BGE: Herausgabe der Daten an die USA rechtmässig

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BGE: Herausgabe der Daten an die USA rechtmässig

Entscheid des Bundesgerichtes zum Vorgehen der Finma

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) hat 2009 mit der Herausgabe der Kontendaten von 255 amerikanischen UBS-Kunden an die USA rechtmässig gehandelt. Laut Bundesgericht handelte sie mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr eines drohenden volkswirtschaftlichen Desasters.

Am 18. Februar 2009 hatte die Finma die UBS angewiesen, ihr die Kontendaten von rund 250 amerikanischen Kunden auszuhändigen. Die gelieferten Daten leitete die Finma direkt an die amerikanischen Steuerbehörden weiter. Mit ihrem überraschenden Vorgehen hebelte die Finma das laufende Amtshilfeverfahren aus.

Im Interesse der Schweiz

Die Finma hatte ihr Vorgehen damit gerechtfertigt, dass die USA mit einem Strafverfahren gegen die UBS gedroht hätten, falls die Kundendaten zu den mutmasslichen amerikanischen Steuersündern nicht sofort geliefert würden. In diesem Fall hätte der UBS die Insolvenz gedroht. Das habe man im Interesse der Schweiz verhindern müssen.

Bundesverwaltungsgericht entschied anders

Das Bundesverwaltungsgericht hiess 2010 die Beschwerde betroffener UBS-Kunden gut. Es kam zum Schluss, dass sich das Vorgehen der Finma nicht mit den zu wenig bestimmten Regelungen des Bankengesetzes rechtfertigen liessen. Auch auf Notstandsrecht habe sich die Finma nicht berufen können.

Das Bundesgericht hat in seiner Beratung vom Freitag die Beschwerde der Finma nun im Wesentlichen gutgeheissen und festgestellt, dass ihr Beschluss zur Datenherausgabe rechtmässig gewesen ist. Auch die Richter in Lausanne erachten zwar das Bankengesetz nicht als ausreichende Gesetzesgrundlage.

Nichts anderes übrig geblieben

In der knapp fünf Stunden dauernden Beratung waren sich alle Richter der II. Öffentlich-rechtlichen Abteilung einig, dass das Bankengesetz für die Herausgabe keine ausreichende Grundlage darstellt. Drei der fünf Richter kamen in der Folge zum Schluss, dass sich das Vorgehen der Finma dennoch rechtfertigen lasse.

Betont wurde dabei, dass der Bundesrat die Finma im Dezember 2008 darum ersucht hatte, «alle notwendigen Schritte im Interesse der Stabilität des Finanzsystems zu unternehmen», um eine Anklage der USA gegen die UBS zu verhindern. Die Finma habe insofern keine Wahl gehabt und sei überzeugt gewesen, handeln zu müssen.

Unmittelbare Notsituation

Als die Finma die Datenherausgabe verfügte, durfte sie laut Bundesgericht davon ausgehen, dass die UBS im Falle einer Anklage zusammenbrechen könnte und das schweizerische Wirtschaftssystem schwer erschüttert würde. Nach Ansicht des Gerichts wären davon grosse Teile der Bevölkerung schwer betroffen gewesen.

Insofern habe die Finma ihren Schritt auf die polizeiliche Generalklausel zur Abwehr einer unmittelbaren Notsituation stützen können und dabei in Übereinstimmung und mit Zustimmung des Bundesrates gehandelt.

Die Interessen der 255 betroffenen UBS-Kunden an der Wahrung des Bankgeheimnisses hätten hinter das Interesse an der Verhinderung eines volkswirtschaftlichen Desasters zurückzutreten.

In ihrem Entscheid kommen die Richter in Lausanne weiter zum Schluss, dass der damalige Finma-Präsident Eugen Haltiner aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der UBS beim Beschluss über die Datenlieferung in den Ausstand hätte treten müssen. Rechtliche Folgen hat diese Feststellung allerdings nicht.

Hängige Anzeigen

Bei der Bundesanwaltschaft (BA) sind im Zusammenhang mit der Datenlieferung noch Anzeigen wegen Bankgeheimisverletzung hängig. Sie richten sich gegen die UBS und die Finma beziehungsweise gegen Ex-Verwaltungsratspräsident der UBS Peter Kurer und den ehemaligen Finma-Präsidenten Eugen Haltiner.

Wie BA-Sprecherin Jeanette Balmer aerklärte, wartet die BA das schriftlich begründete Urteil des Bundesgerichts ab und wird anschliessend über das weitere Vorgehen entscheiden.

(BGE, 15.07.2011)

>> Siehe auch Beitrag: Kaum Chancen für Schadenersatzklagen gegen die Schweiz und Jurist warnt vor gefährlichem Beispielfall für Notrecht