Spitalgesetz: Aargau prüft Umsetzung der KVG-Revision auf Bundesrechtskonformität

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"Innerkantonal gleicher Preis für gleiche Leistung" wird überprüft

Der Regierungsrat hat bei seinem Rechtsdienst ein Gutachten über die Bundesrechtskonformität in Auftrag gegeben. Dieses befasst sich mit jenem Paragrafen des Spitalgesetzes, der das Prinzip "innerkantonal gleicher Preis für gleiche Leistung" verankert.

In den laufenden Verfahren um die Genehmigung beziehungsweise Festsetzung der Spitaltarife stellt sich für den Regierungsrat die Frage nach der Bundesrechtskonformität von Paragraf 8 Absatz 2 des Spitalgesetzes (SpiG). Dieser lautet: "Der Regierungsrat genehmigt spätestens nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) nur noch Tarife, die das Prinzip '– innerkantonal gleicher Preis für gleiche Leistung' (kantonsweite Baserate) – gewährleisten. Während der Übergangsfrist wird pro stationärem Leistungserbringer nur eine Baserate genehmigt.“

Demgemäss genehmigt der Regierungsrat in einer Übergangsfrist (2012 bis Ende 2014) pro Spital und Leistungsart nur eine Baserate beziehungsweise einen Tarif. Spätestens ab dem Jahr 2015 genehmigt er pro Leistung nur noch eine kantonsweite Baserate (kantonsweiter Einheitstarif).

Zulässigkeit von einheitlichen Tarifen

In der Interpellation Hans Dössegger, SVP, Seon vom 18. September 2012 (12.249) wurde die Frage nach der Zulässigkeit von einheitlichen Tarifen in Spitälern und Kliniken des Kantons Aargau aufgeworfen. Um diese Frage zu klären, hat der Regierungsrat bei seinem Rechtsdienst ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dies führt der Regierungsrat in seiner Antwort auf die erwähnte Interpellation aus. Gleichzeitig wurden die Tarifpartner – Spitäler und Kliniken im Kanton Aargau sowie die Versicherer – über den Sachverhalt ins Bild gesetzt.

Rechtsgutachten soll Aufschluss über Bundesrechtskonformität bringen

Sollte das Rechtsgutachten zum Schluss gelangen, dass die Vorgabe einheitlicher Tarife mit dem Bundesrecht in Einklang steht, wäre der Regierungsrat im Rahmen des Gesetzesvollzugs verpflichtet, Tarifverträgen die Genehmigung zu versagen, die unterschiedliche Tarife vorsehen.

Ergibt das Rechtsgutachten, dass die Vorgabe einheitlicher Tarife gemäss Bundesrecht unzulässig ist, wäre der Regierungsrat gemäss Kantonsverfassung gehalten, § 8 Abs. 2 SpiG die Anwendung zu versagen. Unterschiedliche Tarife je nach Tarifvertrag könnten in diesem Fall grundsätzlich zwar genehmigt werden. Allerdings wäre es gleichwohl möglich, dass ein Tarifvertrag aufgrund eines anderweitigen Verstosses gegen eine Bestimmung der Krankenversicherungsgesetzgebung nicht genehmigt würde. Insbesondere die Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG könnte dazu führen, dass Tarife nicht genehmigt werden könnten.

(Communiqué, 09.11.2012)