Tipps zur frühzeitigen Nachlassplanung

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Wertvolle Tipps zur frühzeitigen Nachlassplanung

Für eine frühzeitige Nachlassplanung sprechen einige Gründe. Trotzdem ist die Nachlassplanung bei vielen schweizerischen Familien heute noch ein Tabuthema. Diesem Umstand muss der Finanzberater Rechnung tragen, da vermeintlich optimale Lösungen nicht auf Interesse stossen. Dabei sind nicht sachliche Gründe entscheidend, sondern rein emotionale Beweggründe wie: „Über den eigenen Tod denkt man nicht nach“ oder „Dies hat noch lange Zeit“.

Ein vorzeitiger Vermögensübertrag bringt angenehme Effekte mit sich. Die jüngere Generation könnte Vermögenswerte gut gebrauchen. Schenkungen in Kombination mit Nutzniessungen können allenfalls zu Steuerersparnissen führen. Im Folgenden werden einzelne Möglichkeiten der Nachlassplanung erläutert, welche in der Regel in Kombination mit anderen Massnahmen optimale Lösungen ergeben.

Schenkung und Erbvorbezug

Bei Schenkungen an gesetzliche Erben zu Lebzeiten handelt es sich um einen Erbvorbezug oder Erbvorempfang als Möglichkeit der Nachlassplanung. Diese Vermögenswerte werden im späteren Nachlass nicht mehr aufgeführt. Wer einen Vermögenswert auf Anrechnung am künftigen Erbanspruch erhalten hat, muss diesen Vorbezug ausgleichen. Nachkommen müssen diese Ausgleichung vornehmen, sofern dies von Anfang an vorgesehen war oder falls Pflichtteile anderer Erben verletzt werden.

 
Darlehen

Unter Familienmitgliedern kann es auch sein, dass die ältere Generation zwar die jüngere unterstützen will, aber trotzdem die Verfügungsgewalt über das Vermögen nicht abtreten will (Schenkung). Die Nachlassplanung ermöglicht dazu die Gewährung von zinslosen Darlehen. Damit können die Nachkommen ihre finanziellen Wünsche bereits umsetzen, ohne Kapitalkosten in Form von Zinsen zu tragen. Trotzdem kann das Geld von der älteren Generation wieder eingefordert werden, falls sich tiefgreifende Veränderungen im Verhältnis der Familie abzeichnen.

Nutzniessung und Wohnrecht

Insbesondere bei Liegenschaftsbesitz sind die Nutzniessung und das Wohnrecht beliebte Instrumente der Nachlassplanung. Der Beschenkte ist zwar Besitzer und Eigentümer des Vermögenswertes, die Erträge darf er aber nicht behalten. Der Nutzniesser erhält alle Erträge aus diesem bestimmten Vermögensgegenstand, er muss aber auch die Kosten tragen, die im direkten Zusammenhang mit dem Vermögenswert stehen.

Durch Nachlassplanung Ehegatten absichern

Bereits im Güterrecht können weit reichende Entscheidungen zur Absicherung des überlebenden Ehegatten getroffen werden. Bei der erbrechtlichen Regelung geht es um 3 grundsätzliche Massnahmen der Nachlassplanung, von denen natürlich Mischformen möglich sind:

  • Nebst dem Pflichtteil wird dem überlebenden Ehegatten die frei verfügbare Quote zugesprochen.
  • Dem überlebenden Ehegatten wird die lebenslängliche Nutzniessung über das gesamte eheliche Vermögen erteilt (nur gegenüber den eigenen Kindern möglich).
  • Die Kinder oder die Eltern des Verstorbenen verzichten zugunsten der Mutter auf ihr Erbe.

Nachlassplanung im Konkubinat

Bei eheähnlichen Partnerschaften (Konkubinat) ist die Regelung durch Nachlassplanung sehr wichtig, da der überlebende Partner von Gesetzes wegen keine Rechte besitzt. Ohne letztwillige Verfügung wird der überlebende Partner kein Erbe antreten können. Es bestehen aber die folgenden Möglichkeiten um den überlebenden Partner möglichst gut absichern zu können:

  • Als Erben einsetzen und die gesamte oder Teile der frei verfügbaren Quote vermachen
  • Vermächtnisse ausrichten
  • Erbverzicht der pflichtteilsgeschützten Erben zugunsten des überlebenden Partners
  • Schenkungen zu Lebzeiten vornehmen
  • Zusätzliche Absicherung mittels Todesfallrisikoversicherung

(09.06.2011)