Sicherheit im Nachbarrecht

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Sorglos Wohnen dank Sicherheit im Nachbarrecht

altAls ‹Nachbarrecht› werden eine Reihe von Regelungen des ZGB bezeichnet, welche bestimmte Rechte und Pflichten zwischen den Eigentümern von Grundstücken regeln, die direkt aneinander grenzen oder wenigstens nahe beieinander gelegen sind. Für den Praktiker erweisen sich aber die wissenschaftlichen Definitionen und auch die vom ZGB vorgenommenen Einteilungen als unübersichtlich. Ausserdem sind immer auch noch andere einschlägige Gesetze und Verordnungen zu beachten.

Grenzen und Grenzvorrichtungen im Nachbarrecht

Zentrale Frage im Nachbarrecht ist die Grenze von Liegenschaften, geregelt in Art. 667 ZGB. Die Grenzen werden gemäss Art. 668 ZGB durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben.

Amtliche Grundbuchvermessung als Richtschnur

Wo die amtliche Grundbuchvermessung durchgeführt worden ist, können auf dem Grundbuchamt die Vermessungspläne eingesehen werden. Diese gelten als richtig, solange ihre Unrichtigkeit nicht nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB). Das gilt auch, wenn die auf dem Grundstück sichtbaren Abgrenzungsvorrichtungen dem Plan widersprechen. Wo keine Grundbuchvermessung besteht, gelten für das Nachbarrecht die auf dem Grundstück sichtbaren Grenzzeichen als richtig, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist.

Nachbarrecht regelt Eigentum an Pflanzen 

Grundsätzlich gehört eine Pflanze vom Moment der Einpflanzung bzw. des Aussäens dem Eigentümer des Bodens, auf dem sie steht (vgl. Art. 678 Abs. 1 ZGB). Die Rechtsfolgen von Pflanzungen auf fremdem Boden bestimmen sich analog Art. 671 -673 ZGB. Stehen Hecken oder Bäume genau auf der Grenze, so sind sie im Miteigentum beider Nachbarn, soweit nicht etwas anderes kantonalrechtlich vorgeschrieben, ortsüblich oder vereinbart ist (vgl.Art. 670 ZGB).

Nachbarrecht verleiht Notwegrecht 

Es gibt Grundstücke, die ringsum von Grundstücken eingeschlossen sind, die im Eigentum fremder Personen stehen (einschliesslich Privatstrassen, die nicht für die öffentliche Benützung freigegeben worden sind!), und die folglich von einer öffentlichen Strasse aus nicht ohne Zustimmung dieser Nachbarn zugänglich sind.

Zugang gestattet

Der Eigentümer eines solchermassen eingeschlossenen Grundstücks wäre nun der Willkür dieser Nachbarn ausgesetzt, welche ihm z.B. ein vertragliches Wegrecht gegen Bezahlung oder den Zukauf einer Wegparzelle aufdrängen könnten oder ihm den Zugang so lange verweigern könnten, bis er ihnen sein eingeschlossenes Grundstück verkauft. Deshalb gibt das Nachbarrecht hier dem eingeschlossenen Grundeigentümer das Recht, auch gegen den Willen der Nachbarn die Einräumung eines Notwegrechts zu verlangen.

Grenzabstände beim Bauen 

Beim Bauen ist eine fast unüberblickbare Vielfalt von Vorschriften des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts zu beachten:

  • Diese Vorschriften sind einerseits öffentlich-rechtlicher Natur, das heisst, sie werden von den Behörden von Amtes wegen generell durchgesetzt.
  • Anderseits gibt es Bauvorschriften des Privatrechts, für deren Einhaltung der interessierte Nachbar sorgen muss, über welche sich die Nachbarn aber auch hinwegsetzen können, wenn sie sich einig sind.
  • Schliesslich kommt es auch vor, dass eine kantonale Bauvorschrift sowohl öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen Charakter hat; in diesem Falle kann nur davon abgewichen werden, wenn die Behörde eine zulässige Ausnahmebewilligung erteilt und auch der Nachbar einverstanden ist.

Rechtswidrige Bauten und Nachbarrecht

Was geschieht, wenn ein rechtswidriger Bau nicht vor seiner Ausführung gestoppt wird, sondern schon fertig gebaut ist? Im öffentlichen Baurecht gibt es meistens ‹nur› eine Busse, welche zwar ‹saftig› sein kann, aber oft immer noch weniger hoch als der erzielte rechtswidrige Vorteil ausfällt. Nur selten wird der Abbruch einer neuerstellten Baute befohlen.

(23.03.2011)