Schwyz will neue Kantonsverfassung trotzdem per 01.01.2013 in Kraft setzen

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Neue Kantonsverfassung: Umsetzungskonzept - Inkraftsetzung soll auf den 1. Januar 2013 erfolgen

Der Regierungsrat hat die Botschaft des Bundesrates zur Gewährleistung der neuen Kantonsverfassung zur Kenntnis genommen. Er hält grundsätzlich an der von Parlament und Volk angenommenen Verfassung sowie am beschlossenen Umsetzungskonzept fest und wird dem Kantonsrat die Inkraftsetzung der neuen Kantonsverfassung auf den 1. Januar 2013 beantragen.

Mit Botschaft vom 15. August 2012 beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung, die neue Kantonsverfassung des Kantons Schwyz zu gewährleisten. Gemäss den Ausführungen des Bundesrates erfüllt die neue Verfassung die Anforderungen des Bundesrechts. Nur hinsichtlich eines Aspektes des Kantonsratswahlverfahrens beantragt der Bundesrat, die Gewährleistung nicht zu erteilen. Während die Sitzgarantie jeder Gemeinde rechtmässig ist, erachtet der Bundesrat die Wahlrechtsgleichheit als verletzt, weil die Stimmen nicht wahlkreisübergreifend ausgewertet würden.

Die Mehrheit von Kantonsrat und Volk hatte sich mit Annahme der neuen Kantonsverfassung für die Beibehaltung des bisherigen Mischsystems von Majorz und Proporz ausgesprochen. Während in jenen Gemeinden, denen nur ein Sitz zusteht, faktisch im Majorz gewählt wird, gilt in allen anderen Gemeinden das Proporzverfahren. Der Regierungsrat hat im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht und im Gewährleistungsverfahren die Verfassungsmässigkeit dieses Mischsystems vertreten. Es liegt nun an der Bundesversammlung, im Rahmen einer staatsrechtlichen und -politischen Debatte zu prüfen, ob ein faktisches Mischsystem tatsächlich bundesrechtswidrig ist.

Inkraftsetzung durch Kantonsrat
Eine Kantonsverfassung kann schon vor der Gewährleistung in Kraft gesetzt werden, da diese nur deklaratorischer Natur ist. Zuständig für die Inkraftsetzung ist gemäss der neuen Kantonsverfassung der Kantonsrat. Der Regierungsrat hält grundsätzlich an seiner Absicht fest, dass die Kantonsverfassung auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt wird und wird dem Kantonsrat entsprechend Antrag stellen. Im Zeitpunkt der kantonsrätlichen Beschlussfassung sollte auch der Ausgang des Gewährleistungsverfahrens vor der Bundesversammlung bekannt sein. Es entfalten nur gewährleistete Bestimmungen definitive Rechtswirkung.

Umsetzungsarbeiten gehen weiter
Weitergeführt werden auch die Vorbereitungen zur Anpassung des Gesetzesrechts an die neue Kantonsverfassung. Es betrifft dies einerseits Bestimmungen, die bisher in der alten Kantonsverfassung enthalten waren und neu auf Gesetzesstufe geregelt werden, und anderseits rein formale Anpassungen wie Erlasstitel (z.B. Gesundheitsgesetz an Stelle von Gesundheitsverordnung), Abkürzungen und Verweise. Damit wird das bestehende Gesetzesrecht mit der neuen Verfassung in Einklang gebracht.

Kantonsratswahlverfahren
Unabhängig vom Ausgang des Gewährleistungsverfahrens wird sich der Kantonsrat mit seinem eigenen Wahlverfahren im Zusammenhang mit einer eingereichten Einzelinitiative zu dieser Thematik auseinandersetzen müssen.

(Communiqué, 29.08.2012)

Siehe auch Beitrag

Schwyz: neue Kantonsverfassung in einem Punkt nicht konform mit Bundesrecht