von Volk und Ständen abgelehnten Gegenentwurf zu ähnlich.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens haben nun die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise Gelegenheit, sich zum Umsetzungsvorschlag des Bundesrates zu äussern.

*****************************************

Umsetzung der Volksinitiative "Für die Ausschaffung krimineller Ausländer"

Vorschläge der Arbeitsgruppe

Volk und Stände haben am 28. November 2010 die Volksinitiative "Für die Ausschaffung krimineller Ausländer" angenommen. Zur Umsetzung der Initiative hat Bundesrätin Simonetta Sommaruga eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die den Auftrag hatte, bis im Juni 2011 einen Bericht mit Umsetzungsvorschlägen auszuarbeiten.

Die Arbeitsgruppe hat diesen Bericht am 28. Juni 2011 der Öffentlichkeit vorgestellt. Er enthält vier Varianten zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung. Drei Varianten sehen die Umsetzung im Strafgesetzbuch vor, eine vierte im Ausländergesetz. Unterschiede zwischen den Varianten gibt es insbesondere bei der Festlegung der Delikte, die zu einer zwingenden Landesverweisung führen sollen, sowie bei der Frage, ob auch Verurteilungen zu geringfügigen Strafen zu einer zwingenden Landesverweisung führen sollen.

Eine Mehrheit der Arbeitsgruppe empfahl, im nächsten Schritt eine Vernehmlassungsvorlage auf der Basis jener Varianten zu erarbeiten, die von der Mehrheit unterstützt wurden und die eine Umsetzung im Strafgesetzbuch vorsehen. Die Vertreter des Initiativkomitees werteten diese Varianten demgegenüber als Abschwächung der vom Verfassungsgeber angestrebten Verschärfung der Ausschaffungspraxis und lehnten sie daher ab.

Der Arbeitsgruppe gehörten folgende Personen an: Prof. Dr. Heinrich Koller (Vorsitzender), Manuel Brandenberg (Vertreter der Initianten), Gregor A. Rutz (Vertreter der Initianten), Margrith Hanselmann (Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren), Roger Schneeberger (Stv. Vorsitzender, Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren), Ridha Fraoua (Bundesamt für Justiz) und Albrecht Dieffenbacher (Bundesamt für Migration).

*****************************************

Zum Herunterladen:

(BR/EJPD, 23.05.2012)