Schwyz: neue Verfassung in einem Punkt nicht konform mit Bundesrecht

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Schwyzer Verfassung in einem Punkt nicht bundesrechtskonform

Die neue Schwyzer Kantonsverfassung ist in einem Punkt nicht bundesrechtskonform: Die Bestimmung über die Wahlen in den Kantonsrat bewirkt, dass in einer grossen Zahl von Gemeinden des Kantons Schwyz grössere politische Minderheiten von einer Wahl in den Kantonsrat ausgeschlossen werden. Dies ist nicht mit der Garantie der politischen Rechte vereinbar, die in der Bundesverfassung verankert ist. Der Bundesrat beantragt in seiner am 15. August 2012 verabschiedeten Botschaft dem Parlament, die Schwyzer Verfassung mit Ausnahme der betreffenden Bestimmung zu gewährleisten.

Die Schwyzer Verfassung sieht vor, dass jede Gemeinde einen Wahlkreis bildet und mindestens auf einen Sitz im Kantonsrat Anspruch hat. Die Sitze innerhalb eines Wahlkreises werden nach dem Proporzwahlverfahren zugeteilt. Bei solchen Proporzwahlen ist das sogenannte natürliche Quorum bedeutsam, wie der Bundesrat in seiner Botschaft unterstreicht. Es bezeichnet den Prozentsatz der gültigen Stimmen, den eine Partei in einem Wahlkreis erzielen muss, um mindestens einen Sitz zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürliches Quorum von über 10 Prozent mit dem Proporzwahlverfahren grundsätzlich nicht vereinbar. Im Kanton Schwyz beträgt das natürliche Quorum in den Wahlkreisen gemäss der neuen Kantonsverfassung durchschnittlich 33 Prozent. Da die Verfassungsbestimmung einen wahlkreisübergreifenden Proporz ausdrücklich nicht zulässt, schliesst sie in den meisten Gemeinden grössere politische Minderheiten von einer Wahl in den Kantonsrat aus.

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Botschaft

(BR/EJPD, 15.08.2012)

Siehe auch Beitrag

Schwyz will neue Kantonsverfassung trotzdem per 01.01.2013 in Kraft setzen