Altlastenverordnung: Überwachung von belasteten Standorten

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Altlastenverordnung: Klare Regelungen bei der Überwachung von belasteten Standorten

Mit Schadstoffen belastete Standorte werden gemäss der Altlastenverordnung in einem Kataster eingetragen. Es wird überprüft, ob sie saniert oder überwacht werden müssen. Weil bei der Überwachung Unklarheiten im Vollzug auftreten, soll die Verordnung in diesem Punkt geändert werden. Das UVEK hat dazu am 19. August 2011 die Anhörung eröffnet.

Gemäss der Altlastenverordnung müssen belastete Standorte daraufhin untersucht werden, ob von ihnen schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen, oder die konkrete Gefahr dazu besteht. Ist dies der Fall, spricht man von einer Altlast, welche saniert werden muss. Da sich ein Sanierungsbedarf auch erst im Laufe der Zeit entwickeln kann, verlangt die Altlastenverordnung bei erhöhten Emissionen eine Überwachung des Standorts. Zudem müssen sanierungsbedürftige Standorte überwacht werden, bis von ihnen keine Gefahr für die Umwelt mehr ausgehen kann.

Gestützt auf die bisherigen Schwierigkeiten im Vollzug ist eine Anpassung der Altlastenverordnung im Bereich „Überwachung" notwendig. Die wichtigsten Änderungen:

  • Nach geltender Verordnung ist ein Überwachungsbedarf gegeben, sobald sich am Standort Schadstoffe ins Grundwasser ausbreiten können. Mit den heutigen modernen Analysetechniken werden allerdings nahezu immer Schadstoffe nachgewiesen. Die Konzentration ist aber teilweise so niedrig, dass kein Sanierungsbedarf besteht. Für die Definition des Überwachungsbedarfs werden darum neu sinnvolle Untergrenzen der Schadstoff-Konzentration festgelegt.
  • Die heute geltende Verordnung berücksichtigt nicht, dass nach einer Überwachungsperiode auch der Schadstoffverlauf ein wichtiges Beurteilungskriterium für den Entscheid über die Fortführung einer Überwachung darstellt. Es werden mit der Änderung die heute fehlenden Kriterien für das Ende der Überwachung definiert. Überwachungen dürfen eingestellt werden, wenn nach mehrjähriger Überwachung feststeht, dass aufgrund des Schadstoffverlaufs und den Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf mehr zu erwarten ist.
  • Überwachungen können oft über viele Jahre nötig sein. Neu ist der zuständigen Behörde ein Überwachungskonzept vorzulegen, welches die Ziele und Massnahmen der Überwachung beschreibt. Damit wird sichergestellt, dass die Überwachung nach dem Stand der Technik, umweltverträglich und wirtschaftlich erfolgt.

Die Anhörung zur Revision der Altlastenverordnung dauert bis am 1. November 2011.

Links:

Revidierte Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) (pdf, 117kb)

Erläuterungsbericht (pdf, 310kb)

(BAFU, 19.08.2011)