Berechtigungsgrenzen für die Prämienverbilligung 2014 festgelegt
Der Regierungsrat hat die Berechtigungsgrenzen für die individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien für das Jahr 2014 festgelegt. Sie bleiben gleich wie im Vorjahr. Die Vermögensgrenze liegt unverändert bei 150‘000 Franken für Alleinstehende respektive 300‘000 Franken für Verheiratete und Alleinerziehende. Die Einkommensgrenzen liegen zwischen 17‘200 Franken und 37‘200 Franken für Alleinstehende; für Verheiratete oder Alleinerziehende liegen sie zwischen 22‘800 Franken und 61‘000 Franken (jeweils steuerbares Einkommen).
Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen im Prämienverbilligungsjahr 2014 ist nach dem geltenden Recht der 1. Januar 2013. Mit der vom Regierungsrat dem Kantonsrat beantragten Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) würde sich der Stichtag vom 1. Januar auf den 1. April des dem jeweiligen Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres verschieben. Die zur Prämienverbilligung berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen müssen vor dem Stichtag festgesetzt werden.
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• Regierungsratsbeschluss Nr. 1287/2012
(Communiqué, 13.12.2012)