Steuerhürden bei der Nachfolgeplanung

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Steuerhürden bei der Nachfolgeplanung

altNachfolgeregelungen sind in mancher Hinsicht anspruchsvoll. Sei es bei der Wahl des richtigen Zeitpunkts, der Identifikation des geeigneten Nachfolgers oder der marktgerechten Unternehmensbewertung. Bis das Unternehmen in die richtigen Hände übergeben werden kann, sind zahlreiche Kriterien zu erfüllen. Ein Mitspieler geht aber oft vergessen: Die Steuerbehörden! 

Die Schweizerischen Steuergesetze betrachten Gewinne auf dem Verkauf von Aktien oder Gesellschaftsanteile einer GmbH aus dem Privatvermögen als steuerfreie Kapitalgewinne. Davon gehen die meisten Verkäufer eines Unternehmens auch aus. Grundsätzlich ist das auch richtig. Nur gibt es dabei einige Bestimmungen zu beachten. Sonst besteht das Risiko, dass der vermeintlich steuerfreie Kapitalgewinn als steuerbares Einkommen umqualifiziert werden kann. Das ist dann der Fall, wenn die Kriterien für eine indirekte Teilliquidation erfüllt sind. Und die indirekte Teilliquidation hat eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Das Bundesgericht hatte im Jahr 2004 einen unheilvollen Entscheid gefasst. So soll vereinfacht dargestellt, die Bezahlung des Kaufpreises für ein Unternehmen aus zukünftigen Gewinnen als indirekte Teilliquidation qualifiziert werden und der Verkaufserlös somit (teilweise) den Einkommenssteuern unterworfen sein. Das eidgenössische Parlament hat darauf reagiert und im Schnellzugtempo die Unternehmensreform I durch die Räte geschickt. Ab dem 1. Januar 2007 herrscht daher auf Bundesebene über die Abgrenzung von privatem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag Rechtssicherheit. Via Steuerharmonisierungsgesetz wurden die Kantone verpflichtet, diese Bestimmungen per 1. Januar 2008 auch in ihre Gesetze zu übernehmen. Somit sind die Verhältnisse heute klar.

Besteht hingegen die wirtschaftliche Notwendigkeit, den Kaufpreis für ein Unternehmen teilweise aus nicht betriebsnotwendiger Substanz zu bezahlen, so empfiehlt sich die Einholung eines Steuerrulings.

Wann sprechen wir von Teilliquidation
Eine indirekte Teilliquidation liegt dann vor, wenn alle nachfolgenden Kriterien kumuliert erfüllt sind:

• Die Beteiligungsrechte werden vom Privatvermögen des Verkäufers in das
  Geschäftsvermögen des Käufers verkauft.
  Kommentar: Das kommt oft vor, wenn ein privat gehaltenes Unternehmen an
  ein Unternehmen, z.B. einen Mitbewerber, verkauft wird.

• Wenn die verkaufte Beteiligung mindestens 20 Prozent des Grund- oder
  Stammkapitals der veräusserten Gesellschaft beträgt.
  Kommentar: Das ist bei Unternehmensnachfolgen meistens der Fall.

• Im Zeitpunkt des Verkaufs verfügt die veräusserte Gesellschaft über
  handelsrechtlich ausschüttungsfähige Substanz.
  Kommentar: Weil heute in den meisten Kantonen die Dividendenerträge
  reduziert besteuert werden, hat sich dieser Tatbestand deutlich reduziert.

• Innerhalb von fünf Jahren wird diese nicht betriebsnotwendige Substanz
  ausgeschüttet.
  Kommentar: Es ist empfehlenswert, in den Aktienkaufvertrag eines Passus
  aufzunehmen, wonach der Käufer alle Handlungen unterlässt, welche zu
  einer Umqualifizierung des steuerfreien Kapitalgewinns beim Verkäufer
  führen können. Und der Käufer bei Zuwiderhandlung für die anfallenden
  Nachsteuern haftbar ist. Mit diesem Vertragspassus fällt somit auch der
  fünfte Punkt (siehe nachstehend) dahin.

• Der Verkäufer wirkt bei der Ausschüttung der nicht betriebsnotwendigen
  Substanz mit.
  Kommentar: Mit dem unter Punkt 4 erwähnten Vertragspassus wird die
  Mitwirkung des Verkäufers ausgeschlossen.

Steuerbehörden vor der Transaktion mit dem Fall befassen und schaffen mit ihrem Entscheid die notwendige Rechtssicherheit für den Unternehmensverkauf.

Die Bestimmungen der indirekten Teilliquidation sind in Art. 20a DBG (Gesetz über die direkten Bundessteuern) enthalten und mit dem Kreisschreiben Nr. 14 der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Transponierung und Verkauf
Verkauft ein Unternehmer seine privat gehaltenen Gesellschaftsanteile seiner Firma an eine von ihm selber beherrschte Kapitalgesellschaft, gilt dies nicht als Verkauf im Sinne des Steuergesetzes. D.h. der daraus erzielte Kapitalgewinn ist nicht steuerfrei und gilt ebenfalls als indirekte Teilliquidation mit den entsprechenden Steuerfolgen.

Wird eine Personengesellschaft (einfache Gesellschaft, Einzelfirma, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft) verkauft, können keine Beteiligungsrechte, sondern nur meterielle und immaterielle Aktiven verkauft werden. Der Verkaufserlös, soweit er die Buchwerte der Aktiven übersteigt, wird zum steuerbaren Liquidationsgewinn. Neben den Einkommenssteuern unterliegen solche Gewinne auch den Sozialversicherungen. Deshalb können Veräusserungsgewinne von Personengesellschaften bald einmal zu über 50 Prozent durch Steuern und Sozialversicherungen geschmälert werden. Der wirtschaftlich gleiche Tatbestand wird in Abhängigkeit der Gesellschaftsform besteuert oder nicht. Nicht gerade unternehmensfreundlich! Deshalb ist es für Personengesellschaften sinnvoll, die steuerlichen Auswirkungen im Hinblick auf den geplanten Verkauf gut zu überlegen.

Die einfachste Art, die Besteuerung von Liquidationsgewinnen auszuschalten, ist die Überführung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH). Kurzfristig ist eine solche Transaktion aber nicht möglich, weil der Genuss des steuerfreien Kapitalgewinns erst nach einer Sperrfrist von fünf Jahren beansprucht werden kann.

Mit der Unternehmenssteuerreform II, welche im Februar 2008 vom Volk angenommen wurde, werden die Steuerfolgen aus dem Verkauf einer Personengesellschaft ab dem Jahr 2011 erleichtert. Die Steuerfolgen werden nicht ganz eliminiert, sondern durch eine Streckung des steuerbaren Gewinns abgeschwächt.

Immobilien
Immobilien tragen ihr "Schicksal" in ihrem Namen. Sie sind immobil. Vor allem dann, wenn man diese in kurzer Zeit verkaufen will oder muss. In der aktuellen Zeit der schnellen Veränderungen suchen Unternehmensnachfolger möglichst flexible Lösungen und sind deshalb immer weniger am Immobilien interessiert. Standortverlagerungen, Zusammenschlüsse, Restrukturierungen usw. sind mit eigenen Immobilien schwieriger zu realisieren, als wenn die Gebäude gemietet sind. Immobilien sind auch deshalb nicht sehr beliebt, weil diese den Kapitalbedarf für ein Unternehmen deutlich erhöhen. Reduzierte Flexibilität und höherer Kapitalbedarf reduzieren den Kreis möglicher Nachfolgekandidaten. Deshalb ist für den Verkauf von Unternehmen mit Immobilien deutlich mehr Zeit als ohne einzuplanen.

Nun aber zur Steuerproblematik. Immobilien können nicht ohne weiteres vom operativen Geschäft abgespalten werden. Die Überführung aus dem Geschäftsvermögen (des Unternehmens) in das Privatvermögen kann nicht steuerneutral vollzogen werden. Ohne dass Geld fliesst, wird die Differenz zwischen dem (sehr oft stark abgeschriebenen) Buchwert und dem Steuerwert der Steuerpflicht unterworfen. Mit anderen Worten kann die Trennung von Immobilien vom operativen Geschäft viel Geld kosten, sofern auch hier nicht gewisse Regeln beachtet werden.

Auch in diesem Fall wird die Unternehmenssteuerreform II ab 2011 Erleichterungen bringen. Ab dann werden die Steuern bei der Überführung von Immobilien vom Geschäfts- in das Privatvermögen aufgeschoben, bis die Immobilie tatsächlich verkauft wird. Das wird die Strukturoptimierung im Zuge von Nachfolgeregelungen sehr deutlich verbessern.

Käuferholding
Wird ein Firmenkauf mit Fremdkapital finanziert, müssen diese Schulden in der Regel aus zukünftigen Unternehmensgewinnen zurückbezahlt werden. Unternehmensgewinne fliessen aus dem Unternehmen via Dividenden zum Eigentümer. In den meisten Fällen ist dieser eine Einzelperson und hat deshalb die Dividendeneinkünfte zu versteuern. Auch wenn die Dividenden nur noch teilweise zu versteuern sind, verbleibt doch eine gewisse Steuerbelastung, welche für die Schuldentilgung fehlt.

Mit Hilfe einer Akquisitionsgesellschaft (Käuferholding), welche zwischen die natürliche Person und dem gekauftem Unternehmen eingeschoben wird, kann die Steuerlast reduziert werden. Solche Gesellschaften profitieren vom Holdingprivileg und deren Beteiligungserträge sind von den Steuern befreit. Somit können die zukünftigen Dividendenzahlungen nach Abzug der geringen Verwaltungskosten für die Käuferholding fast zu hundert Prozent zur Schuldentilgung verwendet werden. Auch wenn diese Vorteile offensichtlich sind, werden noch lange nicht alle relevanten Transaktionen so gestaltet.

Tipps zur Nachfolgeregelung

• Bei jeder Nachfolgeregelung Rat eines Steuerexperten einholen.

• Immobilien vom Betriebsvermögen trennen, damit erhöht sich die Flexibilität
  beim Verkauf.

• Gesetzliche Bestimmungen und Fristen berücksichtigen.

• Umwandlung von Personen- in Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung
  der Sperrfrist.

• Keine übermässige Gewinnthesaurierung.

• Klausel zur indirekten Teilliquidation im Verkaufsvertrag aufnehmen.

• Steuerliche Vorteile durch eine Akquisitionsgesellschaft abwägen.

• Bei Unsicherheiten über den Tatbestand der indirekten Teilliquidation ein
  Steuerruling einholen.

(15.01.2011)