Steuerrechtliche Überlegungen bei der Liquidation eines Unternehmens

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Steuerrechtliche Überlegungen bei der Liquidation eines Unternehmens

altDurch die Liquidation verliert ein Unternehmen zusammen mit der Rechtspersönlichkeit auch seine Steuerpflichten. Doch bevor es soweit ist, gilt es noch sich über die letzten möglichen Steuerfolgen Gedanken zu machen. Es stellt sich unter anderem die Frage, zu welchem Zeitpunkt genau die Steuerpflicht aufhört, wie der Liquidationsüberschuss versteuert werden muss und was alles von der Gewinn- und Kapitalsteuer für das letzte Geschäftsjahr erfasst wird.

 

Liquidationsverfahren
Das Liquidationsverfahren verläuft dabei regelmässig nach den aktienrechtlichen Bestimmungen. Die aufgelöste juristische Person tritt in Liquidation, behält aber während des Liquidationsverfahrens ihre Rechtspersönlichkeit. Einer allfälligen Firma der juristischen Person wird der Zusatz "in Liquidation" beigefügt. Die Befugnisse der Organe der juristischen Person werden auf diejenigen Handlungen beschränkt, welche für die Durchführung der Liquidation notwendig sind.

Versteuerbarkeit vom Liquidationsüberschuss
Der Liquidationsüberschuss, der definiert wird als "jede Leistung, die über die Rückzahlung des Grund- bzw. Nominalkapitals (so genanntes Nennwertprinzip) hinausgeht", unterliegt auf der Stufe der ausschüttenden Gesellschaft in Liquidation der Verrechnungssteuer und beim empfangenden Anteilsinhaber der Einkommenssteuer.

Beendigung der Steuerpflicht nach der Liquidation
Die Steuerpflicht endet, wenn die Liquidationshandlungen beendet sind. Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Steuern bezahlt oder sichergestellt sind.

Die Verlegung des Sitzes oder tatsächlichen Verwaltung in das Ausland bzw. im interkantonalen Verhältnis in einen anderen Kanton sowie der Wegfall der steuerbaren Werte in dem die Steuer erhebenden Gemeinwesen führen zur Beendigung der Steuerpflicht ohne Liquidationsverfahren und damit zu einer Abrechnung über allfällig stille Reserven in der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert der Aktiven und Passiven. Einige Kantone verlangen ausdrücklich, dass auf dieses Datum hin eine (Zwischen-)Bilanz zu erstellen ist.

Zeitliche Bemessung bei der Liquidation
Im System der Postnumerandobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung, wie es für die juristischen Personen bei den direkten Steuern zwingend vorgeschrieben ist, werden die aus nicht versteuerten Gewinnen gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Rein- bzw. Betriebsgewinn des letzten Jahres besteuert. Noch nicht verrechnete Verlustvorträge können den allgemeinen Regeln entsprechend noch mit ordentlichen und ausserordentlichen Gewinnbestandteilen verrechnet werden.

Ist das letzte Geschäftsjahr länger oder kürzer als zwölf Monate, so sind die ordentlichen Gewinnbestandteile auf zwölf Monate umzurechnen. Von der Umrechnung nicht betroffen sind die ausserordentlichen Erträge und Aufwendungen, deren Höhe nicht unmittelbar von der Dauer des Geschäftsjahres abhängen.

Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht. Grundsätzlich ist die Kapitalsteuer eine Stichtags bezogene Steuer, deren Höhe auch von der Dauer der Steuerpflicht - ordentlicherweise zwölf Monate - abhängt. Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer regelmässig nach der Dauer des Geschäftsjahres pro rata.

(07.01.2011)