Totalrevision des Alkoholgesetzes - Botschaft verabschiedet

0
975

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes

Der Bundesrat hat am 27.01.2012 die Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes verabschiedet. Er unterbreitet den Eidgenössischen Räten zwei Gesetzesentwürfe: das Spirituosensteuergesetz und das Alkoholhandelsgesetz. Parallel zur Liberalisierung des Ethanol- und Spirituosenmarkts wird der Schutz der Jugend verstärkt und ein «Nachtregime» für den Alkoholverkauf eingeführt. Die heutige Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) wird in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) integriert und für die Umsetzung der beiden neuen Gesetze zuständig sein.

Die am 27.01.2012 vom Bundesrat verabschiedete Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes beruht auf den Grundsatzentscheiden vom 7. September 2011. Unter Berücksichtigung der 183 Stellungnahmen aus der Vernehmlassung legt der Bundesrat dem Parlament damit zwei ausgewogene Gesetzesentwürfe vor.

Mit dem Spirituosensteuergesetz wird der Ethanol- und Spirituosenmarkt liberalisiert: Die historischen Monopole werden aufgehoben, der Staat zieht sich ganz aus dem Ethanolhandel zurück, und die Steuersicherung wird mit neuen, gezielten Kontrollinstrumenten gewährleistet. Der Steuersatz bleibt unverändert bei 29 Franken je Liter reinen Alkohols.

Mit dem Alkoholhandelsgesetz werden die Beschränkungen für Spirituosenwerbung leicht gelockert, Lifestyle-Werbung bleibt jedoch weiterhin untersagt. Im Bereich Verkauf von alkoholischen Getränken verstärkt das Gesetz den Jugendschutz und führt ein «Nachtregime» ein (Verbot des Alkoholverkaufs im Detailhandel und der Lockvogelangebote beim Ausschank zwischen 22 und 6 Uhr). Das neue «Nachtregime» setzt in zwei Punkten gezielt bei den problematischsten Konsumzeiten an: Es reduziert die Zahl der Alkohol-Verkaufsstellen und nimmt die Billigstangebote von Alkohol in der Nacht vom Markt. Ferner hat der Bundesrat heute beschlossen, das generelle Verbot von Lockvogelangeboten für Spirituosen beizubehalten. Damit wird eine bewährte Massnahme des bisherigen Alkoholgesetzes mit dem neuen «Nachtregime» kombiniert.

Neuorganisation

Mit der Totalrevision des Alkoholgesetzes werden die Aufgaben im Alkoholbereich neu aufgeteilt. Die EAV - die älteste Anstalt des Bundes - wird nach der Privatisierung des Profitcenters Alcosuisse im Zuge der Ethanolmarktliberalisierung in die zentrale Bundesverwaltung integriert. Sie wird in die EZV integriert und für die Umsetzung der revidierten Alkoholgesetzgebung zuständig sein.

Dank weiteren Aufgabenoptimierungen kann sich das Finanzdepartement (EFD) vermehrt auf seine wirtschaftsbezogenen Tätigkeiten konzentrieren. Das Prüflabor der EAV ist seit dem 1. November 2011 Teil des Bundesamtes für Metrologie (METAS). Weiter ist die Übernahme präventionspolitischer Aufgaben, namentlich die Vergabe von Unterstützungsleistungen, durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) vorgesehen. Ferner wird auch geprüft, ob die Weiterbildung und Forschung im Bereich Spirituosen in die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) übergehen sollen. Die EAV mit ihren 142 Vollzeitstellen (Stand 01.01.2012) behält ihre rechtliche Selbständigkeit bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetze bei.

Totalrevision des Alkoholgesetzes: Übersicht der wichtigsten Änderungen

Produktion

Verzicht auf drei Bundesmonopole (Übergang zur Meldepflicht mit Aufnahme ins Ethanolregister): Der Bund verzichtet auf die Monopole zur Herstellung von Spirituosen bzw. von Ethanol und löst das aufwändige Konzessions- durch ein einfaches Meldeverfahren ab. Auch das Monopol zur Einfuhr von Ethanol wird aufgegeben. Künftig soll die Wirtschaft das von ihr benötigte Ethanol selbst importieren können.

Rückzug des Bundes aus dem Ethanolmarkt (Privatisierung Alcosuisse): Mit dem Verzicht auf das Einfuhrmonopol für Ethanol entfällt für den Bund auch die Notwendigkeit, mit Alcosuisse einen eigenen Logistikbetrieb zu führen. Demnach zieht sich der Bund als Akteur aus dem Ethanolgeschäft zurück und bereitet die Privatisierung von Alcosuisse vor.

Verzicht auf 41 von 43 Bewilligungen: Die geltende Alkoholordnung sieht eine Vielzahl von Bewilligungsverfahren vor (siehe Anhang I der Botschaft). Nur noch zwei sollen weitergeführt werden: die Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers und die Bewilligung für den steuerfreien Bezug von nicht denaturiertem Ethanol (Verwendungsbewilligung).

Abkehr von der Pflicht zur vollständigen Denaturierung: Steuerfrei lässt sich heute Ethanol grundsätzlich nur beziehen, wenn es unter Beifügung von mindestens zwei behördlich bestimmten Fremdstoffen für den Menschen ungeniessbar gemacht ist (vollständige Denaturierung). Die Denaturierung ist aus betrieblicher Sicht ein überflüssiger Produktionsschritt und steht zunehmend Auflagen entgegen, die für bestimmte Produkte berücksichtigt werden müssen. Neu ist die vollständige Denaturierung nicht mehr vorgeschrieben. Ethanol gilt als denaturiert, wenn ihm ein einziger Fremdstoff beigemischt worden ist.

Besteuerung

Unveränderter Steuersatz: Auf eine Anpassung der Spirituosensteuer an die seit der letzten Festlegung im Jahr 1999 aufgelaufene Teuerung von ca. 10 Prozent und damit auf Mehreinnahmen von rund 300 Millionen wird verzichtet. Der ordentliche Steuersatz bleibt unverändert auf 29 Franken je Liter reinen Alkohols (für Süssweine und Wermut 14.50 Franken, für Alcopops 116 Franken je Liter reinen Alkohols).

Steuerfreiheit für spirituosenhaltige Nahrungsmittel: Entsprechend den Vorschriften der EU sollen spirituosenhaltige Nahrungsmittel (z.B. Fertig-Fondue oder Pralinen) von einer Besteuerung grundsätzlich ausgenommen werden. Damit soll der Produktionsstandort Schweiz finanziell und administrativ entlastet werden. Aufgrund der niedrigen Alkoholmengen, um die es dabei geht, stellt diese Massnahme kein gesundheitspolitisches Risiko dar.

Abzüge für Herstellungs-, Verarbeitungs- und Lagerverluste: Nach dem Grundsatz, dass nur noch versteuert wird, was auch tatsächlich Trinkzwecken zufliesst, sollen neu alle Verluste, welche bei der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Spirituosen anfallen (Abfüllung, Verdunstung, Umbrand, etc.), von der Besteuerung ausgenommen werden. Bisher waren Verluste nur steuerbefreit, wenn sich die betroffenen Spirituosen in einem bewilligten Steuer- resp. Verschlusslager befanden.

Steuerstaffelung für Kleinsthersteller: In Anlehnung an das den Bierherstellern zukommende Privileg und an die EU-Bestimmungen soll Spirituosenherstellern mit kleinen Produktionsmengen von bis 2000 Liter reinen Alkohols pro Jahr eine Steuerermässigung bis maximal 30 Prozent eingeräumt werden.

Reduktion der Steuerpflichtigen von 48 000 auf ca. 3000: Heute gelten die derzeit ca. 45 000 Personen, die bei einem der ca. 360 Lohnbrenner Spirituosen herstellen lassen, als «Hersteller» und sind deshalb steuerpflichtig. Neu sollen die Lohnbrenner als eigentliche Hersteller der Steuerpflicht nachkommen.

Werbung

Lockerung bei den Werbebeschränkungen für Spirituosen: Derzeit dürfen Spirituosen nur sehr eingeschränkt beworben werden. Verboten ist alles, was nicht in direktem Bezug zur Spirituose steht. Neu soll diese Beschränkung leicht gelockert werden. Untersagt bleibt jedoch Werbung, die den Alkohol verherrlicht oder Situationen des Konsums von Spirituosen zeigt. Die für Bier und Wein geltenden Werbebestimmungen bleiben unverändert, werden jedoch vom Lebensmittelrecht in das neue Alkoholhandelsgesetz überführt.

Berücksichtigung der neuen Medien: Die für alkoholische Getränke geltenden Werbeverbote sollen künftig auch auf elektronisch übermittelte Inhalte, beispielsweise via Internet oder via Mobiltelefon, anwendbar sein.

Handel

Vollständiger Verzicht auf preisliche Massnahmen: Eine eingehende Prüfung verschiedener Massnahmen gegen Billigstangebote von alkoholischen Getränken hat gezeigt, dass gezielte Preiserhöhungen beispielsweise über Lenkungsabgaben oder über Mindestpreise rechtlich heikel wären. Preiserhöhungen, die die alkoholischen Getränke aller Preisklassen treffen würden, wären nicht zuletzt deshalb unverhältnismässig, weil der Alkoholkonsum seit 20 Jahren stetig abnimmt.

Bestätigung des gesetzlichen Abgabealters: Das geltende Abgabealter 16/18 (16 Jahre für Bier und Wein, 18 Jahre für Spirituosen und Alcopops) soll unverändert weitergeführt werden. Die Kantone und die Verkaufsstellen sollen nach wie vor die Möglichkeit haben, strengere Vorschriften festzulegen.

Alkoholtestkäufe: Mit der Totalrevision des Alkoholgesetzes soll eine gesetzliche Grundlage für Testkäufe geschaffen werden. Damit lässt sich auf effiziente Art und Weise prüfen, ob die Verkaufsstellen das für alkoholische Getränke geltende Abgabealter 16/18 befolgen. Zusätzlich sollen Grundsätze festgelegt werden, die bei der Durchführung von Testkäufen zu beachten sind. Sie stellen sicher, dass Testkäufe in der nötigen Qualität durchgeführt und die Jugendlichen geschützt werden, die bei Testkäufen zum Einsatz kommen.

Weitergabeverbot: Die Weitergabe alkoholischer Getränke an Minderjährige soll verboten werden. Dieses Verbot greift jedoch nur, wenn das Abgabeverbot mit Absicht umgangen wird (z.B. gegen Entgelt). Vom Weitergabeverbot ausgenommen sind insbesondere die Eltern.

«Sirupartikel»: Ausschankbetriebe müssen neu mindestens drei verschiedene Arten alkoholfreier Getränke im Angebot führen, die billiger sind als das billigste alkoholische Getränk. Mit der vorgeschlagenen Bundesregelung wird in 22 Kantonen bereits geltendes Recht harmonisiert.

Massnahmen des «Nachtregimes»: In der Nacht wird mehr Alkohol konsumiert als zu anderen Tageszeiten. Entsprechend häufen sich zu diesen Stunden auch die Fälle problematischen Alkoholkonsums. Auf diese Tageszeiten konzentrierte Massnahmen («Nachtregime») sollen von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages Angebote verhindern, die zu einem Alkoholmehrkonsum verleiten können. Vorab soll es dem Detailhandel verboten sein, nach 22 Uhr alkoholische Getränke zu verkaufen (nächtliches Verkaufsverbot für den Detailhandel). Wer ab 22 Uhr Alkohol beziehen will, soll dies in den preislich teureren Ausschankbetrieben tun. Zudem soll diesen ebenfalls ab 22 Uhr das preislich vergünstigte Angebot von alkoholischen Getränken verboten werden (nächtliches Lockvogelverbot in der Gastronomie). Mit den Massnahmen des «Nachtregimes» soll in erster Linie die Bezugsquelle von Billigalkohol während der Nacht versiegen.

Verbot von Lockvogelangeboten für Spirituosen: Wie bis anhin sollen Lockvogelangebote für Spirituosen generell verboten bleiben. Damit soll eine bewährte Handelsbestimmung des bisherigen Rechtes mit den neuen Massnahmen des «Nachtregimes» kombiniert werden.

Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens für den Handel mit alkoholischen Getränken: Künftig müssen Alkoholverkaufsstellen nur noch der im Lebensmittelgesetz vorgeschriebenen Meldepflicht nachkommen. Ein separates Bewilligungs- oder Meldeverfahren für den Handel mit alkoholischen Getränken ist demnach im neuen Alkoholhandelsgesetz nicht mehr vorgesehen. Den Kantonen wird jedoch freigestellt, nach kantonalem Recht eine Bewilligung vorzusehen.

Optimierung der Aufgabenerfüllung innerhalb des Bundes

Nach Aufhebung des Einfuhrmonopols auf Ethanol soll Alcosuisse, das Profitcenter der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV), privatisiert werden. Der verbleibende Teil der EAV wird in die Eidgenössische Zollverwaltung EZV integriert und bleibt als Organisationseinheit für die Durchsetzung der Alkoholpolitik und Alkoholmarktaufsicht bestehen. Damit werden alle Massnahmen, die hoheitlich sind und beim Importeur, Hersteller oder Anbieter alkoholischer Getränke ansetzen, innerhalb der Bundesverwaltung in der Zuständigkeit einer einzigen Stelle vereint. Weitere Aufgabenoptimierungen gehen mit der Totalrevision des Alkoholgesetzes einher. Seit dem 1. November 2011 ist das Labor der EAV Teil des Bundesamtes für Metrologie (METAS). Dieser Zusammenschluss rundet die Laborlandschaft Bund mit einem akkreditierten Alkohollabor ab. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) soll einzelne Aufgaben der EAV im Bereich der sogenannten Verhaltensprävention übernehmen, unter anderem die Unterstützungsleistungen an Organisationen und Institutionen, die sich der Bekämpfung des Alkoholismus widmen, die Schweizerische Stiftung für Alkoholforschung und die Berichterstattung der Kantone über die Verwendung des Alkoholzehntels. Weiter geprüft wird, ob die von der EAV im Bereich der Spirituosen unterstützten Forschungsaufträge und Weiterbildungsangebote in die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) übergehen sollen. Ende der 1990er Jahren hatte die EAV ihre Verwertungsaufgaben in den Bereichen Obst und Kartoffeln bereits an das BLW abgetreten. Die Vorlage sorgt zudem für eine klare Rollenteilung zwischen Bund und Kantonen.

Die EAV zählt heute 142 Vollzeitstellen (Stand 01.01.2012). Es darf davon ausgegangen werden, dass das gestraffte Aufgabenportefeuille mit weniger als 80 Vollzeitstellen umgesetzt werden kann.

Links:

Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes

Bundesgesetz über den Handel mit alkoholischen Getränken

Bundesgesetz über die Besteuerung von Spirituosen und Ethanol

(BR/EFD, 27.01.2012)