Einem Mitarbeiter haben wir im Arbeitszeugnis bescheinigt, dass er "immer sehr gute Leistungen erbrachte". Nun verlangt er, dass wir ihm betreffend Leistungen "vollste Zufriedenheit" attestieren. Hat er einen Anspruch auf diese Formulierung?

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    Nein! Das Arbeitsgericht Zürich hatte in einem Urteil vom 27.03.1992 ein solches Begehren einer klagenden Arbeitnehmerin abgewiesen. "Vollste Zufriedenheit" ist schon aus rein sprachlicher Sicht abzulehnen: "Voll" kann nicht gesteigert werden. Aus diesem Grund ist es weit sinnvoller, einem sehr guten Angestellten einfach sehr gute Leistungen zu attestieren. Es gilt, sprachlich wahr und genau auszudrücken, was man meint. Es kann und darf nicht sein, Zeugnisse über Floskeln und Andeutungen abzuhandeln. Die "vollste Zufriedenheit" ist eine monströse Codierung, die ein verantwortungsbewusster Arbeitgeber einfach nicht mehr gebraucht.