G. Kuhn Rechtsberatung Treuhand

Altlastenverordnung: Überwachung von belasteten Standorten

Altlastenverordnung: Klare Regelungen bei der Überwachung von belasteten Standorten

Mit Schadstoffen belastete Standorte werden gemäss der Altlastenverordnung in einem Kataster eingetragen. Es wird überprüft, ob sie saniert oder überwacht werden müssen. Weil bei der Überwachung Unklarheiten im Vollzug auftreten, soll die Verordnung in diesem Punkt geändert werden. Das UVEK hat dazu am 19. August 2011 die Anhörung eröffnet.

Gemäss der Altlastenverordnung müssen belastete Standorte daraufhin untersucht werden, ob von ihnen schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen, oder die konkrete Gefahr dazu besteht. Ist dies der Fall, spricht man von einer Altlast, welche saniert werden muss. Da sich ein Sanierungsbedarf auch erst im Laufe der Zeit entwickeln kann, verlangt die Altlastenverordnung bei erhöhten Emissionen eine Überwachung des Standorts. Zudem müssen sanierungsbedürftige Standorte überwacht werden, bis von ihnen keine Gefahr für die Umwelt mehr ausgehen kann.

Gestützt auf die bisherigen Schwierigkeiten im Vollzug ist eine Anpassung der Altlastenverordnung im Bereich „Überwachung" notwendig. Die wichtigsten Änderungen:

Die Anhörung zur Revision der Altlastenverordnung dauert bis am 1. November 2011.

Links:

Revidierte Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) (pdf, 117kb)

Erläuterungsbericht (pdf, 310kb)

(BAFU, 19.08.2011)
 

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