Vermögensrecht bei eingetragener Partnerschaft

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Vermögensrecht bei eingetragener Partnerschaft

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Das Vermögensrecht der eingetragenen Partner ist nach dem Vorbild der eherechtlichen Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) geregelt. Folglich besteht eine möglichst weitgehende Trennung des Vermögens der Partner. Beide verwalten ihr Vermögen separat und verfügen auch allein darüber. Schranken finden sich in den allgemeinen Wirkungen der Partnerschaft, z.B. beim Einfordernis der Zustimmung des Partners bei Rechtsgeschäften über die gemeinsame Wohnung (Art. 14 PartG) oder bei der gerichtlichen Beschränkung der Verfügungsbefugnis über einen Vermögenswert (Art. 22 PartG). Natürlich kann jede Partnerin bzw. jeder Partner die Verwaltung ihres/seines Vermögens freiwillig der/dem andern überlassen. Die Rechte und Pflichten aus solchen Vereinbarungen unterstehen dem Auftragsrecht (Art. 21 PartG, vgl. Art. 394 ff. OR). Beide Partner haften auch für ihre Schulden nur mit dem eigenen Vermögen, soweit sie sich einem Gläubiger nicht gemeinsam verpflichtet haben (Art. 18 PartG). Wenn also ein Darlehensvertrag nur von einem Partner unterzeichnet wurde, kann der andere dafür nicht belangt werden. Vorbehalten bleibt immerhin die Vertretung für die laufenden Bedürfnisse der Gemeinschaft: Tätigt ein Partner den täglichen Einkauf, so führt dies zu einer solidarischen Verpflichtung auch dem anderen Partner (Art. 15 Abs. 3 PartG). Grössere Verpflichtungen gehören jedoch nicht zu diesen laufenden Bedürfnissen, insbesondere nicht der Mietzins für die gemeinsame Wohnung. Gemeinsam angeschaffte Vermögenswerte stehen im Miteigentum der Partner, soweit keiner von ihnen sein Alleineigentum beweisen kann (Art. 19 PartG). Die Verfügung eines Partners über seinen Anteil am Miteigentum bedarf keiner Zustimmung des anderen (Art. 646 Abs. 3 ZGB).

Bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nimmt jeder Partner seine Vermögenswerte zurück und die Beteiligten regeln ihre gegenseitigen Schulden. Macht deren Bezahlung einem Partner ernstliche Schwierigkeiten, so kann das Gericht ihm eine Zahlungsfrist einräumen, wenn das für den anderen Partner zumutbar ist (Art. 23 PartG). Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Partner ein überwiegendes Interesse nach (z.B. die Geige spielende Partnerin für die Stradivari), so kann er die ungeteilte Zuweisung gegen Entschädigung verlangen (Art. 24 PartG).

Anders als Ehegatten können gleichgeschlechtliche Partner nur beschränkt einen anderen Güterstand wählen. Immerhin können sie die Regeln über die Teilung des Vermögens bei Auflösung der Partnerschaft in einem öffentlich beurkundeten (d.h. auf einem Notariat geschlossenen) Vertrag ihren Bedürfnissen anpassen. Insbesondere ist es möglich, für die Teilung die Regeln des Eherechts über die Errungenschaftsbeteiligung zu wählen (Art. 25 PartG). Weil vor der Auflösung auch bei einer Ehe die Wirkungen der Errungenschaftsbeteiligung denjenigen einer Gütertrennung ohnedies sehr ähnlich sind, kann man insgesamt vereinfachend von der Möglichkeit der Partner sprechen, die Errungenschaftsbeteiligung zu wählen (siehe dazu die Botschaft des Bundesrates, S. 1343).

(02.02.2011)