Bundesrat verabschiedet Botschaft über neuen Steuerabzug für Aus- und Weiterbildungskosten
Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sollen künftig bei der direkten Bundessteuer bis zu einem Maximalbetrag von 6‘000 Franken abgezogen werden können. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 04.03.2011 die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und die Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten verabschiedet. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen wird das Steuerrecht vereinfacht.
Mit der Botschaft wird bei der direkten Bundessteuer ein neuer Abzug der Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung von bis zu 6‘000 Franken beantragt. Im Vergleich zum Vernehmlassungsentwurf hat der Bundesrat diesen Betrag um 2‘000 Franken angehoben. Damit können rund 85 Prozent der steuerpflichtigen Personen ihre selbst getragenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vollumfänglich abziehen. Die aus dem neuen Abzug erwachsenden Mindereinnahmen werden für die direkte Bundessteuer auf jährlich über 5 Millionen Franken geschätzt. Die Kantone können die Obergrenze des Abzugs frei festlegen.
Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten gelten bis zum ersten Abschluss der Sekundarstufe II als Erstausbildung und sind damit nicht abziehbar.
Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen, die nach dem ersten Abschluss der Sekundarstufe II absolviert werden, sind dahingegen steuerlich abziehbar. Wer keinen Abschluss der Sekundarstufe II hat, kann ab dem 20. Lebensjahr berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten abziehen, soweit es sich nicht um Ausbildungskosten im Hinblick auf den ersten Abschluss der Sekundarstufe II handelt. Es spielt für die Abzugsfähigkeit der Kosten keine Rolle, ob die Aus- und Weiterbildung zu einer neuen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit führt, und ob die Aus- und Weiterbildungskosten im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens stehen. Heute können Bildungskosten nur abgezogen werden, wenn sie mit dem aktuellen Beruf zusammenhängen oder für die zwingende berufliche Umschulung und den Wiedereinstieg notwendig sind.
Die Vorlage beseitigt die kantonalen Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Bildungskostenbegriffe und trägt damit zur Vereinfachung des Steuerrechts bei. Der Gesetzesentwurf geht nun ans Parlament. Dieses hatte den Bundesrat im September 2009 mit der Überweisung einer Motion (08.3450) beauftragt, einen Gesetzesentwurf zur steuerlichen Behandlung von Aus- und Weiterbildungskosten auszuarbeiten.
(EFD, 04.03.2011)
Anmerkung:
In der Vernehmlassung waren diese Neuerungen positiv aufgenommen worden. Hingegen kritisierten praktisch alle Befragten die Höhe des Abzugs als zu niedrig. Sie forderten Abzüge in der Höhe von 10'000 Franken (Gewerkschaftsbund) bis 15'000 Franken (SVP).
Einzig die SP erachtet die Steuerabzüge nicht als geeignet, um Aus- und Weiterbildung zu fördern. So würden vornehmlich Steuerzahlende mit hohem Einkommen profitieren.
Nicht von den Steuern abgezogen werden dürfen weiterhin die Kosten für die Erstausbildung. Gleiches gilt für die Kosten für Kurse, die "der Liebhaberei oder der Selbstentfaltung dienen".
Mehr als 5 Milliarden für Weiterbildung
Gemäss dem Dachverband für Weiterbildung wurden 2009 in der Schweiz über 5,3 Milliarden Franken für Weiterbildung ausgegeben. Über die Hälfte der Kursteilnehmenden berappten die Kursgebühren selbst. Aus dem ersten "Bildungsbericht der Schweiz 2010" geht hervor, dass sich vier von fünf Menschen weiterbilden - insgesamt fast 3,5 Millionen.