Bundesrat stellt Weichen für Verschärfung des Kartellgesetzes
Der Bundesrat hat am 16. November 2011 die Eckwerte für die Revision des Kartellgesetzes (KG) festgelegt. Demnach sollen die Wettbewerbsentscheide rechtsstaatlich besser verankert und besonders schädliche Formen von Kartellabreden verboten werden. Zudem sollen Fusionen untersagt oder mit Auflagen und Bedingungen belegt werden können, wenn der Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung des Wettbewerbs führt, welche nicht durch Effizienzgewinne kompensiert wird. Ziel der KG-Revision ist die Beschleunigung und Verbesserung der Verfahren, was den Wettbewerb in der Schweiz intensivieren und den Wirtschaftsstandort langfristig stärken soll.
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) beauftragt, bis Anfang 2012 eine Botschaft zur KG-Revision auszuarbeiten. Im Zentrum der Botschaft sollen aufgrund der Ergebnisse von drei Vernehmlassungen folgende Elemente stehen:
- Anpassung von Art. 5 KG: Der Bundesrat hat seinen Entscheid bestätigt, im Kartellgesetz zu einem Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit zu wechseln. Vom Teilkartellverbot erfasst werden sollen jene fünf Arten von Abreden, die heute bereits direkt sanktionierbar sind. In der Vernehmlassung besonders umstritten waren die Rechtfertigungsmöglichkeiten bei Gebietsabschottungen und die Beweislastverschiebung für die Rechtfertigungsgründe auf die Unternehmen. Die Rechtfertigungsmöglichkeiten sollen in einer Verordnung geregelt werden. Bei der Beweislastverteilung soll aufgezeigt werden, welche Beurteilungselemente vorab das Unternehmen dem Gericht vorlegen muss und kann, und wo die untersuchende Wettbewerbsbehörde - auch dank des Einsatzes ihrer Untersuchungsmittel - besser in der Lage ist, die Beurteilungselemente für das Gericht beizubringen.
- Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen: Die Kriterien, wonach Zusammenschlüsse beurteilt werden, sollen geändert werden. Dazu soll der in Europa übliche SIEC-Test („significant impediment to efficient competition") eingeführt werden. Zusammenschlüsse können untersagt oder mit Auflagen und Bedingungen belegt werden, wenn der Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung des Wettbewerbs führt, welche nicht durch Effizienzgewinne kompensiert wird. Im Unterschied zum Status quo erlaubt der SIEC-Test eine vollumfängliche Prüfung der negativen und positiven Effekte eines Zusammenschlusses.
- Sanktionsminderung bei Vorliegen von Compliance-Programmen: Wenn eine Unternehmung darlegen kann, dass sie ein wirksames Programm zur Verhinderung kartellrechtlicher Verstösse implementiert hat, will der Bundesrat Sanktionsminderungen zulassen. Weitergehende Massnahmen wie Strafsanktionen gegen Mitarbeitende lehnt er dagegen ab. Damit trägt der Bundesrat dem schlechten Ergebnis der Vernehmlassung zu Umsetzungsmöglichkeiten für die Forderungen der Motion Schweiger Rechnung. Wie die strafrechtliche Verfolgung von natürlichen Personen bei Kartellvergehen rechtlich umgesetzt werden könnte und was gegen diesen Schritt spricht, wird der Bundesrat dem Parlament in einem Bericht darlegen.
- Institutionenreform: Die Wettbewerbsbehörde, welche die kartellrechtlichen Untersuchungen führt, soll als rechtlich selbständige Anstalt der Wirtschaftsaufsicht ausgestaltet werden. Damit ist sie bei Untersuchungen von Wettbewerbsbeschränkungen und Beurteilungen von Unternehmenszusammenschlussvorhaben frei von politischer Einflussnahme. Urteilende Instanz bei unzulässigen Wettbewerbsabreden und Missbrauch marktbeherrschender Stellungen soll neu eine Kammer für Wettbewerbsrecht im Bundesverwaltungsgericht sein. Der Praxisbezug ist durch Zuwahl von Richtern mit industrieökonomischen Kenntnissen und Erfahrungen aus der Unternehmenswelt zu gewährleisten.
Die Botschaft wird inhaltlich eine Annäherung an den internationalen Standard im Kartellrecht bringen. Sie verbessert somit auch die Aussichten auf ein gutes Funktionieren des in Aushandlung begriffenen Kooperationsabkommens mit der EU in wettbewerbsrechtlichen Belangen. Die Institutionenreform zielt auf eine Erhöhung der Rechtsstaatlichkeit durch bessere Trennung von untersuchender Behörde und entscheidender Instanz. Aus der institutionellen Neuregelung wird sich im weiteren eine Beschleunigung der Kartellverfahren ergeben. Das Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit wird den Wettbewerb beleben.
Der Entscheid des Bundesrats vom 16. November 2011 stützt sich auf die Auswertung von insgesamt drei Vernehmlassungen, welche zur KG-Revision durchgeführt worden waren. Der Gesetzgeber verlangte anlässlich der letzten Kartellgesetzrevision von 2003 eine Evaluation des Erlasses nach fünf Jahren. Aus dieser Evaluation ergab sich, dass die geltende institutionelle Regelung der inhaltlichen Entwicklung des Kartellrechts nicht mehr entspricht, dass aber auch inhaltlich punktuelle Verbesserungsmöglichkeiten im KG bestehen. Das Parlament überwies als zweites im Herbst 2010 eine Motion Schweiger definitiv, die eine Sanktionsminderung für Unternehmen verlangte, welche ein wirksames Programm zur Beachtung der kartellgesetzlichen Regelungen betreiben (sog. Compliance-Programme). Zusätzlich sollen gemäss der Motion Strafsanktionen gegen natürliche Personen im Fall ihrer aktiven Beteiligung an Kartellabsprachen mit Wettbewerbern im Gesetz verankert werden. Schliesslich beschloss der Bundesrat am 17. August 2011, dass durch Anpassungen im Kartellrecht eine bessere Weitergabe der Einkaufsvorteile im Euroraum aufgrund der Frankenstärke zu erreichen sei. Dazu wurde am 5. Oktober 2011 eine konferenzielle Vernehmlassung durchgeführt.
(BR, 16.11.2011)