Transponierung / Indirekte Teilliquidation

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Transponierung / Indirekte Teilliquidation

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Von Transponierung spricht man, wenn Beteiligungsrechte (Aktien, Stammanteile oder Genossenschaftsanteile) aus dem Privatvermögen einer natürlichen Person in eine von ihm beherrschte Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eingebracht werden.

Eine indirekte Teilliquidation liegt dann vor, wenn Beteiligungsrechte aus dem Privatvermögen einer natürlichen Person an einen Dritten verkauft werden.

Damit die Transponierung bzw. indirekte Teilliquidation tatsächlich vorliegt, müssen noch bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

Transponierung
liegt vor, wenn kumulativ

  • eine Beteiligung von mindestens 5 % an einer Gesellschaft übertragen wird;
  • die Beteiligung vom Privatvermögen des Veräusserers in das Geschäftsvermögen einer Gesellschaft wechselt, an welcher er – nach Einbringung der Beteiligung – mit mind. 50 % beteiligt ist;
  • die gesamte Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligungsrechte übersteigt.

Indirekte Teilliquidation
liegt vor, wenn kumulativ

  • eine Beteiligung von mindestens 20 % an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verkauft wird;
  • die Beteiligung vom Privatvermögen des Verkäufers in das Geschäftsvermögen des Käufers wechselt;
  • eine Substanzdividende (aufgelaufene Gewinne und Reserven) innerhalb von 5 Jahren nach dem Verkauf ausgeschüttet wird;
  • der Verkäufer bei der Substanz mitgewirkt hat (das Steueramt geht grundsätzlich von einer Mitwirkung aus);
  • die Substanz im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.

Im Kreisschreiben 29 zum Kapitaleinlageprinzip der ESTV finden Sie weitere Informationen sowie enthält das Kreisschreiben im Anhang Beispiele zur Transponierung.

Hier können Sie Tools zur Eigenkapitalkontrolle herunterladen:

Formular 170 (QDF-Format)

Excel-Tabelle

Beispiel

(18.03.2011)