Schwyzer Verfassung in einem Punkt nicht bundesrechtskonform
Die Schwyzer Verfassung sieht vor, dass jede Gemeinde einen Wahlkreis bildet und mindestens auf einen Sitz im Kantonsrat Anspruch hat. Die Sitze innerhalb eines Wahlkreises werden nach dem Proporzwahlverfahren zugeteilt. Bei solchen Proporzwahlen ist das sogenannte natürliche Quorum bedeutsam, wie der Bundesrat in seiner Botschaft unterstreicht. Es bezeichnet den Prozentsatz der gültigen Stimmen, den eine Partei in einem Wahlkreis erzielen muss, um mindestens einen Sitz zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürliches Quorum von über 10 Prozent mit dem Proporzwahlverfahren grundsätzlich nicht vereinbar. Im Kanton Schwyz beträgt das natürliche Quorum in den Wahlkreisen gemäss der neuen Kantonsverfassung durchschnittlich 33 Prozent. Da die Verfassungsbestimmung einen wahlkreisübergreifenden Proporz ausdrücklich nicht zulässt, schliesst sie in den meisten Gemeinden grössere politische Minderheiten von einer Wahl in den Kantonsrat aus.
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(BR/EJPD, 15.08.2012)
Siehe auch Beitrag
• Schwyz will neue Kantonsverfassung trotzdem per 01.01.2013 in Kraft setzen