Warnung vor Adressbuchschwindel

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Zahlreiche Beschwerden wegen Adressbuchschwindeleien

Dem Staatsekretariat für Wirtschaft SECO sind in den letzten Wochen zahlreiche Beschwerden wegen Adressbuchschwindeleien gemeldet worden. Das SECO warnt deshalb vor diversen Faxmitteilungen, welche sich als Adressbuchschwindel herausgestellt haben.

Die Warnung gilt gegenüber folgenden "Unternehmen“:

  • Branchenverzeichnis Zürich, Fax n° 031 544 15 61
  • Business Data Limited, Fax n° 044 575 34 59
  • Das Branchenverzeichnis, Fax n° 021 588 03 17
  • Firmenkatalog 2012, Fax n° 044 515 46 53
  • Gewerbe- und Wirtschaftsverlag Sàrl, Fax n° 061 544 73 55
  • Handelsregisterdatenbank, Fax n° 044 575 32 67
  • Örtliche-Branchen-Auskunft, Fax n° 044 575 32 67
  • Sabryem St Company’s SRL, Bucarest, Fax n° 022 545 79 44
  • Unternehmensdatenbank, Fax n° 031 560 40 04
  • UPA Verlags-GmbH, Fax n° 028 212 55 17

Alle aufgeführten Firmen haben gemeinsam, dass die Aufforderungen, sich in ein Register eintragen zu lassen, per Fax zugeschickt werden. Die Identität der Absender ist meistens nicht bekannt. Obwohl die Faxmitteilungen suggerieren, man würde sich in offizielle Register eintragen, ist dies NICHT DER FALL.

Wer den Fax wie verlangt zurückschickt, schliesst angeblich für mindestens ein bis zwei Jahre einen Vertrag ab, der monatlich einen erheblichen Betrag (z. B. CHF 87.--) kostet.

Seit dem 1. April 2012 enthält das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine neue Bestimmung, wonach Offertformulare oder Korrekturangebote für Einträge in Verzeichnisse jeglicher Art gewissen Form- und Inhaltserfordernissen genügen müssen (Art. 3 Abs. 1 Bst. p UWG). Es muss in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hingewiesen werden:

  • die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
  • die Laufzeit des Vertrags,
  • den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
  • die geographische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation.

Die erwähnten Faxmeldungen entsprechen in keiner Weise den gesetzlichen Anforderungen. Nach Auffassung des SECO verstossen sie daher gegen das UWG und sind somit widerrechtlich.

Was tun, wenn man einen solchen Fax erhält?

Am besten wirft man ihn OHNE ZU ANTWORTEN weg. Es ist möglich, dass die Betroffenen telefonisch kontaktiert werden, um sie zum Unterschreiben zu verleiten. Dabei wird den Betroffenen weisgemacht, mit der Unterschrift und dem Retournieren würde man einen bestehenden Eintrag kündigen. Genau das Gegenteil trifft aber zu, d.h. durch die Rücksendung des Faxes kommt angeblich ein Vertrag zustande.

Was tun, wenn man den Fax unterzeichnet und zurückgeschickt hat?

Die beim Abschluss eines Vertrags getäuschte Partei kann den Vertrag innerhalb eines Jahres seit Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung schriftlich anfechten. Mittels eines eingeschriebenen Briefes sollte der Gegenpartei erklärt werden, dass sie getäuscht worden sei und den allenfalls abgeschlossenen Vertrag wegen Irrtums und absichtlicher Täuschung als unverbindlich betrachte. Nach Schweizer Recht hat die Anfechtungserklärung die Unverbindlichkeit des Vertrags zur Folge (Art. 23 ff. Obligationenrecht). Sollte die Gegenpartei auf der Verbindlichkeit des Vertrages beharren und Klage erheben, kann allerdings nur der Richter in Kenntnis des konkreten Einzelfalls beurteilen, ob ein Vertrag unverbindlich ist.

Bild: Gerd Altmann/pixelio.de

(SECO, 23.10.2012)