SEK soll Ausschaffungsflüge überwachen

0
935

Der Schweizerische Evangelische Kirchenbund übernimmt das ausländerrechtliche Vollzugsmonitoring

Das Bundesamt für Migration (BFM) vergibt das Mandat zum ausländerrechtlichen Vollzugsmonitoring an den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK). Die Überwachung von Rückführungen, das sogenannte Monitoring, bezieht sich insbesondere auf die Rechtskonformität und Angemessenheit der Staatshandlungen vor dem Hintergrund der geltenden Grundrechte. Das Mandat ist vorderhand auf ein sechsmonatiges Pilotprojekt beschränkt.

Der SEK vertritt die Anliegen der schweizerischen evangelischen Kirchen auf nationaler und internationaler Ebene. Migration ist seit Jahren ein Schwerpunktthema des SEK, der sich in verschiedenen Bereichen für die Einhaltung der Menschenrechte und die Achtung der Menschenwürde einsetzt. Dieses Engagement ist wichtig für den äusserst sensiblen Bereich des Monitorings.

Bei der Umsetzung des Pilotprojekts wird der SEK von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) unterstützt.

Ziel der sechsmonatigen Pilotphase ist es, die Modalitäten der Umsetzung in der Praxis zu prüfen und festzulegen. Als Beobachter und Beobachterinnen der Sonderflüge sollen während dieses Probelaufs beispielsweise ehemalige Justiz- und Polizeidirektoren oder Rechtsprofessoren eingesetzt werden. Am Ende des Pilotprojekts wird mittels einer Evaluation überprüft, welche Anpassungen hinsichtlich der definitiven Einführung des Monitorings vorgenommen werden müssen.

Die "Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie)" ist eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und verpflichtet die Schengenstaaten in Art. 8 Abs. 6 dazu, ein wirksames System für die Überwachung von Rückführungen zu schaffen. Diese Richtlinie wurde am 1. Januar 2011 in das nationale Recht implementiert. Die Überwachung von Rückführungen auf dem Luftweg wird dabei in Art. 15f-i der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA) geregelt.

(BFM, 15.06.2011)