Versicherung während des Studiums

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Versicherung während des Studiums
Welche Versicherungen hat und welche sollte ein Studierender haben, um im Ernstfall abgesichert zu sein. Wie sind die Regelungen mit und ohne Berufstätigkeit? Der Beitrag gibt Ihnen Antworten bezüglich Versicherung während des Studiums.

altStudierende sind häufig lediglich sozialversichert. Im Invaliditätsfall während des Studiums haben sie damit lebenslänglich Anspruch auf lediglich existenzsichernde Sozialversicherungsleistungen. Nicht viel besser sieht die Situation für erwerbstätige Studierende aus. Zwar sind sie durch ihren Arbeitgeber obligatorisch gegen Unfälle, und wenn sie beim gleichen Arbeitgeber durchschnittlich mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten auch gegen Unfälle ausserhalb der Arbeitszeit, zu versichern. Die Leistungen richten sich aber lediglich nach dem meist noch reduzierten Erwerbseinkommen während des Studiums. Entsprechend wichtig ist die private Vorsorge.

• Erkundigen Sie sich über die Möglichkeit der Versicherung einer
  Erwerbsunfähigkeitsrente auf privater Basis bei den Lebens-
  versicherungsgesellschaften!
  Diese Rente wird Ihnen im Invaliditätsfall ein künftiges Einkommen
  garantieren, welches über dem Existenzbedarf liegt.

• Um allfällige Kosten behinderungsbedingter Anpassungen
  bestreiten zu können, empfiehlt sich zusätzlich der Abschluss
  einer Invaliditätskapitalversicherung. Erkundigen Sie sich bei
  Ihrer Krankenversicherung oder bei den privaten Versicherungs-
  gesellschaften!

• Für erwerbstätige Studierende wichtig zu wissen ist, ob ihr
  Arbeitgeber über eine Krankentaggeldversicherung verfügt,
  welche bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit über die
  gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht hinaus den Lohn zu 80%
  ersetzt. Besteht keine betriebliche Kranken-Taggeldversicherung,
  empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Taggeldversicherung.
  Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung!
  Der krankheitsbedingte Wegfall des Erwerbseinkommen soll
  das Studium mit seinen laufenden Kosten nicht gefährden.

• Nicht erwerbstätige Studierende, welche ihren Wohnsitz in
  der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung
  nachzugehen, können die AHV/IV weiterführen, bis zum
  Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 30. Altersjahr
  vollenden. Diese freiwillige Weiterführung empfiehlt sich
  dringend!

(11.01.2011)