Kaum Chancen für Schadenersatzklagen gegen die Schweiz

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Notrechtsklausel in UBS-Affäre aus Sicht von Kundenanwälten stark ausgedehnt

Nachdem das Bundesgericht die Herausgabe der Daten von 255 UBS-Konteninhabern als legal bezeichnet hat, sind Schadenersatzklagen gegen die Schweiz praktisch vom Tisch. Die Kundenanwälte trösten sich damit, dass der Entscheid des Bundesgerichts knapp ausfiel.

«Die Begründung ist überraschend», sagte der Zürcher Wirtschaftsanwalt Andreas Rüd, der amerikanische UBS-Kunden vor Bundesgericht vertrat. Das Gericht habe mit seiner Entscheidung die polizeiliche Generalklausel ausgedehnt, sagte er am 15.07.2011.

Er hoffe, dass das Bundesgericht in seiner schriftlichen Begründung noch präzisiere, in welchen Fällen eine Behörde wie die Finanzmarktaufsicht Finma sich auf die polizeiliche Generalklausel berufen könne. Das Gericht habe im Zusammenhang mit der Finma- Verfügung zur Herausgabe der UBS-Kontendaten von einem «speziellen Fall» gesprochen.

Kritik an Finma

Rüd wies zudem darauf hin, dass das Gericht die Finma auch kritisierte: So habe es festgehalten, dass der Artikel 26, auf den sich die Finma stützte, keine genügende Grundlage gewesen sei.

Ausserdem hätte der damalige Finma-Präsident Eugen Haltiner aus Sicht des Bundesgerichts in den Ausstand treten sollen, hielt Rüd fest. Haltiner war vor seinem Finma-Engagement für die UBS tätig gewesen. Beides werde nun keine Sanktionen zur Folge haben, stellte Rüd fest.

Schadenersatzklagen sind laut Rüd nun sehr schwierig geworden. Er warte nun die schriftliche Begründung ab, sagte Rüd. Theoretisch bliebe noch der Gang an den Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg.

Auch aus Sicht des Genfer Wirtschaftsanwalts Douglas Hornung, der ebenfalls Mandanten im Verfahren vertrat, waren die Meinungen im Gericht geteilt. Dafür spreche, dass die Verhandlungen der Richter fast fünf Stunden gedauert habe. Der Entscheid fiel schliesslich mit drei gegen zwei Stimmen.

Hornung zeigte sich enttäuscht über den Entscheid. In der Schweiz gebe es keine Möglichkeit mehr, Rekurs einzulegen. Er hält Schadenersatzklagen in der Schweiz nun für unmöglich.

Verfügung sowieso bindend

Für die betroffene Grossbank UBS zeigt das Urteil, dass die Aufsichtsbehörde Finma rechtens gehandelt hat, wie UBS-Sprecher Yves Kaufmann sagte. Die Verfügung an die UBS sei sowieso bindend gewesen. Aus Sicht der Bank gebe es damit nach wie vor keine Grundlage für Schadenersatzklagen gegen sie.

Die Finma will den Entscheid inhaltlich nicht kommentieren. Sie will den Entscheid des Bundesgerichts sorgfältig analysieren, sobald er ausformuliert ist, wie die Behörde mitteilte.

Die Finma habe die Herausgabe von UBS-Kundendaten angeordnet, um eine drohende Anklage durch die US-Behörden und damit eine akute Bedrohung der Liquidität der Bank zu vermeiden, erinnerte sie an ihre Begründung. Angesichts der Grösse und Vernetzung der UBS in der Schweiz hätte eine Anklage auch die Stabilität des Schweizer Finanzplatzes gefährdet.

Der Genfer Bankenrechtsspezialist Carlo Lombardini nimmt die Finma in Schutz. «Die Kritik an der Finma war ungerechtfertigt», sagte der Anwalt. Trotz möglicherweise schwacher gesetzlicher Grundlage habe die Finma damals Mut bewiesen und die richtige Entscheidung getroffen.

(15.07.2011)

>> Siehe auch Beitrag BGE: Herausgabe der Daten an die USA rechtmässig und Jurist warnt vor gefährlichem Beispielfall für Notrecht