Berechtigungsgrenzen für die Prämienverbilligung 2014 festgelegt
Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen im Prämienverbilligungsjahr 2014 ist nach dem geltenden Recht der 1. Januar 2013. Mit der vom Regierungsrat dem Kantonsrat beantragten Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) würde sich der Stichtag vom 1. Januar auf den 1. April des dem jeweiligen Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres verschieben. Die zur Prämienverbilligung berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen müssen vor dem Stichtag festgesetzt werden.
Download
• Regierungsratsbeschluss Nr. 1287/2012
(Communiqué, 13.12.2012)