Unverjährbarkeitsinitiative konkretisiert; Bundesrat verabschiedet Botschaft
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern unter zwölf Jahren ist unverjährbar. Diese Regelung gilt auch für Straftaten, die am 30. November 2008 noch nicht verjährt waren. So will der Bundesrat die Unverjährbarkeitsinitiative konkretisieren und umsetzen. Er hat am 22.06.2011 die Botschaft zur erforderlichen Gesetzesrevision verabschiedet.
Am 30. November 2008 haben Volk und Stände die Volksinitiative „Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" angenommen. Damit ist der neue Artikel 123b der Bundesverfassung („Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar.") gleichentags in Kraft getreten. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung müssen insbesondere die unbestimmten Begriffe „Kinder vor der Pubertät" und „sexuelle und pornografische Straftaten" durch eine Revision des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes genauer bestimmt werden. Die Vorschläge des Bundesrates wurden in der Vernehmlassung gut aufgenommen und mussten nur geringfügig überarbeitet werden.
Zwölf Jahre - ein klares Kriterium
Da der Begriff „Kinder vor der Pubertät" in der Schweizer Rechtsordnung nicht bekannt ist, könnte er durch die Strafbehörden unterschiedlich ausgelegt werden. Dies würde zu einer Rechtsunsicherheit auf Seiten des Opfers und auch des Täters sowie zu Ungleichbehandlungen führen. Zudem wäre es für die Behörden schwierig zu beweisen, dass sich das Opfer zum Zeitpunkt der Tat noch nicht in der Pubertät befunden hat. Der Bundesrat legt deshalb ein eindeutig anwendbares Kriterium auf Gesetzesstufe fest: Gestützt auf die wissenschaftliche Literatur und neue Informationen von medizinischen Organisationen soll als vorpubertäres Kind ein Kind unter zwölf Jahren gelten. In der Vernehmlassung hatte der Bundesrat eine Altersgrenze von zehn Jahren vorgeschlagen. Mit der Erhöhung auf zwölf Jahre berücksichtigt er die von verschiedenen Vertretern der Ärzteschaft erhobenen Einwände. Diese hatten unter anderem geltend gemacht, dass sich das sexuelle Interesse pädophiler Straftäter häufig auf Kinder zwischen fünf und sechs Jahren sowie zwischen elf und zwölf Jahren richtet.
Vier unverjährbare Straftaten
Für die Strafbehörden sowie für Opfer und Täter ist es ebenso wichtig zu wissen, was unter „sexuellen und pornografischen Straftaten" zu verstehen ist. Aus der neuen Verfassungsbestimmung und aus den Zielen der Volksinitiative lässt sich ableiten, dass es sich um schwere sexuelle Straftaten handelt, die an einem Kind begangen worden sind. Aufgrund dieser Kriterien unterstellt der Bundesrat folgende Straftaten der Unverjährbarkeit: sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Schändung.
Übergangsbestimmung kommt Opfern entgegen
Der Bundesrat interpretiert die Zustimmung zur Unverjährbarkeitsinitiative als Wunsch der Bevölkerung, dass in möglichst vielen Fällen die Möglichkeit bestehen soll, Straftäter lebenslang strafrechtlich zu verfolgen. Er legt deshalb in einer Übergangsbestimmung fest, dass die Unverjährbarkeit auch für jene Straftaten gilt, die vor dem 30. November 2008 begangen worden sind, aber zu jenem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Eine Ausdehnung der Unverjährbarkeit auf Straftaten, die vor dem 30. November 2008 bereits verjährt waren, wäre hingegen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht vereinbar.
Unmündige Täter
In Bezug auf unmündige Täter will der Bundesrat die geltende Regelung des Jugendstrafgesetzes beibehalten, welche die Interessen der Opfer und der Täter ausgewogen berücksichtigt: Das Opfer kann bis zum 25. Altersjahr eine Anzeige erstatten, und der Täter erhält die Möglichkeit, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern, ohne auf unbestimmte Zeit die Eröffnung eines Strafverfahrens befürchten zu müssen.
(BR, 22.06.2011)